Betreff
Integrationspauschale: Festlegung des Verteilschlüssels
Vorlage
0861/2017
Aktenzeichen
4
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Landesgesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 28.12.2016 sieht für Rheinland-Pfalz eine einmalige Zahlung an die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von insgesamt 96 Mio. € zur Entlastung bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Integration insbesondere von Asylbegehrenden, Asylberechtigten und Flüchtlingen vor.

 

Die so genannte Integrationspauschale umfasst bundesweit insgesamt 2 Mrd. €, die der Bund den Ländern in den Jahren 2016 – 2018 zur Verfügung stellt. Auf Rheinland-Pfalz entfallen jährlich 96 Mio. €. Für das Jahr 2016 wurden die zusätzlich bereitgestellten Mittel von 96 Mio. € vom Land Rheinland-Pfalz vollumfänglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet und dienen zur Entlastung aller Kosten, die von den Kommunen für die vielfältigen Integrationsanstrengungen vor Ort aufgebracht werden. Die Mittel der Integrationspauschale der Jahre 2017 und 2018 von jeweils 96 Mio. € sollen ausschließlich beim Land verbleiben.

 

Zur Verteilung der dem Land 2016 bereitgestellten 96 Mio. € auf die Landkreise und kreisfreien Städte wurden vom Land die zum 30. Juni 2016 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen, die in den Landkreisen und kreisfreien Städten ihre Hauptwohnung haben, zu Grunde gelegt.

 

Demnach entfällt auf den Landkreis Kaiserslautern für das Jahr 2016 eine Zuwendung in Höhe von 2.494.151,43 €.

 

Der entsprechende Zuwendungsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier datiert vom 29.12.2016, der Posteingang war am 02.01.2017. Der Zahlungseingang von 2.494.151,43 € erfolgte am 30.12.2016.

Die Entscheidung über die Verteilung der Mittel im kreisangehörigen Raum obliegt dem Kreistag.

 

Für die Aufteilung und Buchung der „Integrationspauschale“ im Landkreisbereich wurden vom rheinland-pfälzischen Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben vom 30.11.2016 für Landkreise ohne große kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt Kriterien festgelegt, die auszugsweise nachfolgend wiedergegeben werden:

 

1.             Der Landkreis erhält entsprechend seiner Einwohnerzahl den Gesamtbetrag in Höhe von 2.494.151,43 €. Der vollständige Betrag ist im Haushalt des Landkreises als Einzahlung ("Sonstige allgemeine Zuweisungen vorn Land") zu buchen.

 

2.             Der „Gesamtkreisbetrag" wird sodann vom Landkreis rechnerisch (Nebenrechnung ohne Buchungen) aufgeteilt, und zwar höchstens zur Hälfte unmittelbar zugunsten des Kreishaushalts (Kreisanteil I). Der danach verbleibende Betrag (mindestens 50 v. H. des Gesamtkreisbetrags) wird weiter aufgeteilt. Zunächst wird in Höhe des Kreisumlagesatzes 2016 ein weiterer Anteil zugunsten des Kreishaushalts errechnet (Kreisanteil II).

 

3.             Der sich nach Abzug des Kreisanteils II (= Gesamtkreisbetrag ./. Kreisanteil I ./. Kreisanteil II) ergebende Betrag ist durch den Landkreis an die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden weiterzuleiten (Weiterleitungsbetrag I). Der „Weiterleitungsbetrag I" wird anhand der in Nummer 1 bestimmten Einwohnerzahlen rechnerisch auf die einzelnen Verbandsgemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufgeteilt.

 

4.             Von dem für eine Verbandsgemeinde so errechneten anteiligen „Weiterleitungsbetrag I" wird ein Teilbetrag in Höhe des Verbandsgemeindeumlagesatzes 2016 für den Haushalt der Verbandsgemeinde errechnet. Bei einer gesplitteten Verbandsgemeindeumlage wird der durchschnittliche Verbandsgemeindeumlagesatz angesetzt. Der danach verbleibende Restbetrag (Weiterleitungsbetrag II) wird im Verhältnis der unter Nummer 1 bestimmten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Ortsgemeinden aufgeteilt. Die Buchung bei Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde erfolgen in analoger Weise.

 

5.             Von dem Verteilungsschlüssel „Einwohnerzahl" kann für die Verteilung auf die Verbandsgemeinden und / oder auf die Ortsgemeinden abgewichen werden, sofern die Verteilung der asylsuchenden Menschen innerhalb eines Landkreises nach anderen Kriterien als der Einwohnerzahl vorgenommen wurde. Die sachgerechte Festlegung eines anderweitigen Schlüssels obliegt dem Landkreis.

 

6.             Der Landkreis hat von der Summe aus dem „Kreisanteil I" und dem „Kreisanteil II" errechneten Betrages im Haushalt 2016 zwei Drittel als passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu buchen. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist je zur Hälfte im Haushaltsjahr 2017 bzw. 2018 ertragswirksam aufzulösen.

 

7.             Der ,,Weiterleitungsbetrag I" ist vom Landkreis noch im Haushaltsjahr 2016 auf das Konto "Allgemeine Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände" als Aufwand zu buchen. Für die Auszahlung im Haushaltsjahr 2017 ist im Jahresabschluss 2016 eine entsprechende Verbindlichkeit zu buchen (Konto "Verbindlichkeiten aus Transferleistungen gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden").

 

8.             Bei den Verbands- und Ortsgemeinden findet eine Rechnungsabgrenzung nicht statt.

 

9.             Eine Buchung der an die kreisangehörigen Gemeinden und/oder Verbandsgemeinden weiterzuleitenden Mittel bei der Kontenart "durchlaufende Gelder" ist nicht
zulässig.

 

 

Nach der Empfehlung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 30.11.2016 können die Landkreise vorab höchsten 50% des Gesamtkreisbeitrages beanspruchen. Die Personal- und Sachkosten sowie die Hilfen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz und anderen Sozialleistungsgesetzen werden im Kreis  Kaiserslautern ausschließlich vom Landkreis getragen. Die Delegationssatzung zur Übertragung dieser Aufgaben an die Verbandsgemeinden wurde im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe aufgehoben. Aus diesem Grund sollen bis zur maximal zulässigen Höhe vorab die Hälfte der vom Land gewährten Mittel dem Kreishaushalt zufließen (1.247.076 € = Kreisanteil I).

 

Der danach verbleibende Betrag wird weiter aufgeteilt. Zunächst wird durch Anwendung des Kreisumlagehebesatzes 2016 (44,23%) ein weiterer Anteil zugunsten des Landkreises errechnet (551.582 € = Kreisanteil II). Der Gesamtanteil des Landkreises beträgt somit 1.798.657 €.

 

Die restlichen Mittel (Weiterleitungsbetrag I) in Höhe von 695.494 € werden an die Orts- und Verbandsgemeinden verteilt.

 

Auf der Grundlage der o. g. Aufteilungskriterien des Innenministeriums ergeben sich nun zwei verschiedene Varianten, entweder nach den Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06.2016 (vgl. Ziff. 4) oder nach den tatsächlichen Asyl-Zuweisungen (vgl. Ziff. 5). Die beiden Varianten zur möglichen Weiterleitung der Integrationspauschale an die Orts- und Verbandsgemeinden sind in tabellarischer Form dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Die Verbandsgemeinden selbst erhalten einen Teilbetrag des Weiterleitungsbetrages I, der sich durch die Anwendung des Verbandsgemeindeumlagesatzes ergibt. Der danach verbleibende Restbetrag (Weiterleitungsbetrag II) ist entsprechend der beschlossenen Verteilung des Landkreises auf die einzelnen Ortsgemeinden aufzuteilen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt

 

a)      die Integrationspauschale wie folgt zu verteilen:
Landkreis Kaiserslautern (Kreisanteil I + II):                                       1.798.657,00 €
Verbands- und Ortsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I):                             695.494,00 €.

b)     die Verteilung der Mittel auf die Verbands- und Ortsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I) wie folgt vorzunehmen:

 

·         nach Variante 1 (Einwohnerzahlen) gem. Anlage                                          

·         nach Variante 2 (Asyl-Zuweisungen) gem. Anlage                                        

Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 13.02.2017 empfohlen, die Mittelverteilung nach Variante 2 vorzunehmen.