Sachverhalt:
Im
Rahmen ihres Serviceportfolios bietet die Bundesagentur für Arbeit (BA) die
Leistung "Forderungseinzug für die gemeinsame Einrichtung (gE -
Jobcenter)" an. Diese Leistung umfasst auch die Befugnis, Verwaltungsakte
zu erlassen und die damit in Zusammenhang stehenden Widersprüche und Klagen zu
bearbeiten. Die BA hat diese Leistung bereits in der Vergangenheit u.a. für die
gE - Jobcenter Landkreis Kaiserslautern erbracht.
Nach
Mitteilung des Landkreistages Rheinland-Pfalz hat sich inzwischen die
Erkenntnis durchgesetzt, dass es sich bei dem Forderungseinzug um eine
hoheitliche Aufgabe handelt, für die, im Falle eines Dienstleistungseinkaufs
bei der BA, eine formelle Aufgabenübertragung in Form einer
Verwaltungsvereinbarung (Anlage 2) notwendig ist. Konkret bedarf es für diese
Dienstleistungsinanspruchnahme einer Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnisse
seitens des kommunalen Trägers auf den Beauftragten für den Haushalt der gE
gemäß § 44f Abs. 4 S. 2 SGB II. Dieser muss gleichzeitig ermächtigt werden, die
Befugnisse auf die BA weiter zu übertragen.
Die
Trägerversammlung des Jobcenters Landkreis Kaiserslautern hat bereits in der
Sitzung am 18.12.2014 einen Beschluss gemäß § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II in
Verbindung mit
§
44b Abs. 4 SGB II gefasst, dass die Leistung Forderungseinzug von der gE -
Jobcenter auf die BA übertragen wird. Aus technischen Gründen kann die BA
bundesweit zunächst nur einheitliche Wertgrenzen nach der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) für haushaltsrechtliche Entscheidungen bei Stundungen
(bis jeweils 30.000 €), Niederschlagungen (bis jeweils 50.000 €)
und (Teil-) Erlassen (bis jeweils 15.000 €) festlegen.
Diese Wertgrenzen weichen von den Regelungen der geltenden Richtlinie über Erlass
und Niederschlagung von Forderungen des Landkreises Kaiserslautern vom 04.02.2013 ab.
Daher ist nunmehr zusätzlich für den Bereich des Jobcenters ein Verweis auf die
vorgenannten. abweichenden Wertgrenzen in die Richtlinie, welche vom Kreistag
am 04.02.2013 hinsichtlich der Zuständigkeiten für Niederschlagung und Erlass
in Abhängigkeit von der jeweiligen Wertgrenze beschlossen wurde, aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
1.
die Richtlinien über Erlass und Niederschlagung von Forderungen des Landkreises
Kaiserslautern vom 04.02.2013 (Anlage 1) werden
angepasst.
sowie
2.
die Verwaltung wird beauftragt mit dem Jobcenter Landkreis Kaiserslautern eine
Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die eine Übertragung der Aufgabe „Forderungseinzug
für die gemeinsame Einrichtung, inklusive der Befugnis, Verwaltungsakte zu
erlassen“ und die damit im Zusammenhang stehenden Widersprüche und Klagen zu
bearbeiten, auf die Bundesagentur für Arbeit beinhaltet.