hier: Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft
Sachverhalt:
Nach dem Beschluss
der Europäischen Kommission vom 12.04.2012 zur „rechtswidrigen
Beihilfegewährung“ an den Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz
und dem diesen Beschluss bestätigenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes
vom 17.06.2014 war die Liquidation des Zweckverbandes nicht zu vermeiden.
Der Landesgesetzgeber hat dies durch das Ausführungsgesetz zum Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 23.07.2014 (AGTierNebG) so geregelt. Darin
wird in § 6 Abs. 2 darüber hinaus kodifiziert, dass die notwendigen
Betriebsgrundstücke (näher bezeichnet) an der Tierkörperbeseitigungsanstalt in Rivenich
auf die bisherigen rheinland-pfälzischen Mitglieder des Zweckverbandes als
Gesamthandeigentum übergehen. Mit dieser gesetzlichen Eigentumsübertragung
korrespondiert die Verpflichtung der beseitigungspflichtigen Körperschaften in
Rheinland-Pfalz nach § 1 Abs. 3 AGTierNetG, eine entsprechende Einrichtung in
Rheinland-Pfalz vorzuhalten.
In der Praxis hat sich bereits gezeigt, dass die Handhabung des
Gesamthandeigentums wegen der erforderlichen Einstimmigkeit jeglicher
Beschlussfassung sehr aufwendig ist. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass bei
der Frage der aus der Liquidation es Zweckverbandes sich ergebenden
„Restschulden“ die bisherigen Mitglieder des Zweckverbandes natürlich auch an
den Vermögensgegenständen teilhaben möchten. Als Lösung bietet sich daher an,
die Gesamthandeigentümerschaft aufzulösen. Hierzu bietet § 3 der
Landesverordnung zum Übergang des Eigentums nach § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes
zur Ausführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 11.02.2016
(GVBl. S 161) die Möglichkeit. Danach kann die Gesamthandgemeinschaft durch
einstimmigen Beschluss aufgelöst werden.
Zur Gewährleistung
der Handlungsfähigkeit der Gesamthandgemeinschaft ist der Altlastenzweckverband
bereits derzeit von den Gesamthandeigentümern (kreisfreie Städte und Landkreise
in Rheinland-Pfalz) aufgrund entsprechender Beschlüsse der Stadträte und
Kreistage mit der Verwaltung des Vermögens der Gesamthandgemeinschaft
beauftragt.
Hinsichtlich der
Mitgliedschaft in der Gesamthandeigentümergemeinschaft und dem
Altlastenzweckverband besteht Personenidentität.
Nach den Beratungen
in den Gremien von Landkreistag und Städtetag empfehlen diese eine Auflösung
des Gesamthandeigentums und Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf
den „Altlastenzweckverband“.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt:
- Das Gesamthandeigentum an den in § 6 Abs. 2 Landesgesetz zur Ausführung
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierNebG) vom 19.08.2014
(GVBl. S. 191 – 7831.1) näher bezeichneten Grundstücken wird aufgelöst.
- Das Eigentum an den in § 6 Abs. 2 AGTierNebG näher bezeichneten
Grundstücken wird auf den Altlastenzweckverband Tierische Nebenprodukte
kostenfrei übertragen.
- Der Kreistag stimmt vorbehaltlich einer Einigung des
Altlastenzweckverbandes mit den entsorgungspflichtigen
Gebietskörperschaften des Saarlandes über eine Mitgliedschaft im
Altlastenzweckverband deren Aufnahme zu.