Sachverhalt:
Der Kreistag hat in der Sitzung am 01.02.2016 die Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen. Mit Schreiben vom
02.02.2016 wurden die notwendigen Genehmigungen bei der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier beantragt.
Die Haushaltsverfügung der ADD Trier (siehe Anlage) datiert vom
31.03.2016.
In Ziff. 2.2 der Haushaltsverfügung ist folgendes angeführt:
„Wegen dieses
Rechtsverstoßes ordne ich gem. § 65 LKO an, dass der Landkreis Kaiserslautern
eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan beschließen und vorzulegen hat,
dessen Fehlbetrag im Ergebnishaushalt um 2,0 Mio. € durch nachhaltige,
nachweisbare und strukturelle Veränderungen reduziert ist. Hierzu erwarte ich
einen Beitrittsbeschluss, der bis spätestens 30.04.2016 zu fassen ist.
Sofern der
Landkreis keinen Beschluss fasst, der diesen Anforderungen entspricht, werde
ich diesen durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen ersetzen. Es wird hiermit die
Ersatzvornahme nach § 66 LKO angedroht.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag fasst den von der ADD Trier in Ziffer 2.2 der
Haushaltsverfügung vom 31.03.2016 erwarteten Beitrittsbeschluss nicht.
Die Verwaltung wird beauftragt, wie folgt zu verfahren:
I. Gegen die Haushaltsverfügung der ADD Trier vom 31.03.2016 soll
hiermit Widerspruch eingelegt werden mit den Anträgen
- die Ziffer 1 und Ziffer 2 der Verfügung aufzuheben,
- entgegen Ziffer 4 der Verfügung die aufsichtsbehördliche Genehmigung
für den Gesamtbetrag der Investitionskredite und
- entgegen Ziffer 5 der Verfügung die aufsichtsbehördliche Genehmigung
für den auf 9.792.141 € festgesetzten Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen.
II. Gegen die angekündigte Ersatzvornahme bei Ausbleiben des geforderten
Beitrittsbeschlusses soll Widerspruch eingelegt werden.
III. Gegen eine etwaige ablehnende Entscheidung der Widerspruchsbehörde
soll Klage eingereicht werden.
IV. Von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes soll aus Sachgründen
abgesehen werden.