Betreff
Beitrittsbeschluss gem. Ziffer 2.2 der Haushaltsverfügung vom 31.03.2016
Vorlage
0750/2016
Aktenzeichen
1.3/lt/11612/HH2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Kreistag hat in der Sitzung am 01.02.2016 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen. Mit Schreiben vom 02.02.2016 wurden die notwendigen Genehmigungen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier beantragt.

Die Haushaltsverfügung der ADD Trier (siehe Anlage) datiert vom 31.03.2016.

 

In Ziff. 2.2 der Haushaltsverfügung ist folgendes angeführt:

 

„Wegen dieses Rechtsverstoßes ordne ich gem. § 65 LKO an, dass der Landkreis Kaiserslautern eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan beschließen und vorzulegen hat, dessen Fehlbetrag im Ergebnishaushalt um 2,0 Mio. € durch nachhaltige, nachweisbare und strukturelle Veränderungen reduziert ist. Hierzu erwarte ich einen Beitrittsbeschluss, der bis spätestens 30.04.2016 zu fassen ist.

Sofern der Landkreis keinen Beschluss fasst, der diesen Anforderungen entspricht, werde ich diesen durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen ersetzen. Es wird hiermit die Ersatzvornahme nach § 66 LKO angedroht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag fasst den von der ADD Trier in Ziffer 2.2 der Haushaltsverfügung vom 31.03.2016 erwarteten Beitrittsbeschluss nicht.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, wie folgt zu verfahren:

 

I. Gegen die Haushaltsverfügung der ADD Trier vom 31.03.2016 soll hiermit Widerspruch eingelegt werden mit den Anträgen

- die Ziffer 1 und Ziffer 2 der Verfügung aufzuheben,

- entgegen Ziffer 4 der Verfügung die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Gesamtbetrag der Investitionskredite und

- entgegen Ziffer 5 der Verfügung die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den auf 9.792.141 € festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen.

 

II. Gegen die angekündigte Ersatzvornahme bei Ausbleiben des geforderten Beitrittsbeschlusses soll Widerspruch eingelegt werden.

 

III. Gegen eine etwaige ablehnende Entscheidung der Widerspruchsbehörde soll Klage eingereicht werden.

 

IV. Von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes soll aus Sachgründen abgesehen werden.