Betreff
Gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept der ZAK, der Stadt sowie des Landkreises Kaiserslautern
a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
b) Beschlussfassung
Vorlage
0632/2015
Aktenzeichen
5.4/MM/53790-AWIKO
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

I.      Verfahrensablauf

 

Seit dem 19.05.2015 liegt das Gemeinsame Abfallwirtschaftskonzept der ZAK, der Stadt sowie des Landkreises Kaiserlautern für die Jahre 2015 bis 2020 im Entwurf vor.

 

Diese Entwurfsfassung wurde am 10.06. durch das Witzenhausen-Institut den Mitgliedern des Umweltausschusses des Landkreises Kaiserslautern vorgestellt. Im Nachgang zur dieser Vorstellung wurden noch drei inhaltliche Ergänzungen bzw. geänderte Zielsetzungen in dem Gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzept vorgenommen.

 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) sind vor der Verabschiedung der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) oder deren Fortschreibung die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören, die im Bereich des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig sind.

 

Am 20.07.2015 wurde daher durch den Kreistag der Beschluss zur Trägerbeteiligung aufgrund von § 6 Abs. 2 Satz 3 LKrWG gefasst. Die Aufforderungen zur Abgabe einer Stellungnahme wurden am 27.07.2015 per Post versandt. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Trägerbeteiligung endete am 25.08.2015.

 

Folgende im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft wurden hierbei beteiligt:

 

· Naturschutzbund Deutschland e.V.

·    BUND Landesverband Rheinland-Pfalz

· Schutzgemeinschaft Deutscher Wald – LAG -

·    Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V.

· Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V.

·    Pollichia- - Verein für Naturforschung und Landespflege e.V.

· Verband deutscher Sportfischer Landesverband Rheinland-Pfalz

·    Schutzgemeinschaft Deutscher Wald –SDW- Bund zur Förderung der Landespflege Landesverband Rheinland-Pfalz

· Industrie- und Handelskammer Rheinland-Pfalz

·    Handwerkskammer der Pfalz

· Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

·    Naturfreunde Landesverband Rheinland-Pfalz

· Landesverband Rheinland-Pfalz der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V., Pfälzerwald-Verein e.V.

 

 

Bis zum Ablauf der Frist am 25.08.2015, sind inhaltliche Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Pfalz (IHK Pfalz) und des BUND, Kreisgruppe Kaiserslautern eingegangen. Die Landesgruppe Rheinland-Pfalz des BUND hat sich der Stellungnahme der Kreisgruppe angeschlossen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. haben mitgeteilt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

 

II. Stellungnahme der IHK Pfalz vom 21.08.2015

 

Nachfolgend wird auf die einzelnen Anregungen, Kritikpunkte und Fragen aus der Stellungnahme der IHK Pfalz eingegangen und – soweit erforderlich – eine Empfehlung zum Umgang mit diesen abgegeben.

 

1)        Folgende allgemeine Fragen und Anmerkungen wurden von der IHK Pfalz aufgeworfen:

 

·                Es wird der Umfang des Abfallwirtschaftskonzeptes kritisiert, der u.a. durch gleichlautende Textbausteine in allen vier Kapiteln bedingt ist. Der Aufwand erscheint für die Anzahl der Einwohner überzogen. Vor dem Hintergrund des Umfangs oder der rheinland-pfälzischen Sommerferien ist die Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen.

Ø   Das Abfallwirtschaftskonzept ist von den örE aufzustellen. Vorliegend handelt es sich um ein gemeinsames Konzept von drei örE, wobei es aus einem gemeinsamen Teil und jeweils einem Teil für jeden örE besteht. Hierin ist der Umfang begründet; Doppelungen sind nicht zu vermeiden, denn die Abfallwirtschaftskonzepte der örE besitzen jeweils für sich gesehen einen Konzeptcharakter und müssen unter Berücksichtigung der Vorgaben des LKrWG in sich schlüssig sein. Ein Zeitraum von vier Wochen zur Stellungnahme ist angemessen und dieser wurde im Übrigen auch von keinem anderen Beteiligten beanstandet.

 

·                Ein weiterer allgemeiner Hauptkritikpunkt der IHK Pfalz, der sich auch in unterschiedlicher Form in den Detailanmerkungen (zu Teil 1 Seite 13, 4. Abs., Seite 17 1. Abs., Seite 37, 1. und 3. Abs., Kapitel 2, Seite 82, Kapitel 3.6.3.3, Seite 91, 2. Abs., Teil 2a, Seite 30, Kapitel 2.5.3) widerspiegelt, liegt darin, dass aus Sicht der IHK der Kern des Aufgabenbereichs der örE in unzulässiger Form auch auf bisherige Tätigkeitsbereiche der Privatwirtschaft ausgeweitet werde. Die bewährte Sammlung verwertbarer Abfälle (z.B. von Altkleidern, Altmetallen) sei weiterhin dem marktwirtschaftlichen Sektor zu überlassen.

 

Ø   Diese generelle Kritik kann keine Berücksichtigung finden. Die bisherige Aufgabenverteilung zwischen kommunalen Entsorgungszuständigkeiten der örE und privatwirtschaftlich durchgeführten Geschäftsfeldern, wird durch das Gemeinsame Abfallwirtschaftskonzept weder berührt, noch in Frage gestellt. Das Gemeinsame Abfallwirtschaftskonzept basiert insoweit auf den rechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und LKrWG. Soweit hier seitens der Gesetzgebung Entscheidungsspielräume für Art und Umfang der Leistungserbringung vorgesehen werden, wird in den Konzepten dargelegt, wie diese ausgefüllt werden sollen.

 

2)      Folgende Fragen und Anmerkungen werden zum Teil 1. Allgemeiner, übergreifender  Teil aufgeworfen:

 

·                Im Zusammenhang mit der kommunalen Kooperation der ZAK mit der GML und dem ZAS (Teil 1 – Allgemeiner Teil, Seite 13 Absatz 4) wird angemerkt, dass es anzustreben wäre, dass kommunale Engagement im Betrieb bereits errichteter Entsorgungsanlagen nicht durch neue kommunale Betätigungsfelder auszudehnen, sondern – ggfs. unter Einbindung privater Partner zu reduzieren.

Ø   Die kommunale Kooperation mit der GML und dem ZAS entspricht den rechtlichen Vorgaben der Kreislaufwirtschaft und des rheinland-pfälzischen Gemeinderechts. Eine Ausweitung der kommunalen Betätigungsfelder erfolgt nicht. Auch wenn die IHK dies offenbar anstrebt, ist die öffentliche Hand nicht gehalten oder gar verpflichtet, der Beauftragung privater Entsorgungsunternehmen den Vorrang vor einer Eigenerledigung bzw. der Leistungserbringung mit kommunalen Partnern vorzuziehen.

 

·                Im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 17 KrWG (Teil 1 – Allgemeiner Teil, Seite 17 Absatz 1) bemängelt die IHK, dass die Formulierungen des Paragrafen verkürzt wiedergegeben werden und dass Gerichtsentscheidungen keinesfalls meistens kommunalfreundlich ausfallen. Es wird eine geänderte Fassung dieses Absatzes empfohlen.

Ø   Die Darlegungen auf Seite 17 des Allgemeinen Teils stehen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der IHK. Eine Änderung ist nicht erforderlich.

 

·                Im Zusammenhang mit den  Ausführungen zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung wird ausgeführt, dass die dort gemachte Angabe, wonach es künftig eine Pflicht zur Vorbehandlung für gemischt erfasste gewerbliche Siedlungsabfälle gibt (Teil 1 – Allgemeiner Teil, Seite 21 Absatz 4), dahingehend zu verstehen ist, dass es bisher eine solche Pflicht nicht gäbe. Dies ist nicht richtig.

Ø   In der gültigen Gewerbeabfallverordnung gibt es keine absolute Rangfolge zwischen der Vorbehandlung eines Abfallgemisches und der energetischen Verwertung eines solchen Gemisches. In der Novelle gibt es hingegen einen Vorrang der Vorbehandlung vor der energetischen Verwertung.

 

·                Die Formulierung des Entwurfs auf Seite 37, Absatz 1 des Allgemeinen Teils muss nach Ansicht der IHK Pfalz dahingehend verstanden werden, dass private Entsorger keine ökologisch anspruchsvolle und rechtlich einwandfreie Infrastruktur vorhalten. Es wird ein konkreter Vorschlag zur Änderung der Textpassarge unterbreitet. 

Ø   Das Textverständnis der IHK Pfalz ist nicht richtig. Selbstverständlich wird nicht unterstellt, dass die Anlagen der privaten Entsorger nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Zentrale Aussage der Textpassage ist es, dass die örE insoweit – anders als die privaten Entsorger – eine Vorhaltepflicht für eine entsprechende Infrastruktur haben. Dies wird durch die gewählte Formulierung auch deutlich. Eine Änderung des Konzeptes ist nicht erforderlich.

 

·                Im Zusammenhang mit Ausführungen zu lukrativ zu vermarktenden Abfällen (Teil 1 – Allgemeiner Teil, Seite 37 Absatz 3) wird eine Ergänzung dahingehend empfohlen, dass dies bei Erhaltung privatwirtschaftlicher Strukturen erfolgen soll.

Ø   Die Ergänzung entspricht nicht den Zielen des gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes und findet deshalb keine Berücksichtigung.

 

·                Das Gemeinsame Abfallwirtschaftskonzept löst nach Ansicht der IHK Pfalz weder in seinem Allgemeine Teil noch in den folgenden Teilen den Widerspruch auf, dass einerseits alle Anstrengungen unternommen werden, um die Entstehung von Abfälle zu vermeiden, andererseits ein ausgeglichener Gebührenhaushalt direkt von der Mengen der angelieferten Abfälle abhängig ist. Dadurch dränge es sich auf, dass seitens der örE kein wirkliches Interesse an einer nachhaltigen Reduzierung von Abfallmengen besteht, während gleichzeitig die Erfassung von Abfallmengen durch private Entsorger zurückgedrängt werden soll.

Ø   Dieser Widerspruch besteht, führt aber nicht dazu, dass die Abfallvermeidung durch eine entsprechende Beratung nicht ausreichend forciert würde. Vielmehr ist es aus Sicht der örE erforderlich, die Erfassung von Abfällen zur Verwertung in privaten Haushalten durch private Entsorger entsprechend zu begrenzen, um nicht noch weitere Abfallmengen zu verlieren. Die insoweit gegenteilige Ansicht der IHK beruht offenbar darauf, dass sie hier die Interessen die in ihr organisierten Privatunternehmen vertritt und bedauerlicherweise die Interessen ihrer kommunalen Pflichtmitglieder ausblendet.

 

·                Ein ähnlicher Widerspruch besteht auch im Zusammenhang mit den organischen Abfällen. Neben der Vermeidung dieser Abfälle sollen zugleich möglichst viele biologisch abbaubare Abfälle in der neuen Anlage der ZAK verwertet werden. Deshalb sollen Gewerbebetriebe in der Stadt Kaiserslautern eine kostenpflichtige Pflicht-Biotonne erhalten. Hingegen wird für Biotonnen für Gewerbebetriebe im Landkreis keine gesonderte Gebühr erhoben. Dieser mehrfachen Ungleichbehandlung wird widersprochen. Es wird gefordert, die Anlage zur Verwertung von Bioabfällen, die grundsätzlich begrüßt wird, nicht so groß zu dimensionieren, dass ein wirtschaftlicher Betrieb nur mit zusätzlich zu generierenden Mengen möglich ist.

Ø   Jeder örE hat ein weites Ermessen, wie er seinem gesetzliche Auftrag zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nachkommt. Einen die Stadt und den Landkreis umfassenden Gleichbehandlungsanspruch gibt es nicht. Die Anlage zur Verwertung der Bioabfälle wurde vor dem Hintergrund der kommunalen Kooperation mit den an der GML beteiligten Landkreisen und kreisfreien Städten nur entsprechend der kommunalen Abfallmengen dimensioniert. Eine Änderung des Gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes ist deshalb nicht erforderlich.

 

·                Ein weiterer Kritikpunkt der IHK liegt darin, dass die Formulierungen des Abfallwirtschaftskonzepts nicht dem aktuellen Diskussionsstand zum Wertstoffgesetz entsprechen würden und stattdessen von einer Zuständigkeit des örE für stoffgleiche Nichtverpackungen ausgegangen wird.

Ø   Nach derzeitiger Rechtslage sind die örE für die getrennte Erfassung der in privaten Haushaltungen anfallenden Kunststoffabfälle zuständig. Inwieweit sich dies durch ein künftiges Wertstoffgesetz ändern wird, ist zurzeit noch nicht absehbar.

 

·                Im Zusammenhang mit der Erfassung und Verwertung von Altkleidern und Altmetallen fordert die IHK Pfalz, dass die privatwirtschaftliche Erfassung und Verwertung dieser Abfälle erhalten werden muss. Das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für die Gestellung der Container darf kein Vehikel zur Verdrängung althergebrachter Strukturen sein. Auch bittet die IHK Pfalz um entsprechende Informationen zu Untersagungen von gewerblichen Sammlungen.

Ø   Vor dem Hintergrund der positiven Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren besteht ein berechtigtes Interesse der örE auch die werthaltigen Abfälle zur Verwertung aus den privaten Haushaltungen überlassen zu bekommen. Die insoweit unterschiedlichen Interessen der von der IHK angesprochenen Privatwirtschaft sind nachvollziehbar, führen aber nicht zu einer Änderung des Gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes. Im Hinblick auf das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für Containergestellung gehen wir nicht davon aus, dass die IHK sich für den Erhalt althergebrachter rechtswidriger Strukturen einsetzt. Eine Information der IHK zu laufenden Verfahren der unteren Abfallbehörden zu Untersagungen von gewerblichen Sammlungen kommt nicht in Betracht und steht auch in keinem Zusammenhang mit der Abfassung des gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes.

 

·                Im Zusammenhang mit der Pflicht-Restmülltonne wird angeführt, dass das hoheitliche Auftreten des örE nicht dazu missbraucht werden darf, Abfälle zur Verwertung zum Zwecke eigener wirtschaftlicher Betätigung abzuwerben.

Ø   Ein solcher Missbrauch ist weder im Gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzept angelegt, noch tatsächlich vorhanden.

 

 

3)        Folgende Fragen und Anmerkungen werden speziell zum Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises Kaiserslautern aufgeworfen:

 

·                Es wird auf die Ausführungen zur energetischen Verwertung der Restabfälle verwiesen. Auch wird mit Nachdruck der pauschalen Unterstellung widersprochen, dass Gewerbebetrieb illegal Abfälle umdeklarieren. Der entsprechende Satz ist zu streichen.

Ø   Der Satz wurde ersatzlos gestrichen.

 

·                Die IHK bittet auch im Hinblick auf die beim Landkreis anfallenden Abfälle um eine plausible Erklärung für den drastischen Anstieg vieler Fraktionen der Bauabfälle und der produktionsspezifischen Abfälle.

Ø   Wie bereits im allgemeinen Teil ausgeführt, wird die Menge der Bauabfälle maßgeblich durch Einzelmaßnahmen und konjunkturelle Einflüsse bestimmt. Aus dem Gebiet des Landkreises Kaiserslautern sind beispielhaft folgende Baumaßnahmen zu erwähnen, die zu einem deutlichen Anstieg der Mengen 2013 geführt haben:

v  Entsorgungen aus dem Zwischenlager der Fa. Rahm, Teerhalle in Rodenbach

v  Neubau Gefängnis US Army Sembach

v  ERA Lagerplatz, Am Kreuzweg, Katzweiler

v  Erdlager Korz, Enkenbach-Alsenborn

v  B48 Enkenbach

 

III. Stellungnahme des BUND Kreisgruppe Kaiserslautern vom 21.08.2015

 

Nachfolgend wird auf die einzelnen Anregungen, Kritikpunkte und Fragen aus der Stellungnahme des BUND Kreisgruppe Kaiserslautern eingegangen und – soweit erforderlich – eine Empfehlung zum Umgang mit diesen abgegeben.

 

1)      Folgende allgemeine Fragen und Anmerkungen wurden vom BUND aufgeworfen:

 

·                Im Konzept sind die Folgen des demografischen Wandels kaum dargestellt, allein die Prognose des abnehmenden Abfallaufkommens genügt hier nicht.

Ø   Die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Abfallwirtschaft spiegeln sich v.a. in dem damit verbundenen abnehmenden Abfallaufkommen wieder. Eine Ergänzung des Gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes ist nicht erforderlich.

 

·                Um das Konzept beurteilen zu können, sollte die zu erwartende Entwicklung von Abfallwirtschaft und deren Techniken bewertet werden.

Ø   Die Entwicklungen im Bereich der Abfallwirtschaft wurden selbstverständlich bei der Aufstellung des gemeinsamen Konzeptes berücksichtigt und soweit erforderlich, wurden diese auch dargestellt. Eine Ergänzung des Gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes ist nicht erforderlich.

 

·                Es fehlt eine Abwägung der Auswirkungen des veränderten ZAK Konzeptes auf die Abfallwirtschaft von Stadt und Landkreis. Vor- und Nachteile sollten abgewogen werden. Ebenfalls sind die Auswirkungen auf Stadt und Landkreis zum Umbau der vorhandenen Anlagen zur Behandlung von Bioabfall nicht dargestellt.

Ø   Der Umsetzung des Bioabfall- und Restabfallverwertungskonzeptes der ZAK zum Oktober 2015 ging eine umfangreiche Machbarkeitsstudie voraus, in der auch die Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft von Stadt und Landkreises sowie die Vor- und Nachteile umfassend untersucht worden. Eine Ergänzung des Gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes ist nicht erforderlich.

 

·                Die Verringerung der Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung ist aus Sicht des BUND vor dem Hintergrund der angestrebten höheren Auslastung der Biogasanlage der ZAK problematisch.

Ø   Die Verringerung der Gebührenermäßigung für Eigenkompostierer wird als ein Baustein genannt, dem Umstand entgegenzuwirken, dass Eigenkompostierer organische Abfälle über den Restabfall entsorgen. Vor diesem Hintergrund hat der ASK mit Wirkung zum 01.01.2015 den „Gebührennachlass“ von 25 auf 16% gesenkt. Auch der Landkreis Kaiserslautern hat als Zielsetzung eine Senkung des Rabatts für „Eigenkompostierer“. Der Umweltausschuss hat sich in der Sitzung am 10.6.2015 dafür ausgesprochen, den finanziellen Anreiz für Haushalte ohne Biotonne (Eigenkompostierer) zu verringern. Die bisherige Vergünstigung für Eigenkompostierer soll in den kommenden Jahren sukzessive von derzeit ca. 21% auf zunächst 16% bis auf max. 10% zurückgeführt werden. Hierdurch wird sich die Akzeptanz der Biotonne insgesamt erhöhen, da die durch die Eigenkompostierung erzielbare Gebühreneinsparung geringer wird und die Bürger die sehr geringen Mehrkosten für den erzielbaren Mehrkomfort, den eine Biotonne bietet eher in Kauf nehmen werden. Mit Steigerung der Zahl an Biotonnen geht selbstverständlich auch eine höhere Erfassungsquote biogener Abfälle einher, was entgegen Ihrer Darstellung die Auslastung der Biogasanlage bei der ZAK erhöhen und nicht vermindern wird.

 

·                Die Einführung von Identsystemen für die Abfallbehälter sollte nicht nur in Erwägung gezogen werden, sondern sofort umgesetzt werden.

Ø   Die Sammelbehälter des Landkreises sind bereits mit einem Identsystem ausgestattet, wobei eine Erweiterung auf die PPK-Behälter noch nicht erfolgt, aber beabsichtigt ist. Dieses System wird innerbetrieblich u.a. zur Optimierung der Routenplanung und im Rahmen des Controlling-Systems eingesetzt. Die Stadt sieht die Einführung eines Ident-Systems hingegen als langfristige Perspektive im Zusammenhang mit der Überprüfung des bestehenden Gebührensystems.

 

·                Die Kooperation von Stadt, Landkreis und ZAK sollte weitergehen als bisher. Ein Optimum an Effizienz und Wirtschaftlichkeit wäre die komplette Übernahme der Aufgaben von Stadt und Landkreis durch die ZAK.

Ø   Eine vollständige Aufgabenübertragung auf die ZAK ist von den Beteiligten derzeit nicht geplant. Eine Änderung des Gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes ist nicht erforderlich.

 

·                Als wünschenswert wird eine noch stärkere Investition der ZAK in Bildung und Aufklärung zur Abfallvermeidung erachtet.

Ø   Die bisherigen Aktivitäten der ZAK im Bereich Bildung und Aufklärung mit dem Umwelterlebniszentrum und der Öffentlichkeitsarbeit liegen weit über dem Üblichen. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Landkreis. Dieser hat sich im Rahmen des Konzeptes dazu entschieden trotz seiner bereits ausgedehnten Öffentlichkeitsarbeit diese noch weiter, insbesondere im vorschulischen und schulischen Bereich weiter zu intensivieren.

 

2)            Der BUND macht folgende Anmerkungen zum Teil 1: Allgemeiner, übergreifender Teil:

 

·                Es wird die Frage gestellt, wie der Begriff der „Stoffstromhoheit“ (S. 15 letzter Absatz) definiert ist, da die ZAK eher als Erfüllungsgehilfin im Sinne der Abfallwirtschaft von Stadt und Landkreis anzusehen ist.

Ø   Die ZAK nimmt die ordnungsgemäße Entsorgung der dem Landkreis bzw. der Stadt überlassenen Abfälle als eigene Aufgabe war. Sie ist somit nicht die Beauftragte von Stadt und Landkreis. In diesem Zusammenhang obliegt ihr auch die Festlegung des Entsorgungsweges der einzelnen Abfallarten. Dies ist mit dem Begriff der Stoffstromhoheit gemeint.

 

·                Der Satz, wonach die die vom Landkreis betriebene Abfallwirtschaftseinrichtung alle Restabfälle aus Haushalten und Gewerbe sowie bestimmte Abfälle zur Verwertung sammelt und transportiert sollte dahingehend ergänzt werden „bzw. beauftragt einen privaten Dritten mit Einsammeln und Transport.“

Ø   Die Anregung wurde aufgenommen und der Satz entsprechend ergänzt.

 

·                Das Einsammeln und Verwerten von PPK-Verkaufsverpackungen ist Aufgabe von DSD, der Private beauftragt. Im Zusammenhang mit der Abbildung 3 auf Seite 31 wird die Frage gestellt, ob auf den Wertstoffhöfen entsprechende Behälter für Verkaufsverpackungen aufgestellt sind oder nur Wertstoffbehälter. 

Ø   Verkaufsverpackungen aus Pappe, Papier und Kartonagen werden über das Sammelsystem der örE eingesammelt. Auf den Wertstoffhöfen stehen dementsprechend Behälter für PPK, in denen auch die PPK-Verkaufsverpackungen gesammelt werden.

 

·                Die gleiche Frage stellt sich im Hinblick auf die in der Abbildung  3 auf Seite 31 enthaltenen Angaben zu den sog. LVP (Leichtverpackungen). 

Ø   In Stadt und Landkreis Kaiserslautern besteht die Besonderheit, dass die im Bereich der amerikanischen Kasernen und Housing-Areas anfallenden Verkaufsverpackungen in aller Regel nicht der Verpackungsverordnung unterfallen, da sie aus Supermärkten mit speziellem amerikanischen Warensortimenten stammen. Insoweit erfolgt das Sammeln, Transportieren und Entsorgen dieser Verpackungen nicht durch die Systembetreiber, sondern durch Stadt und Landkreis.

 

·                In Hinblick auf Seite 33 Absatz 1 wird die Frage gestellt, wie es sich bei nachgewiesener Eigenkompostierung verhält. 

Ø   Die hier angesprochene Befreiung von der Nutzung der Biotonne, für die ein Gebührennachlass gewährt wird, erfolgt nur bei nachgewiesener Eigenkompostierung.

 

·                Zum Begriff der mengenunabhängigen Kosten erfolgt der Hinweis, dass Personalkosten nur bedingt mengenabhängig sind, da geringe Mengen mit weniger Personal transportiert und bearbeitet werden können. Der Personalbestand muss dem Bedarf angepasst werden, wenn nötig auch verringert werden, um Kosten zu senken.  

Ø   Die Kostenstruktur der ZAK ist neben den Personalkosten vor allem durch vorhandene Anlagen und deren langfristige Abschreibung bestimmt. Der Betrieb der Anlagen erfordert zudem eine Mindestausstattung mit Personal, die von dem zu behandelnden Abfallmengen relativ unabhängig ist.

 

·                Im Zusammenhang mit den Kooperation mit andern Gebietskörperschaften wird gefordert, dass die Investitions- und Auslastungsrisiken abgesichert werden müssen, damit sichergestellt ist, dass Stadt und Landkreis keine Risiken in dieser Hinsicht tragen. 

Ø   Kooperationen mit anderen Gebietskörperschaften werden nur dann eingegangen, wenn hierdurch bestehende Risiken vermindert werden können und keine neuen darüber hinausgehenden Risiken entstehen.

 

·                Zu den Anlieferbedingungen bei den Wertstoffhöfen (S. 44 Abb. 13 und S. 45 Abb. 15) wird die Frage gestellt, wie diese mit Daten hinterlegt werden, da weder die Anlieferer noch ihre PKW erfasst werden. Da dies aus Sicht des BUND auch nicht wünschenswert wäre, sollte man keine Limitierung der kostenfrei anzuliefernden Mengen vorsehen.  

Ø   Die Begrenzung auf die sog. haushaltsübliche Menge erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine solche Anlieferung ohne zusätzliche Gebühren oder Entgelte erfolgen kann. Die Begrenzung ist von daher aus Gründen der Gebührengerechtigkeit erforderlich. Mehrmengen können kostenpflichtig bei der ZAK abgegeben werden. Die Reglementierung auf ein PKW bzw. einen Kleintransporter, wie sie von der ZAK und der Stadt vorgesehen ist, verhindert, dass einmalig größere Mengen bspw. mittels LKW entsorgt werden. Beim Landkreis ist die Menge auf 0,5 m³ pro Wertstoff je Monat begrenzt.

 

3)        Folgende Fragen werden speziell zum Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises gestellt:

 

 

·               Worin liegt die Mengensteigerung bei den Bau- und Abbruchabfällen begründet? 

 

Ø   Wie bereits im allgemeinen Teil ausgeführt werden Bauabfälle maßgeblich durch Einzelmaßnahmen sowie konjunkturelle und witterungsbedingte Einflüsse bestimmt. Aus dem Gebiet des Landkreises Kaiserslautern sind beispielhaft folgende Baumaßnahmen zu erwähnen, die zu einem deutlichen Anstieg der Mengen 2013 geführt haben:

 

v   Entsorgungen aus dem Zwischenlager der Fa. Rahm, Teerhalle in Rodenbach

v   Neubau Gefängnis US Army Sembach

v   ERA Lagerplatz, Am Kreuzweg, Katzweiler

v   Erdlager Korz, Enkenbach-Alsenborn

v   B48 Enkenbach

 

IV.          Zusammenfassung

 

a)    Die Anhörung der im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 3 LKrWG hat keine wesentlichen Gesichtspunkte ergeben, die eine materielle Änderung des Gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes erfordern.

 

b)    Die Verwaltung schlägt daher vor, das gemeinsame Abfallwirtschaftskonzept in der bereits den Gremien vorliegenden Fassung und gemäß den Ausführungen in dieser Vorlage abzuwägen und zu beschließen.

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag

 

Der Kreistag beschließt

 

1)    die Stellungnahmen der im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft gemäß den Ausführungen in dieser Vorlage abzuwägen.

 

2)    das gemeinsame Abfallwirtschaftskonzept 2015-2020 in der bereits den Gremienmitgliedern vorliegenden Fassung zu beschließen.