Betreff
Kreisumlage
Vorlage
0535/2014
Aktenzeichen
1.3/lt/61103/Kreisumlage
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I.        Kreisumlagesatz 2015 nach dem Konsolidierungsvertrag vom 11.06.2012

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 12.12.2011 einmütig, ohne Stimmenthaltungen, beschlossen, am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) "… auf Basis der Sachverhalt erläuterten Bedingungen und der in der Anlage 1 beispielhaft dargestellten Berechnungen ab dem Jahr 2012 ..." teilzunehmen.

 

Der Umlagesatz 2014 wurde gemäß Kreistagsbeschluss vom 16.12.2013 auf 41,8 % festgesetzt. Dieser Umlagesatz beinhaltete neben dem aufgrund der KEF-Vereinba­rung geforderten Umlagesatz für 2014 von 41,75 % noch einen Anteil von 0,05% für die Nachholung der in 2013 um diesen Prozentsatz zu niedrig festgesetzten Umlage.

Für das Haushaltsjahr 2015 ist der Landkreis Kaiserslautern vertraglich verpflichtet, den Kreisumlagehebesatz um weitere 0,45 %-Punkte auf 42,25 % anzuheben.

Hierbei ist zu beachten, dass 75 % der Gewinnausschüttung der Kreissparkasse Kaiserslautern auf den Umlagehebesatz angerechnet werden, was sich mit 1,09 Kreisumlagepunkten Umlagesatz mindernd auswirkt. Bei "fiktiver" Zurechnung der 75%igen Gewinnausschüttung beträgt der Umlagesatz 43,34 %.

 

II.      Kreisumlagesatz 2015 nach den Forderungen / Erwartungen der ADD Trier

 

Die ADD Trier stellt sowohl mit der Haushaltsverfügung vom 07.04.2014 als auch mit Schreiben vom 11.06.2014 über die KEF-Vereinbarung hinausgehende Anforderungen an die Gestaltung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2015.

 

Auszug aus der Haushaltsverfügung vom 07.04.2014 (S. 40/44):

"... Um das o.g. Ziel im Haushaltsjahr 2015 erreichen zu können, gehe ich davon aus, dass die Organe des Landkreises ihrer Verantwortung gerecht werden und, der Einsicht in die Notwendigkeit folgend, für das Haushaltsjahr 2015 mindestens die Anhebung des Hebesatzes der Kreisumlage auf den rheinland-pfälzischen Durchschnitt und zusätzliche Haushaltsverbesserungsmaßnahmen i. H. v. 500.000 € beschließen werden ..."

 

Auszug aus dem Schreiben der ADD Trier vom 11.06.2014:

"... Die in § 3 Abs. 1 des Konsolidierungsvertrages vereinbarte Anhebung des Kreisumlagehebesatzes für das Haushaltsjahr 2015 auf 42,25 v.H. stellt hierbei eine vertragliche Verpflichtung dar. Darüber hinaus wird sowohl aus der Teilnahme am KEF-RP und aus § 94 Abs. 3 GemO i.V.m. § 18 GemHVO die Verpflichtung deutlich, die Anhebung des Kreisumlagehebesatzes auf mindestens den rheinland-pfälzischen Durchschnitt zu beschließen, da die sonstigen Ertragsmöglichkeiten nach Auskunft Ihres Hauses wohl vollends ausgeschöpft werden.

 

In gleichem Schreiben führt die ADD weiter aus:

"Des weiteren teile ich Ihnen mit, dass etwaige Gewinnausschüttungen der Kreissparkasse für einen kommunalen Vergleich, gemäß der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Kaiserslautern und der ADD aus dem Jahr 2010, nicht weiter auf den Hebesatz der Kreisumlage angerechnet werden können. ... Eine Fortführung der o.g. Vereinbarung wäre gegenüber den anderen Landkreisen somit auch nicht länger zu vertreten. Der Landkreis ist daher unter Beachtung der extrem schlechten Finanzsituation gehalten, seinen gestaltbaren Finanzrahmen vollständig auszuschöpfen, was u.a. das Anheben des Kreisumlagesatzes unabdingbar machen wird".

 

Die Anrechnung der anteiligen Gewinnausschüttung auf den Hebesatz dürfte zumindest für das Jahr 2015 außer Frage stehen, da die Modellberechnung als Anlage zum KEF-Vertrag die 75%ige Anrechnung der Kreissparkassengewinnausschüttung auch für das Jahr 2015 vorsieht. Dies wurde der ADD Trier am 29.07.2014 auch schriftlich mitgeteilt.

Dennoch besteht die Forderung der ADD Trier, den Kreisumlagesatz 2015 auf den Landesdurchschnitt anzuheben.

 

Der landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz 2014 beträgt nach einer Aufstellung des Landkreistages Rheinland-Pfalz vom 20.03.2014  43,32 %. Da der landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz des Planungsjahres 2015 zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung noch nicht vorliegen kann, ist für die Orientierung an dem Landesdurchschnitt der durchschnittliche Kreisumlagesatz des Vorjahres maßgebend. Folglich müsste der Umlagesatz des Landkreises Kaiserslautern nach den Erwartungen der ADD Trier um 1,07 % auf mindestens 43,32 % angehoben werden.

 

III.     Erhöhung des Kreisumlagesatzes 2015 zwecks Abschöpfung der Mehreinnahmen der Ortsgemeinden aus der Erhöhung der Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer aus der sog. Vorab-Milliarde

 

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 beinhaltet den Komplex der sog. Vorab-Milliarde in den Jahren 2015 - 2017 im Vorgriff auf die avisierten Entlastungen der kommunalen Gebietskörperschaften in Höhe von 5 Mrd. € ab dem Jahre 2018. Die kommunale Entlastung in Höhe von 1 Mrd. € soll hälftig über eine Erhöhung des kommunalen Umsatzsteueranteils im Finanzausgleichsgesetz um 500 Mio. € zulasten des Bundes und hälftig über eine Erhöhung der Landesquoten bei der KdU-Bundesbeteiligung im SGB II erfolgen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Vorab-Milliarde um eine Vorgriffsregelung zur Entlastung der Kommunen im Bereich der Eingliederungshilfe handelt. So führt das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 16.10.2014 an den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz treffend aus:

 

"...Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes ergibt sich zwar eine Entlastung der kommunalen Ebene - in Rheinland-Pfalz landesweit ca. 20 Mio. € -, die jedoch seitens des Bundes nicht zielgenau verteilt wird. Während von den (steigenden) Kosten der Eingliederungshilfe (neben dem Land) die kreisfreien Städte und Landkreise unmittelbar betroffen sind, wird die Entlastung auch den nicht unmittelbar betroffenen kreisangehörigen Gemeinden gewährt. An den Mehr-Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise dem Grunde nach über die Kreisumlage beteiligt, jedoch nur in Höhe des Kreisumlagesatzes ..."  .

 

Damit der in 2015 bei den Kommunen kassenwirksam werdende Umsatzsteuer-Anteil der Vorab-Milliarde vollumfänglich an die die Sozialleistungen tragenden Landkreise weitergereicht wird, müssten die Landkreise den auf ihren Landkreisbereich entfallenden Anteil der kommunalen Umsatzsteuer bereits 2015 über eine höhere Kreisumlage einfordern. Nach Ausführungen des Landkreistages (LKT) Rheinland-Pfalz kommen als Modelle sowohl eine lineare Erhöhung der Kreisumlage wie auch ein gesplitteter Hebesatz in Betracht. Bei letzterem würde man den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit einem höheren Umlagesatz belasten, sodass man die Mehreinnahmen der Gemeinden über diesen Weg voll abschöpft. Der gesplittete Hebesatz würde darüber hinaus die Verbandsgemeinden außen vor lassen, da bei diesen mit der Kreisumlage nur die Schlüsselzuweisung B2 abgeschöpft wird. Eine lineare Erhöhung des Umlagesatzes würde die Verbandsgemeinden durch die höhere Abschöpfung der Schlüsselzuweisung B2 belasten, obwohl diese gerade nicht über Mehreinnahmen aus den Gemeindeanteilen an der Umsatzsteuer verfügen. Allerdings schöpfen die Verbandsgemeinden in den Folgejahren einen Teil der Mehreinnahmen aus der Vorab-Milliarde bei ihren Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeumlage ab. Sollten diese Mehreinnahmen allerdings über eine Kreisumlageerhöhung vollumfänglich vom Landkreis abgeschöpft werden, müssten die Verbandsgemeinden folglich im nächsten Jahr den umgekehrten Weg gehen und den Umlagesatz auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer entsprechend zurückführen.

 

Nach Ausführungen des LKT Rheinland-Pfalz fließen von dem bundesweit 500 Mio € betragenden Anteil an der Umsatzsteuer 4,0427131 % nach Rheinland-Pfalz, was 20,2135655 Mio. € entspricht. Setzt man nun die Summe der Schlüsselzahlen für den auf unsere kreisangehörigen Ortsgemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 nach dem Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz ins Verhältnis zur Landessumme, ist für die Ortsgemeinden des Landkreises Kaiserslautern ein Mehraufkommen von ca. 265.000 € zu erwarten.

Um diesen Betrag bereits im Jahr 2015 abzuschöpfen, muss der Landkreis Kaiserslautern nach den oben beschriebenen Modellen den Umlagesatz entweder

 

  • im sog. Splittingverfahren für die Anteile an der Umsatzsteuer auf 55,18 % festsetzen oder
  • im Wege der linearen Erhöhung um 0,27 % erhöhen.

 

Beratungsergebnis im Kreisausschuss:

 

Die CDU- und FWG-Fraktion schlagen vor, den Kreisumlagesatz des Jahres 2014 beizubehalten.

 

Die SPD-Fraktion möchte sich an die KEF-Vereinbarung halten.

 

Der Landrat weist darauf hin, dass er folgenden Beschlussvorschlag unterbreitet:

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2015 wird gem. der KEF-Vereinbarung mit der ADD Trier vom 11.06.2012 auf  42,25 % festgesetzt.

 

2. Zur Abschöpfung des erhöhten kommunalen Umsatzsteueranteils aus der "Vorab-Milliarde" wird für die Anteile an der Umsatzsteuer ein gesplitteter Umlagehebesatz von 55,18% festgesetzt.

Der gewichtete Umlagehebesatz aus Beschlussvorschlag 1 und Beschlussvorschlag 2 beträgt demnach 42,52%.