Sachverhalt:
Bei der Konferenz
der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober
2016 ist u. a. die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes verabredet worden.
Bund und Länder
haben sich darauf verständigt, ab dem 1. Januar 2017 die
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Altersgrenze von
12 auf 18 Jahre anzuheben und
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die Bezugsdauergrenze
von derzeit maximal 72 Monaten vollständig aufzuheben.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände folgende
Punkte noch ungeklärt:
1. Doppelleistungsbezug von UVG-Leistungen durch
SGB II-Leistungsempfänger ausschließen.
2. Inkrafttreten der Änderungen des UVG um sechs
Monate verschieben.
3. Korrektur der Finanzprognosen für die Reform
des UVG.
Der genaue Verhandlungsausgang zwischen Bund und Ländern bleibt in diesen
Punkten noch abzuwarten. Die Jugendämter wurden bei einer bundesweiten
Jugendhilfe-Tagung erst vor kurzem informiert, dass die die Umsetzung des
Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich nicht zum 01.01.2017 erfolgen kann,
aber im laufenden Frühjahr mit einer rückwirkenden Änderung mit entsprechenden
finanziellen Verschiebungen zu rechnen sei. Insofern wurde den Jugendämtern aus
der Erfahrung der Gewährungspraxis empfohlen, zukünftig mit einer Verdoppelung
der Fallzahlen und des Finanzvolumens zu kalkulieren.
Aufgrund der angekündigten Änderungen wurden die Haushaltsansätze im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes daher um 50% angehoben und die personelle Ausstattung für das Jahr 2017 um 1,0 VZ-Stellen und ab 2018 um eine weitere 1,0 VZ-Stelle ergänzt.