Sachverhalt:
I.
Kreisumlagesatz 2015 nach dem
Konsolidierungsvertrag vom 11.06.2012
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 12.12.2011 einmütig, ohne
Stimmenthaltungen, beschlossen, am Kommunalen Entschuldungsfonds
Rheinland-Pfalz (KEF-RP) "… auf
Basis der Sachverhalt erläuterten Bedingungen und der in der Anlage 1
beispielhaft dargestellten Berechnungen ab dem Jahr 2012 ..." teilzunehmen.
Der Umlagesatz 2014 wurde gemäß Kreistagsbeschluss vom 16.12.2013 auf
41,8 % festgesetzt. Dieser Umlagesatz beinhaltete neben dem aufgrund der
KEF-Vereinbarung geforderten Umlagesatz für 2014 von 41,75 % noch einen Anteil
von 0,05% für die Nachholung der in 2013 um diesen Prozentsatz zu niedrig
festgesetzten Umlage.
Für das Haushaltsjahr 2015 ist der Landkreis Kaiserslautern vertraglich
verpflichtet, den Kreisumlagehebesatz um weitere 0,45 %-Punkte auf 42,25 %
anzuheben.
Hierbei ist zu beachten, dass 75 % der Gewinnausschüttung der
Kreissparkasse Kaiserslautern auf den Umlagehebesatz angerechnet werden, was
sich mit 1,09 Kreisumlagepunkten Umlagesatz mindernd auswirkt. Bei
"fiktiver" Zurechnung der 75%igen Gewinnausschüttung beträgt der
Umlagesatz 43,34 %.
II.
Kreisumlagesatz 2015 nach den Forderungen /
Erwartungen der ADD Trier
Die ADD Trier stellt sowohl mit der Haushaltsverfügung vom 07.04.2014
als auch mit Schreiben vom 11.06.2014 über die KEF-Vereinbarung hinausgehende
Anforderungen an die Gestaltung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr
2015.
Auszug aus der Haushaltsverfügung vom 07.04.2014 (S. 40/44):
"... Um das o.g. Ziel im
Haushaltsjahr 2015 erreichen zu können, gehe ich davon aus, dass die Organe des
Landkreises ihrer Verantwortung gerecht werden und, der Einsicht in die
Notwendigkeit folgend, für das Haushaltsjahr 2015 mindestens die Anhebung des
Hebesatzes der Kreisumlage auf den rheinland-pfälzischen Durchschnitt und
zusätzliche Haushaltsverbesserungsmaßnahmen i. H. v. 500.000 € beschließen
werden ..."
Auszug aus dem Schreiben der ADD Trier vom 11.06.2014:
"... Die in § 3 Abs. 1
des Konsolidierungsvertrages vereinbarte Anhebung des Kreisumlagehebesatzes für
das Haushaltsjahr 2015 auf 42,25 v.H. stellt hierbei eine vertragliche
Verpflichtung dar. Darüber hinaus wird sowohl aus der Teilnahme am KEF-RP und
aus § 94 Abs. 3 GemO i.V.m. § 18 GemHVO die Verpflichtung deutlich, die Anhebung
des Kreisumlagehebesatzes auf mindestens den rheinland-pfälzischen Durchschnitt
zu beschließen, da die sonstigen Ertragsmöglichkeiten nach Auskunft Ihres
Hauses wohl vollends ausgeschöpft werden.
In gleichem Schreiben führt die ADD weiter aus:
"Des weiteren teile ich
Ihnen mit, dass etwaige Gewinnausschüttungen der Kreissparkasse für einen
kommunalen Vergleich, gemäß der Vereinbarung zwischen dem Landkreis
Kaiserslautern und der ADD aus dem Jahr 2010, nicht weiter auf den Hebesatz der
Kreisumlage angerechnet werden können. ... Eine Fortführung der o.g.
Vereinbarung wäre gegenüber den anderen Landkreisen somit auch nicht länger zu
vertreten. Der Landkreis ist daher unter Beachtung der extrem schlechten
Finanzsituation gehalten, seinen gestaltbaren Finanzrahmen vollständig
auszuschöpfen, was u.a. das Anheben des Kreisumlagesatzes unabdingbar machen
wird".
Die Anrechnung der anteiligen Gewinnausschüttung auf den Hebesatz dürfte
zumindest für das Jahr 2015 außer Frage stehen, da die Modellberechnung als
Anlage zum KEF-Vertrag die 75%ige Anrechnung der
Kreissparkassengewinnausschüttung auch für das Jahr 2015 vorsieht. Dies wurde
der ADD Trier am 29.07.2014 auch schriftlich mitgeteilt.
Dennoch besteht die Forderung der ADD Trier, den Kreisumlagesatz 2015
auf den Landesdurchschnitt anzuheben.
Der landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz 2014 beträgt nach einer
Aufstellung des Landkreistages Rheinland-Pfalz vom 20.03.2014 43,32 %.
Da der landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz des Planungsjahres 2015 zum
Zeitpunkt der Haushaltsplanung noch nicht vorliegen kann, ist für die Orientierung
an dem Landesdurchschnitt der durchschnittliche Kreisumlagesatz des Vorjahres
maßgebend. Folglich müsste der Umlagesatz des Landkreises Kaiserslautern nach
den Erwartungen der ADD Trier um 1,07 %
auf mindestens 43,32 % angehoben
werden.
III.
Erhöhung des Kreisumlagesatzes 2015 zwecks
Abschöpfung der Mehreinnahmen der Ortsgemeinden aus der Erhöhung der
Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer aus der sog. Vorab-Milliarde
Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und
Kommunen ab 2015 beinhaltet den Komplex der sog. Vorab-Milliarde in den Jahren
2015 - 2017 im Vorgriff auf die avisierten Entlastungen der kommunalen
Gebietskörperschaften in Höhe von 5 Mrd. € ab dem Jahre 2018. Die kommunale
Entlastung in Höhe von 1 Mrd. € soll hälftig über eine Erhöhung des
kommunalen Umsatzsteueranteils im Finanzausgleichsgesetz um 500 Mio. € zulasten
des Bundes und hälftig über eine Erhöhung der Landesquoten bei der
KdU-Bundesbeteiligung im SGB II erfolgen. Zu beachten ist, dass es sich bei der
Vorab-Milliarde um eine Vorgriffsregelung zur Entlastung der Kommunen im
Bereich der Eingliederungshilfe handelt. So führt das Ministerium des Innern,
für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 16.10.2014 an den
Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz treffend aus:
"...Vorbehaltlich des
Inkrafttretens des Gesetzes ergibt sich zwar eine Entlastung der kommunalen Ebene
- in Rheinland-Pfalz landesweit ca. 20 Mio. € -, die jedoch seitens des Bundes
nicht zielgenau verteilt wird. Während von den (steigenden) Kosten der
Eingliederungshilfe (neben dem Land) die kreisfreien Städte und Landkreise unmittelbar
betroffen sind, wird die Entlastung auch den nicht unmittelbar betroffenen
kreisangehörigen Gemeinden gewährt. An den Mehr-Einnahmen der kreisangehörigen
Gemeinden sind die Landkreise dem Grunde nach über die Kreisumlage beteiligt,
jedoch nur in Höhe des Kreisumlagesatzes ..." .
Damit der in 2015 bei den Kommunen kassenwirksam werdende
Umsatzsteuer-Anteil der Vorab-Milliarde vollumfänglich an die die
Sozialleistungen tragenden Landkreise weitergereicht wird, müssten die
Landkreise den auf ihren Landkreisbereich entfallenden Anteil der kommunalen
Umsatzsteuer bereits 2015 über eine höhere Kreisumlage einfordern. Nach
Ausführungen des Landkreistages (LKT) Rheinland-Pfalz kommen als Modelle sowohl
eine lineare Erhöhung der Kreisumlage wie auch ein gesplitteter Hebesatz in
Betracht. Bei letzterem würde man den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit
einem höheren Umlagesatz belasten, sodass man die Mehreinnahmen der Gemeinden
über diesen Weg voll abschöpft. Der gesplittete Hebesatz würde darüber hinaus
die Verbandsgemeinden außen vor lassen, da bei diesen mit der Kreisumlage nur
die Schlüsselzuweisung B2 abgeschöpft wird. Eine lineare Erhöhung des
Umlagesatzes würde die Verbandsgemeinden durch die höhere Abschöpfung der
Schlüsselzuweisung B2 belasten, obwohl diese gerade nicht über Mehreinnahmen
aus den Gemeindeanteilen an der Umsatzsteuer verfügen. Allerdings schöpfen die
Verbandsgemeinden in den Folgejahren einen Teil der Mehreinnahmen aus der
Vorab-Milliarde bei ihren Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeumlage ab.
Sollten diese Mehreinnahmen allerdings über eine Kreisumlageerhöhung vollumfänglich
vom Landkreis abgeschöpft werden, müssten die Verbandsgemeinden folglich im
nächsten Jahr den umgekehrten Weg gehen und den Umlagesatz auf den Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer entsprechend zurückführen.
Nach Ausführungen des LKT Rheinland-Pfalz fließen von dem bundesweit 500
Mio € betragenden Anteil an der Umsatzsteuer 4,0427131 % nach
Rheinland-Pfalz, was 20,2135655 Mio. € entspricht. Setzt man nun die Summe der
Schlüsselzahlen für den auf unsere kreisangehörigen Ortsgemeinden entfallenden
Anteil an der Umsatzsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 nach dem
Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz ins Verhältnis zur Landessumme, ist für
die Ortsgemeinden des Landkreises Kaiserslautern ein Mehraufkommen von ca.
265.000 € zu erwarten.
Um diesen Betrag bereits im Jahr 2015 abzuschöpfen, muss der Landkreis
Kaiserslautern nach den oben beschriebenen Modellen den Umlagesatz entweder
- im sog. Splittingverfahren für die Anteile an der Umsatzsteuer auf 55,18 % festsetzen oder
- im Wege
der linearen Erhöhung um 0,27 % erhöhen.
Beratungsergebnis im
Kreisausschuss:
Die CDU- und FWG-Fraktion schlagen vor, den Kreisumlagesatz des Jahres 2014 beizubehalten.
Die SPD-Fraktion möchte sich an die KEF-Vereinbarung halten.
Der Landrat weist darauf hin, dass er folgenden Beschlussvorschlag unterbreitet:
Beschlussvorschlag:
1. Der Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2015 wird gem. der
KEF-Vereinbarung mit der ADD Trier vom 11.06.2012 auf 42,25 % festgesetzt.
2. Zur Abschöpfung des erhöhten kommunalen Umsatzsteueranteils aus der
"Vorab-Milliarde" wird für die Anteile an der Umsatzsteuer ein gesplitteter
Umlagehebesatz von 55,18% festgesetzt.
Der gewichtete Umlagehebesatz aus Beschlussvorschlag 1 und
Beschlussvorschlag 2 beträgt demnach 42,52%.