Betreff
LFAG Musterklageverfahren; Sachstand und weiteres Vorgehen
Vorlage
0666/2015
Aktenzeichen
1.3/lt/61102/LFAG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Die Normenkontrollanträge sowie die Anschlussanträge mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften gegen die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs sind unzulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 30.10.2015 (VGH N 29,30 und 31/14).

 

 

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 14.02.2012 (VGH N 3/11) die Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) beanstandet, weil die Landkreise und kreisfreien Städte angesichts stark gestiegener Sozialausgaben übermäßig stark belastet erschienen. Der Gesetzgeber wurde zu einer Neuregelung des LFAG verpflichtet.

 

Zum 01.01.2014 trat dementsprechend das Landesgesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 08.10.2013 (GVBl. S. 349) in Kraft.

Mehrere kommunale Gebietskörperschaften, darunter der Landkreis Südliche Weinstraße, wandten sich gegen die Neuregelung des LFAG, da sie die Finanzausstattung der kommunalen Ebene weiterhin für unzureichend hielten. Die Landkreise Bernkastel-Wittlich und Kaiserslautern schlossen sich den Anträgen an.

 

Die Normenkontrollanträge sowie die Anschlussanträge blieben ohne Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge als unzulässig zurück, weil die Antragsteller durch die angegriffene Neuregelung des LFAG nicht unmittelbar beschwert seien und der sogenannte Grundsatz der Subsidiarität der Normenkontrolle nicht gewahrt sei. Es muss zuvor der Rechtsweg gegen die individuellen Schlüsselzuweisungsbescheide durchlaufen werden.

 

Beigefügt erhalten Sie den Leitsatz zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30.10.2015 sowie die Pressemitteilung Nr. 16/2015 zur weiteren Information.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30.10.2015 im Normenkontrollverfahren gegen das Landesgesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 08.10.2013 wird zur Kenntnis genommen.