Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften
Vorlage
0610/2015
Aktenzeichen
6.1/as/1243/175-25
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit dem Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts, sowie des vorläufigen Tabakgesetzes vom 20.Oktober 2010 in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 21.10.2010, hat das Land Rheinland-Pfalz die Zuständigkeiten neu geregelt und die Städte und Landkreise ermächtigt, mit kommunalen Satzungen Gebühren für amtliche Kontrollen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen nach der Verordnung 882/2004 (EG) zu erheben. Die Ermächtigung erlaubt, in Verbindung mit der VO (EG) 882/2004, kostendeckende Gebühren zu erheben.

 

Im Zusammenhang mit der Neuregelung wurden die Städte ab 05.11.2010 selbst zuständig für durchzuführende Kontrollen und die damit verbundene Gebührenerhebung auf den Gebieten Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen.

 

Um die vor der Neuregelung praktizierte und erfolgreiche Verfahrensweise (Wahrnehmung der Aufgaben durch den Kreis) fortzuführen, wurde für die Zeit ab 05.11.2010 eine Zweckvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis Kaiserslautern geschlossen (Beschluss Stadtrat am 22.06.2011, Beschluss Kreistag am 12.09.2011, Genehmigung durch ADD am 09.11.2011 öffentliche Bekanntmachung am 20.12.2011). Durch die Aufgabenwahrnehmung entstehende Kosten sind im Rahmen der Vereinbarung von der Stadt Kaiserslautern an den Kreis zu erstatten.

 

Die derzeitige Gebührensatzung des Landkreises Kaiserslautern (Inhaltsgleich von der Stadt KL übernommen und veröffentlicht) wurde am 11.04.2011 vom Kreistag beschlossen und  ist rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Die erhobenen Gebührensätze sind seit 01.05.2011 unverändert und nicht kostendeckend.

 

Zusammen mit Vertretern der Stadt wurde deshalb vereinbart, die Gebührensätze in 3 Stufen schrittweise über die Jahre 2015, 2016 und 2017 an die tatsächlich entstehenden Kosten anzupassen (Anlage 1). Die Anlage 1 wurde anhand der Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Hygienekontrollen für das Kalenderjahr 2014 erarbeitet. Die ersichtlichen Beträge und die Anpassung der Gebühr in 3 Stufen  ist dabei in Bezug auf die dargestellten Mindereinnahmen nur beispielhaft. Die tatsächlich entstehenden Kosten werden jährlich nachträglich auf der Grundlage der o.a. Zweckvereinbarung mit der Stadt Kaiserslautern abgerechnet (Kostenerstattung).

 

Der beigefügte  Satzungsentwurf (Anlage 2) berücksichtigt zunächst die stufenweise Anhebung der Gebührensätze an die tatsächlichen Kosten für das Kalenderjahr 2014 (vgl. Anlage 1) und künftig eine automatische Anpassung der Gebühr im laufenden Jahr anhand der tatsächlichen Kosten des Vorjahres („Zukünftige Anpassung“).

 

Aufgrund der Struktur der Schlachtbetriebe im Stadt- und Landkreis, mit überwiegend geringen Schlachtzahlen an einzelnen Schlachttagen, wurde wie in der Vergangenheit auf eine Gebührendegression verzichtet.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage 2 beigefügte Entwurf wird als Satzung des Landkreises Kaiserslautern über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften beschlossen.