Erlass einer Änderungssatzung
Sachverhalt:
Die Abfallsatzung des Landkreises Kaiserslautern soll zum 01.01.2015 neu
erlassen werden. Dies zieht Änderungen an der bestehenden
(Abfallgebührensatzung) nach sich.
Diese werden nachfolgend wie folgt dargestellt
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Alle Bestimmungen der Abfallgebührensatzung werden
an die neuen §§ angepasst.
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Die Gebühr für die Verwendung der zum einmaligen
Gebrauch bestimmten Restabfallsäcke wird von 4,00 EUR auf 2,80 EUR gesenkt.
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Für die Größe der Biotonnen wurden Regelungen
getroffen. Die Behältergröße wurde an die Größe der Restabfallbehälter
gekoppelt.
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Gebühren für die Verwendung von Restabfallsäcken
als Ersatz für feste Restabfallbehältnisse, z.B. für die ersatzweise Nutzung
bei fehlender Anfahrmöglichkeit von angeschlossenen Grundstücken, konnten
bisher mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden (Regelungslücke).
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Aus redaktionellen und auch veranlagungstechnischen
Gründen, wurden für alle Gebührenarten (außer der einmaliger Abfuhr)
Jahresgebühren eingesetzt.
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Die bisherige Regelung, dass Haushalte ab 7-14
Personen eine 240l-Restabfalltonne zu ermäßigten Gebühren erhalten, wurde
gestrichen. Diese Regelung begünstigt Haushalte gegenüber anderen im Verbund
zusammen geschlossenen Haushalten, mit gleichen veranlagten
Abfallbehältervolumen.
Dies stellt eine
nicht hinzunehmende Gebührenungerechtigkeit dar, die zum einen gegen das
Äquivalenzprinzip des KAG, zum anderen aber auch gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 I GG verstößt.
Zukünftig erfolgte
eine Veranlagung wie bei allen übrigen Haushalten entsprechend der tatsächlich
gemeldeten Personen zu gleichen Gebühren.
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Für die zweiwöchentliche Abholung von
Großabfallbehältern (Umleerbehälter) wurde ein eigener Gebührentatbestand
festgelegt, da dieser insbesondere im gewerblichen Bereich zur ordnungsgemäßen
Veranlagung dringend geboten war.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die beigefügte
Abfallgebührensatzung mit Wirkung zum 01.01.2015.