Sachverhalt:
Die Amtszeit des Landrates endet mit Ablauf des 08.12.2017.
Scheidet ein Landrat wegen Ablauf seiner Amtszeit oder Eintritts in den
Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens 9 Monate und spätestens 3
Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen (§ 45 Abs. 4 LKO).
Den Termin zur Landratswahl setzt die Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 6
LKO i.V.m. § 60 KWG fest. Er muss zwischen dem 12. März 2017 und unter
Berücksichtigung einer Stichwahl dem 13. August 2017 liegen.
Abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde als Ausnahme anordnen, dass
der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist,
wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl
ermöglicht wird (§ 45 Abs. 4 Satz 1 2. HS LKO).
Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 29 Abs. 3 Nr. 2 LKO.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag schlägt der ADD als Termin für die Wahl eines
Landrates/einer Landrätin Sonntag, den …….. 2017 vor.
Als Termin für eine eventuelle Stichwahl wird Sonntag, der ……… 2017
vorgeschlagen.