Sachverhalt:
Die
Abfallsatzung des Landkreises Kaiserslautern vom 30.10.1996 wurde letztmals
2008 neu gefasst. Grundlage für die damalige Satzung war die Mustersatzung des
Landkreistages Rheinland-Pfalz.
Der
Erlass eines neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes in 2012 und auch des neuen
Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes in 2013 macht eine Vielzahl von Änderungen
in der bestehenden Satzung erforderlich. Darüber hinaus wurden in den
vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen, wie z.B. die Erweiterung der
Erfassung auf andere Abfallarten umgesetzt, die in der bisherigen Satzung
bislang keine Berücksichtigung gefunden haben. Ebenso wurden sowohl im Rahmen
von verwaltungsrechtlichen, als auch bei Ordnungswidrigkeitsverfahren der
Vergangenheit verschiedene formalrechtliche Defizite in der Satzung
festgestellt, die aus Sicht der Verwaltung einer Korrektur bedürfen.
Die
Verwaltung hat daher eine komplette Neufassung auf Grundlage der Mustersatzung
des Landkreistages Rheinland-Pfalz erstellt. Diese wurde entsprechend den
organisatorischen Bedürfnissen des Landkreises Kaiserslautern angepasst und
entsprechend modifiziert.
Da
es sich bei der vorgelegten Satzung um eine komplette Neufassung handelt, ist
eine synoptische Darstellung der alten und der neu vorgelegten Satzung nicht
möglich.
Die
Heranziehung der Mustersatzung des Landkreistages hat sich in der Vergangenheit
bewährt, da in diese die Erfahrungen aus verschiedensten Rechtsstreitigkeiten
gegen Landkreise eingeflossen sind und diese damit hinreichend Rechtssicherheit
im Widerspruchs-, ggf. Klageverfahren bietet.
Die
wesentlichen Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt und erörtert:
- Alle in der Satzung
bestehende Bezüge zu den ehemaligen Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (1994) sowie des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Rheinland-Pfalz (1998) wurden überprüft und die §§ an die aktuellen
Regelungen angepasst.
- Für die Sammlung von
Papier, Pappe und Kartonagen wurde die bereits durchgeführte Nutzung eines
1,1m³ Großraumbehälters auch formell zugelassen.
- Der Umfang der
Verwertungs- und Beseitigungspflicht wird erweitert.
Wesentlich ist hierbei, dass zukünftig auch
„Nichtinfektiöse Abfälle“, z.B. aus Krankhäusern und medizinischen
Versorgungszentren der Andienungspflicht unterliegen, die bislang satzungsgemäß
ausgenommen waren.
- Die
Befreiungstatbestände insbesondere im Hinblick auf die ab 01.01.2015
geltenden Getrennthaltungspflichten von Bio- und
Restabfällen (Eigenkompostierung) wurden konkretisiert. Hierbei wurde Wert
darauf gelegt, dass die Eigenkompostierung weiterhin möglich ist.
Zukünftig darf eine Eigenkompostierung von biogenen
Abfällen zur Verwertung nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass eine
Verwertung (Kompostierung) auf dem „im Rahmen der privaten Lebensführung
genutzten Grundstück“ ordnungsgemäß und schadlos erfolgen kann. D.h. es muss
nachgewiesen werden, dass
·
eine fachgerechte
Eigenkompostierung betrieben wird,
·
alle auf dem
Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser Eigenkompostierung zugeführt werden,
·
eine ausreichend
große Gartenfläche zur Verfügung steht,
·
der
selbstproduzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig auf dem Grundstück
verwendet wird,
·
und zumindest das
Vorhandensein eines Komposthaufens oder eines
Thermokomposters mit in Rotte befindlichem
Material nachgewiesen wird,
Ein Mindestflächenmaßstab von z.B. 50m³ Nutzgarten/
Person im Haushalt, wie er vielerorts angenommen wird, wurde hierbei mit Absicht nicht angesetzt, da
dies häufigstes Ausschlusskriterium sein würde. Eine Entscheidung im Einzelfall
bleibt somit weiterhin möglich.
- Die Veranlagung und Gestellung von Biotonnen wird neu geregelt.
Die Volumina für die
Bioabfallbehältnisse werden für private Haushalte zukünftig an die Größe der
Restabfallbehältnisse gekoppelt.
Zukünftig erhalten private Haushalte mit
60l Restabfallbehältervolumen eine 120l Biotonne
(max. 120l)
90l Restabfallbehältervolumen eine 120l Biotonne (max.
240l)
120l Restabfallbehältervolumen eine 120l Biotonne
(max. 240l)
240l Restabfallbehältervolumen eine 240l Biotonne
(max. 2 x 240l)
gestellt.
Gewerbliche Betriebe werden zukünftig, wie nach der
alten Satzung auch mit einem Bioabfallbehältervolumen von mind. 30l/ Woche pro
Betriebseinheit veranlagt. Eine kostenfreie Erhöhung ist jedoch zukünftig nur
noch bis zum Volumen des veranlagten Restabfallbehältervolumens möglich.
- Die Abfallfraktionen Altkleider und Schuhe wurden mit ins
Erfassungsspektrum im Rahmen der Sammlung zusammen mit der Abholung von
E-Schrott und Sonderabfällen
(Umweltmobil) sowie in die stationäre Erfassung mit Sammelcontainern
aufgenommen.
- Auch werden
zukünftig Elektrokleingeräte in die Erfassung mit aufgenommen. Damit soll
zum einen den höheren gesetzlichen Anforderungen an die Erfassungsquote
des Elektroaltgerätegesetzes Rechnung getragen werden, zum anderen können
die Vermarktungserlöse hieraus zur Stabilisierung des Gebührenhaushaltes
beitragen.
- Für die beiden
Wertstoffhöfe wurde festgelegt, dass die dort angelieferten Abfälle anhand
einer Benutzungsordnung geregelt werden können. Dies ist insbesondere deshalb
von Bedeutung, da dort häufig Veränderungen in den Annahmebedingungen
geregelt werden müssen. Dies kann einfacher im Rahmen der
Benutzungsordnung als durch Satzung geschehen.
- Für die Berechnung
des haushaltsbezogenen Behältervolumens werden zukünftig die aktuellen
Meldedaten der Einwohnermeldeämter herangezogen. Bislang waren hierfür die
Meldedaten vom 30. Sept. des Vorjahres heran zu ziehen, was weder Sinn
macht, noch so umgesetzt wurde.
- Anschlusspflichtige
andere Grundstücke (Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen zur
Beseitigung) wurden bislang ausschließlich anhand einer
Plausibilitätsprüfung der vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden Daten und
Unterlagen veranlagt. Hierfür musste das Kriterium des „ausreichenden
Behältervolumens“ in jedem Einzelfall erstritten werden. Ein Maßstab
dessen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung als ausreichend angesehen
werden kann existierte nicht.
In Fällen, in denen eine Plausibilität nicht
festgestellt werden kann, wird zukünftig die Behälterkapazität anhand von
sog. Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein
Mindestvolumen von 15 Litern / Woche zur Verfügung gestellt. Dies wurde zwar in
der Vergangenheit bereits in analoger Anwendung der Mustersatzung des LKT so
gehandhabt. Eine Rechtssicherheit bestand diesbezüglich jedoch nur dahingehend,
dass in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen die Bemessung nach diesen
Einwohnergleichwerten als äquivalent und angemessen betrachtet wurde.
Die Aufnahme dieser Regelung in die Abfallsatzung
bietet den mit der Veranlagung betrauten Mitarbeitern nunmehr eine bessere und
sichere Handhabung bei der Veranlagung von Gewerbebetrieben, insbesondere bei
streitigem Mindestvolumen.
Die Mustersatzung wurde darüber hinaus um die
öffentliche Einrichtungen Kindertagesstätten und Schulen ergänzt. In 2014 wurde
bereits ein Konzept erarbeitet, nach dem alle diese Einrichtungen im Landkreis
erfolgreich neu veranlagt wurden.
- Die Entsorgung von
Bio-Abfällen mittels verrottbaren Bio-Abfallbeuteln wird zukünftig
zugelassen.
Die ZAK hat hierfür eine Untersuchung mit Produkten
verschiedener Hersteller durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde
festgestellt, dass nicht alle Hersteller, die ihre Produkte an der DIN EN 13432
ausrichten, auch tatsächlich den Anforderungen der jeweiligen
Kompostierungsanlage Rechnung tragen müssen. Insbesondere wurde bei
verschiedenen Tests in der Kompostierungsanlage der ZAK über die Dauer der
Rotte kein hinreichender Zersetzungserfolg festgestellt.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, alle nach DIN EN
zertifizierten Produkte für die Verwendung in der Biotonne zuzulassen, soweit
diese durch die ZAK nach Prüfung des Verrottungserfolges im Einzelnen
freigegeben wurden.
Bislang liegt lediglich für das Produkt „ECO-VIN“ des
Herstellers BASF eine entsprechende Untersuchung und Freigabe durch die ZAK vor. Sollten sich weitere
Hersteller hierfür interessieren, können auch diese nach Prüfung der
Kompostierbarkeit durch die ZAK eine entsprechende Freigabe erhalten.
- Die Regelung zur kostenfreien Überlassung von Windelsäcken für Säuglinge
in den ersten drei Lebensjahren und Personen mit Inkontinenz entfällt.
Bislang stellte der
Landkreis - zusätzlich zu den normalen Restabfallgefäßen – sog. Windelsäcke
unentgeltlich zur Verfügung. Dadurch sollte für Haushalte mit hohem
Windelverbrauch Mehrkosten durch die Bereitstellung größerer Müllgefäße
vermieden werden. Jährlich wurden im Schnitt rund 77.000 Säcke an Haushalte
ausgegeben. Die Kreissparkasse beteiligte sich an den Kosten hierfür mit rund
20.000 EUR/ Jahr.
Diese Regelung wurde vom
Rechnungshof Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Prüfung gerügt. Die Kosten für
Transport- und Entsorgung der kostenfrei zur Verfügung gestellten Windelsäcke
belasten den Gebührenhaushalt nach Berechnungen des Rechnungshofes mit ca. 280
T€ pro Jahr. Nach Auffassung des Rechnungshofes ist es angesichts der
allgemeinen Finanzlage des Landkreises nicht vertretbar, diese Leistung
kostenfrei anzubieten, soweit die Abfallwirtschaftseinrichtung ausgabewirksame
Verluste erwirtschaftet, die vom Anstaltsträger auszugleichen sind.
Darüber hinaus wurde
bereits mehrfach höchst richterlich entschieden, dass eine Finanzierung von
Windelsäcken aus dem allgemeinen Gebührenhaushalt dem Äquivalenzprinzip des
Kommunalen Abgabengesetztes (KAG) widerspricht, da dies eine Begünstigung
weniger Haushalte zulasten der anderen Haushalte bedeutet und der Grundsatz der
Typengerechtigkeit hier keine Anwendung findet.
Alle diesbezüglichen
Regelungen in der Abfallsatzung, die Leistungen oder Teilleistungen zulasten
des gesamten Gebührenhaushaltes gewähren und die einzelne Gebührenzahler nicht
in Anspruch nehmen können, sind angreifbar. Eine kostenlose Windeltonne oder
ein kostenloser Windelsack für Familien mit Kleinkindern oder Personen mit
Inkontinenz ist nur dann möglich, wenn die Kosten hierfür komplett über
allgemeine Haushaltsmittel oder über einen Dritten außerhalb des
Gebührenhaushaltes finanziert werden.
Aus Sicht der Verwaltung
besteht dringender Handlungsbedarf, da die kostenfreie Ausgabe von Restabfallsäcken verschiedene
Probleme mit sich bringt:
·
Die in der Satzung enthaltene Regelung ist unwirksam und damit auch die
Abfallsatzung insgesamt angreifbar. Dieser Umstand kann nicht hingenommen
werden, wenn die Rechtsunsicherheit solcher Regelungen allgemein bekannt ist
und sich diesbezügliche Nachfragen durch Gebührenzahler mehren. In einem
etwaigen Widerspruchsverfahren bestünde keine Rechtssicherheit in Bezug auf die
Gebührenkalkulation insgesamt.
·
Im Wirtschaftsplan 2015 wurden bereits 160 T€ aufwandsmindernd durch den
etwaigen Wegfall der ksotenfreien Ausgabe von Windelsäcken berücksichtigt, die
letztlich zu einem positiven Planergebnis beitragen.
·
In letzter Zeit häufen sich Anfragen an die Abfallwirtschaft, ob nicht
augrund der ausgegebenen Windelsäcke eine vorübergehende Reduzierung des
vorzuhaltenden Abfallbehältervolumens möglich sei (was nach der Rechtsprechung
durchaus möglich wäre). Dies könnte, über die ungedeckten Kosten hinaus ebenfalls
zu Gebührenausfällen führen, die aufgrund der engen
Gesamtgebührenplankalulation nicht hingenommen werden können. Auch werden
Anfragen an die Verwaltung gerichtet, ob nicht im Falle der Benutzung von
waschbaren Windeln eine Reduzierung der Abfallgebühren um den Wert der
kostenfrei abgegebenen Windelsäcke erfolgen könne.
- Die Regelungen zur
Sperrmüllabfuhr auf Abruf wurden dahingehend konkretisiert, dass
Haushaltsauflösungen zukünftig nicht mehr unter die zweimalige
Sperrmüllabfuhr auf Abruf fallen. Dies hat in der Vergangenheit häufig zu
Streitigkeiten geführt, da die bereitgestellte Menge in der Regel nicht
mehr als haushaltsüblich betrachtet werden konnte und hierfür teils eine
eigene Anfahrt stattfinden musste.
Darüber hinaus wurde ein Negativkatalog erstellt
dessen, was eindeutig nicht zum Sperrabfall gerechnet werden kann, da dies
bislang in der Satzung nicht hinreichend bestimmt war und daher häufig zu
Streitigkeiten führte.
- Die Bestimmungen
über Ordnungswidrigkeiten wurden bezüglich der ordnungsgemäßen Überlassung
von Abfällen und möglicher Verstöße auf den Grünabfallsammelstellen
modifiziert.
Der
Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 10.11.14
eingehend mit dem vorgelegten Satzungsentwurf befasst und hierbei folgende
Änderung beantragt, die in den beigefügten Entwurf bereits eingearbeitet wurde:
-
Die Höchstmenge dessen, was bei der Bereitstellung von Sperrabfall zur Abholung
als haushaltsüblich angesehen wird, soll auf 5m³/ Abholung begrenzt werden (§
16 Abs. I S. 2 d. Abfallsatzung).
Der
Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss schlägt dem Kreisausschuss vor, dem
Kreistag zu empfehlen, die Satzung in der vorgelegten Form zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur
Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im
Landkreis Kaiserslautern (Abfallsatzung) in der vorgelegten Fassung mit Wirkung zum
01.01.2015.