Betreff
Rückforderung einer Zuwendung zur "Generalsanierung" der DRK-Rettungswache Otterbach
Vorlage
0805/2016
Aktenzeichen
1/AS/11142
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der DRK Kreisverband Kaiserslautern-Land hat aufgrund falscher Angaben 415.322 Euro zu viel vom Landkreis kassiert. Er will jetzt alles zurückzahlen, plus 251.036,-- Euro Zinsen. Der Kreistag muss nun noch darüber entscheiden, ob dies ausreichend ist.

Der DRK Kreisverband Kaiserslautern-Land beantragte und bekam in den Jahren 2004 – 2006 vom Landkreis Kaiserslautern für die Generalsanierung der Rettungswache Otterbach insgesamt 586.293,-- € an Zuschuss (das sind 75% auf Baukosten von 781.724,-- €, Rechtsgrundlage ist das Rettungsdienstgesetz). Die Auszahlung der Kreismittel beruhte auf falschen Erklärungen des DRK Kreisverbands Kaiserslautern-Land. Aufgrund dieser unrichtigen Angaben hat das DRK für die Sanierung der Rettungswache Otterbach 415.322,43 Euro zu viel vom Landkreis Kaiserslautern erhalten.

Der DRK-Kreisverband Kaiserslautern-Stadt ist (seit 2004/2005) Eigentümer der Rettungswache. Er stellte im August 2016 einen Antrag auf Zuschuss zur Flachdachsanierung. Da zum einen die Sanierung des Daches schon 2005 bezuschusst worden ist und zum zweiten im damaligen Bescheid festgelegt war, dass das DRK in den folgenden 25 Jahren auf die erneute Beantragung von Mitteln verzichten wird, hat die Kreisverwaltung eine Nachprüfung vor Ort vorgenommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die geplante Generalsanierung nicht erfolgt ist und dass der Großteil der Baumaßnahmen, für die das DRK Kreiszuschüsse angefordert und erhalten hat, überhaupt nicht ausgeführt worden ist. Es wurden ausweislich der beim DRK angeforderten und am 21.09.2016 vorgelegten Rechnungen lediglich 235.116,04 € für Sanierungsarbeiten ausgegeben, davon waren 227.960,76 € zuschussfähig. Demnach hätte der Zuschuss nur 170.970,57 € betragen dürfen.

Der Geschäftsführer des DRK Kreisverbands KL-Land erklärte gegenüber der Kreisverwaltung die von ihm abgegeben unrichtigen Bestätigungen der zweckgemäßen Mittelverwendung so: Er habe die Erklärungen vom DRK Kreisverband KL-Stadt vorgelegt bekommen und diese dann mit seiner Unterschrift versehen und im Namen des DRK KV KL-Land ungeprüft an die Kreisverwaltung weitergegeben. Der DRK KV KL-Stadt habe bereits 2004 die Rettungswache Otterbach gekauft und auch die Sanierungsarbeiten durchgeführt. Alle Zuwendungen des Landkreises seien unverzüglich und in voller Höhe vom DRK-Kreis an den DRK KV KL-Stadt weitergereicht worden. Dieser Vorgang war der Kreisverwaltung damals nicht bekannt.

Normalerweise legen die Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen vor  und die jeweils zuständige Fachabteilung prüft deren Richtigkeit. Warum das in diesem Fall nicht so war, darüber kann nur noch spekuliert werden. Ganz sicher gab es innerhalb der Verwaltung keinen Grund zum Misstrauen, war doch der Vorsitzende des DRK gleichzeitig auch der Landrat des Landkreises. Der damals zuständige Fachbereichsleiter ist verstorben und kann leider nicht mehr befragt werden. Es gibt zudem in den Akten einen Hinweis darauf, dass es die DRK-Verantwortlichen von Anfang an darauf angelegt hatten, keine "detaillierten Kostennachweise" einzureichen. Das ist letztendlich zwar 10 Jahre lang auch tatsächlich gelungen, aber es lässt sich nicht mehr aufklären, wieso. Keiner der Mitarbeiter, die in irgendeiner Funktion mit dem Vorgang befasst waren und noch befragt werden konnten, hatte eine Erklärung dafür.

Die "Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen aus Kreismitteln" sind zwar bereits seit 1976 in Kraft, aber dennoch dem Grunde nach immer noch umfassend und praktikabel. Sie müssen und werden in Teilen aktualisiert und der aktuellen Rechtslage (z.B. bei der Höhe der Verzinsung) angepasst werden.

Aus dem aktuellen Anlass heraus durchgeführte Überprüfungen der Förderpraxis der Kreisverwaltung haben ergeben, dass sich in allen anderen Fällen die Zuwendungsempfänger de facto durchgängig an die Vorgaben der Bewilligungsbedingungen gehalten haben, nur eben nicht in diesem Fall der DRK Kreisverband Kaiserslautern-Land. Alle mit Zuwendungen und Zuschüssen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung werden deshalb darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbedingungen grundsätzlich zum Bestandteil eines jeden Bewilligungsbescheides zu machen sind, damit sie auch die entsprechende Außenwirkung entfalten können.

 

Der (damalige und heutige) Vorsitzende des DRK Kreisverbands KL-Land hat mit Schreiben vom 22.10.2016 erklärt, dass der DRK Kreisverband KL-Land nach Erhalt eines entsprechenden Bescheids den überzahlten Betrag von 415.322,43 € zuzüglich Zinsen von 251.036,76 € (Stand: 17.10.2016), also zusammen 666.359,19 €, an den Landkreis zurückzahlen werde.

Die Kreisverwaltung ist an die vom Kreistag erlassenen Bewilligungsbedingungen gebunden. Diese Bedingungen sehen vor, dass eine Bewilligung in voller Höhe zurückzufordern ist, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt hat. Der Landkreis wird deshalb auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Bewilligungsbedingungen des Landkreises vom DRK KV KL-Land den gesamten Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen zurückfordern. Dies sind 586.293,00 € Zuschuss zuzüglich 364.694,88 € Zinsen (Stand: 17.10.2016), zusammen also 950.987,88 €. Die vorgeschriebene Anhörung des Betroffenen wird derzeit in der Fachabteilung vorbereitet.

Die Rückforderung des gesamten Zuwendungsbetrages würde jedoch nach Einschätzung der Kreisverwaltung eine unbillige Härte darstellen, weil ja zum Gegenwert von 227.960,76 € tatsächlich auch Arbeiten an der Rettungswache durchgeführt wurden und die Rettungswache seither durchgängig in Betrieb ist. Allerdings ist die Rettungswache über das hinaus, was in den Jahren 2005/2006 getan wurde, noch erheblich sanierungsbedürftig. Dies hat das DRK am 14.10.2016 der Kreisverwaltung gegenüber bestätigt.

Für die Zuwendungen in Höhe von 170.970,57 €, die zweckentsprechend verwendet wurden, gibt es rein faktisch keinen Rückforderungsbedarf, denn die Rettungswache wird bestimmungsgemäß genutzt. Wenn aber die (endgültige) Sanierung der Rettungswache Otterbach ansteht, werden zur Vermeidung einer Doppelförderung nur die Gewerke als förderfähig anerkannt, welche nicht bereits 2004/2005 gefördert wurden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Zuwendungen aus 2004/2005 in voller Höhe ihrem Bestimmungszweck erhalten bleiben.

 

Diesen Weg kann die Verwaltung von sich aus jedoch nicht gehen, sie ist an die Vorgabe der Richtlinien gebunden. Der Kreistag hingegen hat das Recht und die Möglichkeit, im Rahmen des VwVfG die Rückforderung auf die reine Überzahlung (zuzüglich Zinsen) zu beschränken und darüber hinaus beim Restbetrag eine Doppelförderung auszuschließen. Das VwVfG sagt hierzu: „Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann…ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden“ (§ 48 Abs. 1).



Zwei ergänzende Hinweise zur Frage der Verjährung:

Es ist hier zu unterscheiden zwischen der öffentlich-rechtlichen und der strafrechtlichen Verjährung:

  1. Gemäß VwVfG beginnt die Verjährung ein Jahr nach Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme eines Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die Kreisverwaltung ist sofort nach Kenntnisnahme tätig geworden, deshalb ist die Rückforderung nicht verjährt. Im Falle arglistiger Täuschung gilt die Ein-Jahres-Frist nicht.

  2. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wurde am 18.10.2016 zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz von der Kreisverwaltung über den Vorgang in Kenntnis gesetzt. Offizialdelikte sind von Amts wegen zu verfolgen. Die strafrechtliche Verjährung orientiert sich am Zeitpunkt der Vollendung der Straftat.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt,

  1. vom DRK Kreisverband Kaiserslautern-Land e.V. den Teil der Zuwendung (zuzüglich Zinsen gem. Verwaltungsverfahrensgesetz) zurückzufordern, welcher aufgrund der unrichtigen DRK-Erklärungen zu viel gezahlt worden ist (Stand 17.10.2016: 666.359,19 €),

  2. im Falle einer (endgültigen) Sanierung der DRK Rettungswache Otterbach werden zur Vermeidung einer Doppelförderung nur die Gewerke und die einzelnen Sanierungsmaßnahmen bei den förderfähigen Kosten anerkannt, welche nicht bereits 2004/2005 gefördert wurden.