Sachverhalt:
Die Normenkontrollanträge sowie die Anschlussanträge mehrerer kommunaler
Gebietskörperschaften gegen die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs
sind unzulässig. Dies entschied der
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 30.10.2015 (VGH N
29,30 und 31/14).
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom
14.02.2012 (VGH N 3/11) die Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes
(LFAG) beanstandet, weil die Landkreise und kreisfreien Städte angesichts stark
gestiegener Sozialausgaben übermäßig stark belastet erschienen. Der Gesetzgeber
wurde zu einer Neuregelung des LFAG verpflichtet.
Zum 01.01.2014 trat dementsprechend das Landesgesetz zur Reform des
kommunalen Finanzausgleichs vom 08.10.2013 (GVBl. S. 349) in Kraft.
Mehrere kommunale Gebietskörperschaften, darunter der Landkreis Südliche
Weinstraße, wandten sich gegen die Neuregelung des LFAG, da sie die
Finanzausstattung der kommunalen Ebene weiterhin für unzureichend hielten. Die
Landkreise Bernkastel-Wittlich und Kaiserslautern schlossen sich den Anträgen
an.
Die Normenkontrollanträge sowie die Anschlussanträge blieben ohne
Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge als unzulässig zurück, weil
die Antragsteller durch die angegriffene Neuregelung des LFAG nicht unmittelbar
beschwert seien und der sogenannte Grundsatz der Subsidiarität der
Normenkontrolle nicht gewahrt sei. Es muss zuvor der Rechtsweg gegen die
individuellen Schlüsselzuweisungsbescheide durchlaufen werden.
Beigefügt erhalten Sie den Leitsatz zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz vom 30.10.2015 sowie die Pressemitteilung Nr. 16/2015 zur
weiteren Information.
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30.10.2015
im Normenkontrollverfahren gegen das Landesgesetz zur Reform des kommunalen
Finanzausgleichs vom 08.10.2013 wird zur Kenntnis genommen.