Betreff
Verwaltungsvereinbarung mit dem Jobcenter zum Forderungsmanagement
Vorlage
0551/2014
Aktenzeichen
1/11183/as
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Rahmen ihres Serviceportfolios bietet die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Leistung "Forderungseinzug für die gemeinsame Einrichtung (gE - Jobcenter)" an. Diese Leistung umfasst auch die Befugnis, Verwaltungsakte zu erlassen und die damit in Zusammenhang stehenden Widersprüche und Klagen zu bearbeiten. Die BA hat diese Leistung bereits in der Vergangenheit u.a. für die gE - Jobcenter Landkreis Kaiserslautern erbracht.

 

Nach Mitteilung des Landkreistages Rheinland-Pfalz hat sich inzwischen die Erkenntnis durchgesetzt, dass es sich bei dem Forderungseinzug um eine hoheitliche Aufgabe handelt, für die, im Falle eines Dienstleistungseinkaufs bei der BA, eine formelle Aufgabenübertragung in Form einer Verwaltungsvereinbarung (Anlage 2) notwendig ist. Konkret bedarf es für diese Dienstleistungsinanspruchnahme einer Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnisse seitens des kommunalen Trägers auf den Beauftragten für den Haushalt der gE gemäß § 44f Abs. 4 S. 2 SGB II. Dieser muss gleichzeitig ermächtigt werden, die Befugnisse auf die BA weiter zu übertragen.

 

Die Trägerversammlung des Jobcenters Landkreis Kaiserslautern hat bereits in der Sitzung am 18.12.2014 einen Beschluss gemäß § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit

§ 44b Abs. 4 SGB II gefasst, dass die Leistung Forderungseinzug von der gE - Jobcenter auf die BA übertragen wird. Aus technischen Gründen kann die BA bundesweit zunächst nur einheitliche Wertgrenzen nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für haushaltsrechtliche Entscheidungen bei Stundungen (bis jeweils 30.000 €), Niederschlagungen (bis jeweils 50.000 €) und (Teil-) Erlassen (bis jeweils 15.000 €) festlegen. Diese Wertgrenzen weichen von den Regelungen der geltenden Richtlinie über Erlass und Niederschlagung von Forderungen des Landkreises Kaiserslautern vom 04.02.2013 ab. Daher ist nunmehr zusätzlich für den Bereich des Jobcenters ein Verweis auf die vorgenannten. abweichenden Wertgrenzen in die Richtlinie, welche vom Kreistag am 04.02.2013 hinsichtlich der Zuständigkeiten für Niederschlagung und Erlass in Abhängigkeit von der jeweiligen Wertgrenze beschlossen wurde, aufzunehmen.

 

Beschlussvorschlag:

 

1. die Richtlinien über Erlass und Niederschlagung von Forderungen des Landkreises Kaiserslautern vom 04.02.2013 (Anlage 1) werden  angepasst.

 

sowie

 

2. die Verwaltung wird beauftragt mit dem Jobcenter Landkreis Kaiserslautern eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die eine Übertragung der Aufgabe „Forderungseinzug für die gemeinsame Einrichtung, inklusive der Befugnis, Verwaltungsakte zu erlassen“ und die damit im Zusammenhang stehenden Widersprüche und Klagen zu bearbeiten, auf die Bundesagentur für Arbeit beinhaltet.