Sachverhalt:
Der Landkreis Kaiserslautern und die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau haben am 21.02.2011 eine Zweckvereinbarung über den gemeinsamen Vollstreckungsdienst getroffen. Wegen ständig stark schwankender Fallzahlen der Vollstreckungsaufträge, soll zur Vereinfachung der Abrechnungssystematik und Erhöhung der Akzeptanz der Berechnungsmodalitäten die Vereinbarung geändert werden.
Hierzu ist vorgesehen, die zu erledigenden Vollstreckungsaufträge pro Sachbearbeiter auf den vom Rechnungshof Rheinland-Pfalz festgestellten durchschnittlichen Gesamtwert von 2.400 Aufträgen festzuschreiben. Sollten die Fallzahlen durch den Rechnungshof neu festgestellt werden, soll eine Anpassung ohne Änderung der Zweckvereinbarung erfolgen können.
- In der Zweckvereinbarung wird in § 2 Satz 2 gestrichen und durch die neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Der auf einen Vollstreckungsauftrag entfallende Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis der vom Vollstreckungsdienst bearbeiteten Aufträge zu den verbleibenden Kosten nach Satz 1. Die Gesamtzahl der erledigten Aufträge nach Satz 2 richtet sich pauschal nach den durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz festgestellten Werten.“
- Die Änderung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt der vorgesehenen Änderung der Zweckvereinbarung des gemeinsamen Vollstreckungsdienstes zu.