Aktualisierung –
Was sich seit der Erstellung der Beratungsvorlage
zur KA-Sitzung am 31.10.2016 getan hat:
1.
Die Staatsanwaltschaft hat erklärt,
dass sie kein Ermittlungsverfahren einleitet, da Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei.
2.
Dem DRK Kreisverband KL-Land e.V.
wurde im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eröffnet,
dass die Kreisverwaltung beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid vom 01.07.2004
zurückzunehmen und die ausgezahlten Zuwendungsmittel in voller Höhe nebst
Zinsen nach § 49a VwVfG zurückzufordern.
3.
Der DRK Kreisverband Kaiserslautern Land hat
durch den mit der Vertretung
beauftragten Rechtsanwalt Franz Schermer mitgeteilt, dass er „die
gewährten Zuschüsse nebst Zinsen zurückzahlt, soweit sie nicht zur Sanierung
der Rettungswache Otterbach verwandt wurden.“
RA Schermer führt weiter aus, „ganz entschieden (muss) aber der
Behauptung … widersprochen werden, der DRK Kreisverband
Kaiserslautern-Land e.V. habe arglistig die Zuschussgewährung erlangt“.
Als Begründung wird angeführt, dass der DRK-KV KL-Land zu keinem Zeitpunkt
Kenntnis davon hatte, welche Sanierungsmaßnahmen vom DRK-KV KL-Stadt
durchgeführt worden seien. Er sei „ausdrücklich und
uneingeschränkt“ davon ausgegangen, dass sämtliche an den DRK-KV KL-Stadt
weitergeleiteten Zuwendungen von diesem zur Begleichung von Renovierungskosten
verwendet worden seien. Als Beleg werden Zuschuss-Abrufe des
DRK-Stadt an das DRK-Kreis beigefügt, in welchen der damalige GF des
DRK-Stadt dem DRK-Kreis bestätigt, dass die Mittel zur Sanierung der
Rettungswache vom DRK-Stadt zweckgebunden verwendet wurden. „Dass
die DRK Stadt die Sanierungsarbeiten nur zum Teil vornahm, war den anderen
Beteiligten, insbesondere unserer Mandantin nicht bekannt“, schreibt RA
Schermer.
Im Übrigen sei auch dem DRK-Landesverband ausweislich seines Schreibens vom
16.08.2004 bekannt gewesen, dass ausschließlich die Renovierung und nicht der
Kauf bezuschusst werde. Das dem notariellen Kaufvertrag beigefügte
Schreiben des DRK-Landesverbands an das DRK KL-Stadt vom 14.06.2004, wonach
dieser nur maximal 281.000 € für die Sanierung ausgeben dürfe, „wurde
zu keinem Zeitpunkt dem Kreisverband Kaiserslautern-Land bekannt gegeben“: Beim
Notartermin sei es nicht verlesen und der Urkunde auch nicht beigeheftet
worden. „Unsere Mandantin ging und durfte davon ausgehen, dass die Mittel
zur Sanierung verwandt wurden.“
4.
Bewertung der Stellungnahme:
Die Kreisverwaltung wurde vom DRK-Kreis
über die tatsächliche Bauherreneigenschaft nicht in
Kenntnis gesetzt. Das DRK-Kreis hat Zuwendungen zwischen Dezember 2004 und
Januar 2006 im eigenen Namen angefordert und deren zweckgebundene
Verwendung bestätigt, obwohl ausweislich des Kaufvertrages ab dem 1.1.2005
„Besitz und Nutzung“ an das DRK Stadt übergegangen sind. „Wir räumen ein,
dass wir über den erfolgten Verkauf die Kreisverwaltung nicht unterrichtet
haben“, werden DRK-Vorsitzender Künneund GF Nickolaus am 5.11.2016 wörtlich in
der Rheinpfalz zitiert.
Der DRK-KV KL-Kreis beruft sich zudem - allerdings zu
Unrecht - darauf, keine Verpflichtung gehabt zu haben, die Richtigkeit der
von ihm gegenüber der Kreisverwaltung abgegeben Erklärungen zu
überprüfen. Er kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf
aus der Verantwortung ziehen, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass das
DRK Stadt die Sanierungen nur zum Teil vornahm.
Dass sich der DRK-KV KL-Land nun seinerseits, so ist aus dem
Inhalt der Stellungnahme zu schließen, de facto vom DRK-Stadtverband
getäuscht sieht, ist im Hinblick auf unseren Rückforderungsanspruch
unerheblich. Es ist aber nach derzeitigem Kenntnisstand von
außen auch nicht auszuschließen, dass das DRK-Kreis selbst nichts von
der nicht ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel durch das DRK-Stadt
wusste. Der DRK-Kreisverband Stadt hat sich zu dieser Frage bisher
öffentlich nicht geäußert.
5.
Am 22.11.2016 wurde in einem Gespräch zwischen Landrat
und 1. Kreisbeigeordneter mit
dem DRK-Stadt-GF Marco Prinz Einvernehmen erzielt, dass bei der
durchzuführenden Sanierung der Rettungswache Otterbach eine
Doppelförderung vermieden wird. Alle Gewerke, die bereits in 2005
gefördert wurden und die jetzt neu angepackt werden müssen, werden mit
dem Restzeitwert abgeschrieben und von den zuschussfähigen Kosten
abgesetzt.
6.
Fazit:
Einerseits hat der
DRK-Kreisverband KL-Land e.V. die Kreisverwaltung über den Wechsel in der
Bauherreneigenschaft nicht informiert, sondern vielmehr alle Zuschüsse in
eigenem Namen abgerufen und insoweit die Kreisverwaltung über einen langen
Zeitraum hinweg getäuscht. Andererseits hat er aber auch Belege vorgelegt, aus
welchen sich ergibt, dass der DRK KV KL-Stadt dem DRK-Kreis gegenüber
versichert hat, die von ihm erhaltenen Mittel in voller Höhe zweckgebunden
verwendet zu haben. Insofern beruft sich DRK-Kreis darauf, den
Landkreis im Hinblick auf die zweckgebundene Verwendung der
Mittel nicht arglistig getäuscht zu haben.
Der DRK KV KL-Kreis erklärt im Rahmen der Anhörung - und
durch seinen Vorsitzenden auch öffentlich -, dass er die zu viel gezahlten
Zuschüsse nebst Zinsen zurückzahlen wird (ca. 670.000 €). Es ist zu erwarten,
dass eine Rückforderung des gesamten Betrages (ca. 950.000 € inkl. Zinsen) zu
rechtlichen Auseinandersetzungen führen würde, die ein nicht
unbeträchtliches finanzielles Risiko auch für den Landkreis mit sich
bringen.
Aus diesem Grund hält die Kreisverwaltung ihren bereits zur KA-Sitzung am
31.10.2016 ausgesprochenen Empfehlungsbeschluss aufrecht, nur die gewährten
Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, welche nicht zur Sanierung der
Rettungswache Otterbach verwandt wurden.
Sachverhalt
der Beratungsvorlage zur Sitzung des Kreisausschusses am 31. Oktober 2016:
Der DRK Kreisverband
Kaiserslautern-Land hat aufgrund falscher Angaben 415.322 Euro zu viel vom
Landkreis kassiert. Er will jetzt alles zurückzahlen, plus 251.036,-- Euro
Zinsen. Der Kreistag muss nun noch darüber entscheiden, ob dies ausreichend ist.
Der DRK Kreisverband Kaiserslautern-Land
beantragte und bekam in den Jahren 2004 – 2006 vom Landkreis Kaiserslautern für
die Generalsanierung der Rettungswache Otterbach insgesamt 586.293,-- € an
Zuschuss (das sind 75% auf Baukosten von 781.724,-- €, Rechtsgrundlage ist das
Rettungsdienstgesetz). Die Auszahlung der Kreismittel beruhte auf falschen
Erklärungen des DRK Kreisverbands Kaiserslautern-Land. Aufgrund dieser
unrichtigen Angaben hat das DRK für die Sanierung der Rettungswache Otterbach
415.322,43 Euro zu viel vom Landkreis Kaiserslautern erhalten.
Der DRK-Kreisverband Kaiserslautern-Stadt ist (seit 2004/2005)
Eigentümer der Rettungswache. Er stellte im August 2016 einen Antrag auf
Zuschuss zur Flachdachsanierung. Da zum einen die Sanierung des Daches schon
2005 bezuschusst worden ist und zum zweiten im damaligen Bescheid festgelegt
war, dass das DRK in den folgenden 25 Jahren auf die erneute Beantragung von
Mitteln verzichten wird, hat die Kreisverwaltung eine Nachprüfung vor Ort
vorgenommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die geplante Generalsanierung
nicht erfolgt ist und dass der Großteil der Baumaßnahmen, für die das DRK
Kreiszuschüsse angefordert und erhalten hat, überhaupt nicht ausgeführt worden
ist. Es wurden ausweislich der beim DRK angeforderten und am 21.09.2016
vorgelegten Rechnungen lediglich 235.116,04 € für Sanierungsarbeiten
ausgegeben, davon waren 227.960,76 € zuschussfähig. Demnach hätte der Zuschuss
nur 170.970,57 € betragen dürfen.
Der Geschäftsführer des DRK Kreisverbands KL-Land erklärte gegenüber der
Kreisverwaltung die von ihm abgegeben unrichtigen Bestätigungen der
zweckgemäßen Mittelverwendung so: Er habe die Erklärungen vom DRK Kreisverband
KL-Stadt vorgelegt bekommen und diese dann mit seiner Unterschrift
versehen und im Namen des DRK KV KL-Land ungeprüft an die
Kreisverwaltung weitergegeben. Der DRK KV KL-Stadt habe bereits 2004 die
Rettungswache Otterbach gekauft und auch die Sanierungsarbeiten durchgeführt.
Alle Zuwendungen des Landkreises seien unverzüglich und in voller Höhe vom
DRK-Kreis an den DRK KV KL-Stadt weitergereicht worden. Dieser Vorgang war der
Kreisverwaltung damals nicht bekannt.
Normalerweise legen die Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen vor und die jeweils zuständige Fachabteilung
prüft deren Richtigkeit. Warum das in diesem Fall nicht so war, darüber kann
nur noch spekuliert werden. Ganz sicher gab es innerhalb der Verwaltung keinen
Grund zum Misstrauen, war doch der Vorsitzende des DRK gleichzeitig auch der
Landrat des Landkreises. Der damals zuständige Fachbereichsleiter ist
verstorben und kann leider nicht mehr befragt werden. Es gibt zudem in den
Akten einen Hinweis darauf, dass es die DRK-Verantwortlichen von Anfang an
darauf angelegt hatten, keine "detaillierten Kostennachweise"
einzureichen. Das ist letztendlich zwar 10 Jahre lang auch tatsächlich
gelungen, aber es lässt sich nicht mehr aufklären, wieso. Keiner der
Mitarbeiter, die in irgendeiner Funktion mit dem Vorgang befasst waren und noch
befragt werden konnten, hatte eine Erklärung dafür.
Die "Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen
aus Kreismitteln" sind zwar bereits seit 1976 in Kraft, aber dennoch dem
Grunde nach immer noch umfassend und praktikabel. Sie müssen und werden in
Teilen aktualisiert und der aktuellen Rechtslage (z.B. bei der Höhe der
Verzinsung) angepasst werden.
Aus dem aktuellen Anlass heraus durchgeführte Überprüfungen der Förderpraxis
der Kreisverwaltung haben ergeben, dass sich in allen anderen Fällen die
Zuwendungsempfänger de facto durchgängig an die Vorgaben der
Bewilligungsbedingungen gehalten haben, nur eben nicht in diesem Fall der DRK
Kreisverband Kaiserslautern-Land. Alle mit Zuwendungen und Zuschüssen befassten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung werden deshalb darauf
hingewiesen, dass die Bewilligungsbedingungen grundsätzlich zum Bestandteil
eines jeden Bewilligungsbescheides zu machen sind, damit sie auch die
entsprechende Außenwirkung entfalten können.
Der (damalige und heutige)
Vorsitzende des DRK Kreisverbands KL-Land hat mit Schreiben vom 22.10.2016
erklärt, dass der DRK Kreisverband KL-Land nach Erhalt eines entsprechenden
Bescheids den überzahlten Betrag von 415.322,43 € zuzüglich Zinsen von 251.036,76
€ (Stand: 17.10.2016), also zusammen 666.359,19 €, an den Landkreis
zurückzahlen werde.
Die Kreisverwaltung ist an die vom Kreistag erlassenen Bewilligungsbedingungen
gebunden. Diese Bedingungen sehen vor, dass eine Bewilligung in voller Höhe
zurückzufordern ist, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zu Unrecht,
insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt hat. Der Landkreis wird
deshalb auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der
Bewilligungsbedingungen des Landkreises vom DRK KV KL-Land den gesamten
Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen zurückfordern. Dies sind 586.293,00 €
Zuschuss zuzüglich 364.694,88 € Zinsen (Stand: 17.10.2016), zusammen also
950.987,88 €. Die vorgeschriebene Anhörung des Betroffenen wird derzeit in der
Fachabteilung vorbereitet.
Die Rückforderung des gesamten Zuwendungsbetrages würde jedoch nach
Einschätzung der Kreisverwaltung eine unbillige Härte darstellen, weil ja zum
Gegenwert von 227.960,76 € tatsächlich auch Arbeiten an der Rettungswache
durchgeführt wurden und die Rettungswache seither durchgängig in Betrieb ist.
Allerdings ist die Rettungswache über das hinaus, was in den Jahren 2005/2006
getan wurde, noch erheblich sanierungsbedürftig. Dies hat das DRK am 14.10.2016
der Kreisverwaltung gegenüber bestätigt.
Für die Zuwendungen in Höhe von 170.970,57 €, die zweckentsprechend verwendet
wurden, gibt es rein faktisch keinen Rückforderungsbedarf, denn die
Rettungswache wird bestimmungsgemäß genutzt. Wenn aber die (endgültige)
Sanierung der Rettungswache Otterbach ansteht, werden zur Vermeidung einer
Doppelförderung nur die Gewerke als förderfähig anerkannt, welche nicht bereits
2004/2005 gefördert wurden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die
Zuwendungen aus 2004/2005 in voller Höhe ihrem Bestimmungszweck erhalten
bleiben.
Diesen Weg kann die
Verwaltung von sich aus jedoch nicht gehen, sie ist an die Vorgabe der
Richtlinien gebunden. Der Kreistag hingegen hat das Recht und die Möglichkeit,
im Rahmen des VwVfG die Rückforderung auf die reine Überzahlung (zuzüglich
Zinsen) zu beschränken und darüber hinaus beim Restbetrag eine Doppelförderung
auszuschließen. Das VwVfG sagt hierzu: „Ein rechtswidriger Verwaltungsakt
kann…ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden“ (§ 48 Abs. 1).
Zwei ergänzende Hinweise zur Frage der Verjährung:
Es ist hier zu unterscheiden zwischen der öffentlich-rechtlichen und der
strafrechtlichen Verjährung:
1. Gemäß VwVfG beginnt die Verjährung ein Jahr nach Kenntnisnahme der
Tatsachen, welche die Rücknahme eines Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die
Kreisverwaltung ist sofort nach Kenntnisnahme tätig geworden, deshalb ist die
Rückforderung nicht verjährt. Im Falle arglistiger Täuschung gilt die
Ein-Jahres-Frist nicht.
2. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wurde am 18.10.2016 zur Prüfung
der strafrechtlichen Relevanz von der Kreisverwaltung über den Vorgang in
Kenntnis gesetzt. Offizialdelikte sind
von Amts wegen zu verfolgen. Die strafrechtliche Verjährung orientiert sich
am Zeitpunkt der Vollendung der Straftat.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt,
- vom DRK Kreisverband Kaiserslautern-Land
e.V. den Teil der Zuwendung (zuzüglich Zinsen gem.
Verwaltungsverfahrensgesetz) zurückzufordern, welcher aufgrund der
unrichtigen DRK-Erklärungen zu viel gezahlt worden ist
(Stand 17.10.2016: 666.359,19 €),
- im Falle einer (endgültigen) Sanierung
der DRK Rettungswache Otterbach werden zur Vermeidung einer
Doppelförderung nur die Gewerke und die einzelnen Sanierungsmaßnahmen bei
den förderfähigen Kosten anerkannt, welche nicht bereits 2004/2005
gefördert wurden.