Betreff
Satzung über die Vermeidung , Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kaiserslautern (Abfallsatzung)
Vorlage
0510/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Abfallsatzung des Landkreises Kaiserslautern vom 30.10.1996 wurde letztmals 2008 neu gefasst. Grundlage für die damalige Satzung war die Mustersatzung des Landkreistages Rheinland-Pfalz.

 

Der Erlass eines neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes in 2012 und auch des neuen Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes in 2013 macht eine Vielzahl von Änderungen in der bestehenden Satzung erforderlich. Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen, wie z.B. die Erweiterung der Erfassung auf andere Abfallarten umgesetzt, die in der bisherigen Satzung bislang keine Berücksichtigung gefunden haben. Ebenso wurden sowohl im Rahmen von verwaltungsrechtlichen, als auch bei Ordnungswidrigkeitsverfahren der Vergangenheit verschiedene formalrechtliche Defizite in der Satzung festgestellt, die aus Sicht der Verwaltung einer Korrektur bedürfen.

 

Die Verwaltung hat daher eine komplette Neufassung auf Grundlage der Mustersatzung des Landkreistages Rheinland-Pfalz erstellt. Diese wurde entsprechend den organisatorischen Bedürfnissen des Landkreises Kaiserslautern angepasst und entsprechend modifiziert.

 

Da es sich bei der vorgelegten Satzung um eine komplette Neufassung handelt, ist eine synoptische Darstellung der alten und der neu vorgelegten Satzung nicht möglich.

 

Die Heranziehung der Mustersatzung des Landkreistages hat sich in der Vergangenheit bewährt, da in diese die Erfahrungen aus verschiedensten Rechtsstreitigkeiten gegen Landkreise eingeflossen sind und diese damit hinreichend Rechtssicherheit im Widerspruchs-, ggf. Klageverfahren bietet.

 

 

Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt und erörtert:

  1. Alle in der Satzung bestehende Bezüge zu den ehemaligen Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (1994) sowie des Landesabfallwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (1998) wurden überprüft und die §§ an die aktuellen Regelungen angepasst.

 

  1. Für die Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen wurde die bereits durchgeführte Nutzung eines 1,1m³ Großraumbehälters auch formell zugelassen.

 

  1. Der Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht wird erweitert.

 

Wesentlich ist hierbei, dass zukünftig auch „Nichtinfektiöse Abfälle“, z.B. aus Krankhäusern und medizinischen Versorgungszentren der Andienungspflicht unterliegen, die bislang satzungsgemäß ausgenommen waren.

 

  1. Die Befreiungstatbestände insbesondere im Hinblick auf die ab 01.01.2015

geltenden Getrennthaltungspflichten von Bio- und Restabfällen (Eigenkompostierung) wurden konkretisiert. Hierbei wurde Wert darauf gelegt, dass die Eigenkompostierung weiterhin möglich ist.

 

Zukünftig darf eine Eigenkompostierung von biogenen Abfällen zur Verwertung nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Verwertung (Kompostierung) auf dem „im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstück“ ordnungsgemäß und schadlos erfolgen kann. D.h. es muss nachgewiesen werden, dass

 

·         eine fachgerechte Eigenkompostierung betrieben wird,

 

·         alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser Eigenkompostierung zugeführt werden,

 

·         eine ausreichend große Gartenfläche zur Verfügung steht,

 

·         der selbstproduzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig auf dem Grundstück verwendet wird,

 

·         und zumindest das Vorhandensein eines Komposthaufens oder eines

      Thermokomposters mit in Rotte befindlichem Material nachgewiesen wird,

 

Ein Mindestflächenmaßstab von z.B. 50m³ Nutzgarten/ Person im Haushalt, wie er vielerorts angenommen wird,  wurde hierbei mit Absicht nicht angesetzt, da dies häufigstes Ausschlusskriterium sein würde. Eine Entscheidung im Einzelfall bleibt somit weiterhin möglich.

 

  1. Die Veranlagung und Gestellung von Biotonnen wird neu geregelt.

 

Die Volumina für die Bioabfallbehältnisse werden für private Haushalte zukünftig an die Größe der Restabfallbehältnisse gekoppelt.

 

Zukünftig erhalten private Haushalte mit

 

60l Restabfallbehältervolumen eine 120l Biotonne (max. 120l)

90l Restabfallbehältervolumen eine 120l Biotonne (max. 240l)

120l Restabfallbehältervolumen eine 120l Biotonne (max. 240l)

240l Restabfallbehältervolumen eine 240l Biotonne (max. 2 x 240l)

 

gestellt.

 

Gewerbliche Betriebe werden zukünftig, wie nach der alten Satzung auch mit einem Bioabfallbehältervolumen von mind. 30l/ Woche pro Betriebseinheit veranlagt. Eine kostenfreie Erhöhung ist jedoch zukünftig nur noch bis zum Volumen des veranlagten Restabfallbehältervolumens möglich.

 

  1. Die Abfallfraktionen Altkleider und Schuhe wurden mit ins Erfassungsspektrum im Rahmen der Sammlung zusammen mit der Abholung von E-Schrott und Sonderabfällen (Umweltmobil) sowie in die stationäre Erfassung mit Sammelcontainern aufgenommen.

 

  1. Auch werden zukünftig Elektrokleingeräte in die Erfassung mit aufgenommen. Damit soll zum einen den höheren gesetzlichen Anforderungen an die Erfassungsquote des Elektroaltgerätegesetzes Rechnung getragen werden, zum anderen können die Vermarktungserlöse hieraus zur Stabilisierung des Gebührenhaushaltes beitragen.

 

  1. Für die beiden Wertstoffhöfe wurde festgelegt, dass die dort angelieferten Abfälle anhand einer Benutzungsordnung geregelt werden können. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da dort häufig Veränderungen in den Annahmebedingungen geregelt werden müssen. Dies kann einfacher im Rahmen der Benutzungsordnung als durch Satzung geschehen.

 

  1. Für die Berechnung des haushaltsbezogenen Behältervolumens werden zukünftig die aktuellen Meldedaten der Einwohnermeldeämter herangezogen. Bislang waren hierfür die Meldedaten vom 30. Sept. des Vorjahres heran zu ziehen, was weder Sinn macht, noch so umgesetzt wurde.

 

  1. Anschlusspflichtige andere Grundstücke (Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung) wurden bislang ausschließlich anhand einer Plausibilitätsprüfung der vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden Daten und Unterlagen veranlagt. Hierfür musste das Kriterium des „ausreichenden Behältervolumens“ in jedem Einzelfall erstritten werden. Ein Maßstab dessen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung als ausreichend angesehen werden kann existierte nicht.

 

In Fällen, in denen eine Plausibilität nicht festgestellt werden kann, wird zukünftig die Behälterkapazität anhand von sog. Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern / Woche zur Verfügung gestellt. Dies wurde zwar in der Vergangenheit bereits in analoger Anwendung der Mustersatzung des LKT so gehandhabt. Eine Rechtssicherheit bestand diesbezüglich jedoch nur dahingehend, dass in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen die Bemessung nach diesen Einwohnergleichwerten als äquivalent und angemessen betrachtet wurde.

 

Die Aufnahme dieser Regelung in die Abfallsatzung bietet den mit der Veranlagung betrauten Mitarbeitern nunmehr eine bessere und sichere Handhabung bei der Veranlagung von Gewerbebetrieben, insbesondere bei streitigem Mindestvolumen.

 

Die Mustersatzung wurde darüber hinaus um die öffentliche Einrichtungen Kindertagesstätten und Schulen ergänzt. In 2014 wurde bereits ein Konzept erarbeitet, nach dem alle diese Einrichtungen im Landkreis erfolgreich neu veranlagt wurden.

 

  1. Die Entsorgung von Bio-Abfällen mittels verrottbaren Bio-Abfallbeuteln wird zukünftig zugelassen.

 

Die ZAK hat hierfür eine Untersuchung mit Produkten verschiedener Hersteller durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass nicht alle Hersteller, die ihre Produkte an der DIN EN 13432 ausrichten, auch tatsächlich den Anforderungen der jeweiligen Kompostierungsanlage Rechnung tragen müssen. Insbesondere wurde bei verschiedenen Tests in der Kompostierungsanlage der ZAK über die Dauer der Rotte kein hinreichender Zersetzungserfolg festgestellt.

 

Aus diesem Grund ist vorgesehen, alle nach DIN EN zertifizierten Produkte für die Verwendung in der Biotonne zuzulassen, soweit diese durch die ZAK nach Prüfung des Verrottungserfolges im Einzelnen freigegeben wurden.

 

Bislang liegt lediglich für das Produkt „ECO-VIN“ des Herstellers BASF eine entsprechende Untersuchung und Freigabe  durch die ZAK vor. Sollten sich weitere Hersteller hierfür interessieren, können auch diese nach Prüfung der Kompostierbarkeit durch die ZAK eine entsprechende Freigabe erhalten.

 

  1. Die Regelung zur kostenfreien Überlassung von Windelsäcken für Säuglinge in den ersten drei Lebensjahren und Personen mit Inkontinenz entfällt.

 

Bislang stellte der Landkreis - zusätzlich zu den normalen Restabfallgefäßen – sog. Windelsäcke unentgeltlich zur Verfügung. Dadurch sollte für Haushalte mit hohem Windelverbrauch Mehrkosten durch die Bereitstellung größerer Müllgefäße vermieden werden. Jährlich wurden im Schnitt rund 77.000 Säcke an Haushalte ausgegeben. Die Kreissparkasse beteiligte sich an den Kosten hierfür mit rund 20.000 EUR/ Jahr.

 

Diese Regelung wurde vom Rechnungshof Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Prüfung gerügt. Die Kosten für Transport- und Entsorgung der kostenfrei zur Verfügung gestellten Windelsäcke belasten den Gebührenhaushalt nach Berechnungen des Rechnungshofes mit ca. 280 T€ pro Jahr. Nach Auffassung des Rechnungshofes ist es angesichts der allgemeinen Finanzlage des Landkreises nicht vertretbar, diese Leistung kostenfrei anzubieten, soweit die Abfallwirtschaftseinrichtung ausgabewirksame Verluste erwirtschaftet, die vom Anstaltsträger auszugleichen sind.

 

Darüber hinaus wurde bereits mehrfach höchst richterlich entschieden, dass eine Finanzierung von Windelsäcken aus dem allgemeinen Gebührenhaushalt dem Äquivalenzprinzip des Kommunalen Abgabengesetztes (KAG) widerspricht, da dies eine Begünstigung weniger Haushalte zulasten der anderen Haushalte bedeutet und der Grundsatz der Typengerechtigkeit hier keine Anwendung findet.

 

Alle diesbezüglichen Regelungen in der Abfallsatzung, die Leistungen oder Teilleistungen zulasten des gesamten Gebührenhaushaltes gewähren und die einzelne Gebührenzahler nicht in Anspruch nehmen können, sind angreifbar. Eine kostenlose Windeltonne oder ein kostenloser Windelsack für Familien mit Kleinkindern oder Personen mit Inkontinenz ist nur dann möglich, wenn die Kosten hierfür komplett über allgemeine Haushaltsmittel oder über einen Dritten außerhalb des Gebührenhaushaltes finanziert werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung besteht dringender Handlungsbedarf, da die kostenfreie  Ausgabe von Restabfallsäcken verschiedene Probleme mit sich bringt:

 

·         Die in der Satzung enthaltene Regelung ist unwirksam und damit auch die Abfallsatzung insgesamt angreifbar. Dieser Umstand kann nicht hingenommen werden, wenn die Rechtsunsicherheit solcher Regelungen allgemein bekannt ist und sich diesbezügliche Nachfragen durch Gebührenzahler mehren. In einem etwaigen Widerspruchsverfahren bestünde keine Rechtssicherheit in Bezug auf die Gebührenkalkulation insgesamt.

 

·         Im Wirtschaftsplan 2015 wurden bereits 160 T€ aufwandsmindernd durch den etwaigen Wegfall der ksotenfreien Ausgabe von Windelsäcken berücksichtigt, die letztlich zu einem positiven Planergebnis beitragen.

 

·         In letzter Zeit häufen sich Anfragen an die Abfallwirtschaft, ob nicht augrund der ausgegebenen Windelsäcke eine vorübergehende Reduzierung des vorzuhaltenden Abfallbehältervolumens möglich sei (was nach der Rechtsprechung durchaus möglich wäre). Dies könnte, über die ungedeckten Kosten hinaus ebenfalls zu Gebührenausfällen führen, die aufgrund der engen Gesamtgebührenplankalulation nicht hingenommen werden können. Auch werden Anfragen an die Verwaltung gerichtet, ob nicht im Falle der Benutzung von waschbaren Windeln eine Reduzierung der Abfallgebühren um den Wert der kostenfrei abgegebenen Windelsäcke erfolgen könne.

 

  1. Die Regelungen zur Sperrmüllabfuhr auf Abruf wurden dahingehend konkretisiert, dass Haushaltsauflösungen zukünftig nicht mehr unter die zweimalige Sperrmüllabfuhr auf Abruf fallen. Dies hat in der Vergangenheit häufig zu Streitigkeiten geführt, da die bereitgestellte Menge in der Regel nicht mehr als haushaltsüblich betrachtet werden konnte und hierfür teils eine eigene Anfahrt stattfinden musste.

 

Darüber hinaus wurde ein Negativkatalog erstellt dessen, was eindeutig nicht zum Sperrabfall gerechnet werden kann, da dies bislang in der Satzung nicht hinreichend bestimmt war und daher häufig zu Streitigkeiten führte.

 

  1. Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten wurden bezüglich der ordnungsgemäßen Überlassung von Abfällen und möglicher Verstöße auf den Grünabfallsammelstellen modifiziert.

 

Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 10.11.14 eingehend mit dem vorgelegten Satzungsentwurf befasst und hierbei folgende Änderung beantragt, die in den beigefügten Entwurf bereits eingearbeitet wurde:

 

- Die Höchstmenge dessen, was bei der Bereitstellung von Sperrabfall zur Abholung als haushaltsüblich angesehen wird, soll auf 5m³/ Abholung begrenzt werden (§ 16 Abs. I S. 2 d. Abfallsatzung).

 

Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss schlägt dem Kreisausschuss vor, dem Kreistag zu empfehlen, die Satzung in der vorgelegten Form zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, die Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kaiserslautern (Abfallsatzung) in der vorgelegten Fassung mit Wirkung zum 01.01.2015.