Sachverhalt:
Der DRK
Kreisverband Kaiserslautern-Land hat aufgrund falscher Angaben 415.322 Euro zu
viel vom Landkreis kassiert. Er will jetzt alles zurückzahlen, plus 251.036,--
Euro Zinsen. Der Kreistag muss nun noch darüber entscheiden, ob dies
ausreichend ist.
Der DRK Kreisverband
Kaiserslautern-Land beantragte und bekam in den Jahren 2004 – 2006 vom
Landkreis Kaiserslautern für die Generalsanierung der Rettungswache Otterbach insgesamt
586.293,-- € an Zuschuss (das sind 75% auf Baukosten von 781.724,-- €,
Rechtsgrundlage ist das Rettungsdienstgesetz). Die Auszahlung der Kreismittel
beruhte auf falschen Erklärungen des DRK Kreisverbands Kaiserslautern-Land. Aufgrund
dieser unrichtigen Angaben hat das DRK für die Sanierung der Rettungswache
Otterbach 415.322,43 Euro zu viel vom Landkreis Kaiserslautern erhalten.
Der DRK-Kreisverband Kaiserslautern-Stadt ist (seit 2004/2005)
Eigentümer der Rettungswache. Er stellte im August 2016 einen Antrag auf
Zuschuss zur Flachdachsanierung. Da zum einen die Sanierung des Daches schon
2005 bezuschusst worden ist und zum zweiten im damaligen Bescheid festgelegt
war, dass das DRK in den folgenden 25 Jahren auf die erneute Beantragung von
Mitteln verzichten wird, hat die Kreisverwaltung eine Nachprüfung vor Ort
vorgenommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die geplante Generalsanierung
nicht erfolgt ist und dass der Großteil der Baumaßnahmen, für die das DRK
Kreiszuschüsse angefordert und erhalten hat, überhaupt nicht ausgeführt worden
ist. Es wurden ausweislich der beim DRK angeforderten und am 21.09.2016
vorgelegten Rechnungen lediglich 235.116,04 € für Sanierungsarbeiten
ausgegeben, davon waren 227.960,76 € zuschussfähig. Demnach hätte der Zuschuss
nur 170.970,57 € betragen dürfen.
Der Geschäftsführer des DRK Kreisverbands KL-Land erklärte gegenüber der
Kreisverwaltung die von ihm abgegeben unrichtigen Bestätigungen der
zweckgemäßen Mittelverwendung so: Er habe die Erklärungen vom DRK Kreisverband
KL-Stadt vorgelegt bekommen und diese dann mit seiner Unterschrift
versehen und im Namen des DRK KV KL-Land ungeprüft an die
Kreisverwaltung weitergegeben. Der DRK KV KL-Stadt habe bereits 2004 die
Rettungswache Otterbach gekauft und auch die Sanierungsarbeiten durchgeführt.
Alle Zuwendungen des Landkreises seien unverzüglich und in voller Höhe vom
DRK-Kreis an den DRK KV KL-Stadt weitergereicht worden. Dieser Vorgang war der
Kreisverwaltung damals nicht bekannt.
Normalerweise legen die Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen vor und die jeweils zuständige Fachabteilung
prüft deren Richtigkeit. Warum das in diesem Fall nicht so war, darüber kann
nur noch spekuliert werden. Ganz sicher gab es innerhalb der Verwaltung keinen
Grund zum Misstrauen, war doch der Vorsitzende des DRK gleichzeitig auch der
Landrat des Landkreises. Der damals zuständige Fachbereichsleiter ist
verstorben und kann leider nicht mehr befragt werden. Es gibt zudem in den
Akten einen Hinweis darauf, dass es die DRK-Verantwortlichen von Anfang an
darauf angelegt hatten, keine "detaillierten Kostennachweise"
einzureichen. Das ist letztendlich zwar 10 Jahre lang auch tatsächlich
gelungen, aber es lässt sich nicht mehr aufklären, wieso. Keiner der
Mitarbeiter, die in irgendeiner Funktion mit dem Vorgang befasst waren und noch
befragt werden konnten, hatte eine Erklärung dafür.
Die "Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen
aus Kreismitteln" sind zwar bereits seit 1976 in Kraft, aber dennoch dem
Grunde nach immer noch umfassend und praktikabel. Sie müssen und werden in
Teilen aktualisiert und der aktuellen Rechtslage (z.B. bei der Höhe der
Verzinsung) angepasst werden.
Aus dem aktuellen Anlass heraus durchgeführte Überprüfungen der Förderpraxis
der Kreisverwaltung haben ergeben, dass sich in allen anderen Fällen die
Zuwendungsempfänger de facto durchgängig an die Vorgaben der
Bewilligungsbedingungen gehalten haben, nur eben nicht in diesem Fall der DRK
Kreisverband Kaiserslautern-Land. Alle mit Zuwendungen und Zuschüssen befassten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung werden deshalb darauf
hingewiesen, dass die Bewilligungsbedingungen grundsätzlich zum Bestandteil
eines jeden Bewilligungsbescheides zu machen sind, damit sie auch die
entsprechende Außenwirkung entfalten können.
Der (damalige und
heutige) Vorsitzende des DRK Kreisverbands KL-Land hat mit Schreiben vom
22.10.2016 erklärt, dass der DRK Kreisverband KL-Land nach Erhalt eines
entsprechenden Bescheids den überzahlten Betrag von 415.322,43 € zuzüglich
Zinsen von 251.036,76 € (Stand: 17.10.2016), also zusammen 666.359,19 €, an den
Landkreis zurückzahlen werde.
Die Kreisverwaltung ist an die vom Kreistag erlassenen Bewilligungsbedingungen
gebunden. Diese Bedingungen sehen vor, dass eine Bewilligung in voller Höhe
zurückzufordern ist, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zu Unrecht,
insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt hat. Der Landkreis wird deshalb
auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der
Bewilligungsbedingungen des Landkreises vom DRK KV KL-Land den gesamten
Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen zurückfordern. Dies sind 586.293,00 €
Zuschuss zuzüglich 364.694,88 € Zinsen (Stand: 17.10.2016), zusammen also
950.987,88 €. Die vorgeschriebene Anhörung des Betroffenen wird derzeit in der
Fachabteilung vorbereitet.
Die Rückforderung des gesamten Zuwendungsbetrages würde jedoch nach
Einschätzung der Kreisverwaltung eine unbillige Härte darstellen, weil ja zum
Gegenwert von 227.960,76 € tatsächlich auch Arbeiten an der Rettungswache
durchgeführt wurden und die Rettungswache seither durchgängig in Betrieb ist.
Allerdings ist die Rettungswache über das hinaus, was in den Jahren 2005/2006
getan wurde, noch erheblich sanierungsbedürftig. Dies hat das DRK am 14.10.2016
der Kreisverwaltung gegenüber bestätigt.
Für die Zuwendungen in Höhe von 170.970,57 €, die zweckentsprechend verwendet
wurden, gibt es rein faktisch keinen Rückforderungsbedarf, denn die
Rettungswache wird bestimmungsgemäß genutzt. Wenn aber die (endgültige)
Sanierung der Rettungswache Otterbach ansteht, werden zur Vermeidung einer Doppelförderung
nur die Gewerke als förderfähig anerkannt, welche nicht bereits 2004/2005
gefördert wurden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Zuwendungen aus
2004/2005 in voller Höhe ihrem Bestimmungszweck erhalten bleiben.
Diesen Weg kann die
Verwaltung von sich aus jedoch nicht gehen, sie ist an die Vorgabe der
Richtlinien gebunden. Der Kreistag hingegen hat das Recht und die Möglichkeit,
im Rahmen des VwVfG die Rückforderung auf die reine Überzahlung (zuzüglich
Zinsen) zu beschränken und darüber hinaus beim Restbetrag eine Doppelförderung
auszuschließen. Das VwVfG sagt hierzu: „Ein rechtswidriger Verwaltungsakt
kann…ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden“ (§ 48 Abs. 1).
Zwei ergänzende Hinweise zur Frage der Verjährung:
Es ist hier zu unterscheiden zwischen der öffentlich-rechtlichen und der
strafrechtlichen Verjährung:
- Gemäß VwVfG beginnt die Verjährung ein
Jahr nach Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme eines Verwaltungsaktes
rechtfertigen. Die Kreisverwaltung ist sofort nach Kenntnisnahme tätig
geworden, deshalb ist die Rückforderung nicht verjährt. Im Falle
arglistiger Täuschung gilt die Ein-Jahres-Frist nicht.
- Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
wurde am 18.10.2016 zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz von der
Kreisverwaltung über den Vorgang in Kenntnis gesetzt. Offizialdelikte sind von Amts wegen zu
verfolgen. Die strafrechtliche Verjährung orientiert sich am
Zeitpunkt der Vollendung der Straftat.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt,
- vom DRK Kreisverband Kaiserslautern-Land
e.V. den Teil der Zuwendung (zuzüglich Zinsen gem.
Verwaltungsverfahrensgesetz) zurückzufordern, welcher aufgrund der
unrichtigen DRK-Erklärungen zu viel gezahlt worden ist (Stand 17.10.2016:
666.359,19 €),
- im Falle einer (endgültigen) Sanierung
der DRK Rettungswache Otterbach werden zur Vermeidung einer
Doppelförderung nur die Gewerke und die einzelnen Sanierungsmaßnahmen bei
den förderfähigen Kosten anerkannt, welche nicht bereits 2004/2005
gefördert wurden.