Betreff
Rückforderung einer Zuwendung zur "Generalsanierung" der DRK-Rettungswache Otterbach: Festlegung der Zinsforderung
Vorlage
0862/2017
Aktenzeichen
1
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
A. Die
Fakten
- Der Kreistag fordert
mit Beschluss vom 5.12.2016 die komplette Zuwendung zurück: 586.293 €.
- Der Kreistag fordert
mit Beschluss vom 5.12.2016 eine Verzinsung von 5% über dem Basiszinssatz.
- Der DRK-Kreisverband
KL-Land ist grundsätzlich bereit, die komplette Zuwendung in Höhe von
586.293 € zurückzuzahlen.
- Der DRK-Kreisverband
KL-Land ist grundsätzlich bereit, eine Verzinsung zu übernehmen.
- Dissens:
Das DRK geht von einer Verjährung des Zinsanspruchs nach 3 Jahren aus und beruft sich auf die §§ 195 und 199 BGB. Der hieraus errechnete Zinsbetrag: 74.078 € zum Ende des Jahres 2016.
Der Landkreis geht vom Verwaltungsverfahrensgesetz § 49 a aus, wonach die Verzinsung mit Eintritt der Unwirksamkeit der Leistung beginnt, demnach von Beginn der jeweiligen Zuwendungsauszahlungen in den Jahren 2004 bis 2006. Der hieraus zum Jahresende 2016 errechnete Zinsbetrag: 369.578 €.
- Der Landkreis hat seit
Auszahlungsbeginn der Zuwendungen einen tatsächlichen Zinsaufwand von
160.275,47 € (zum Stichtag 28.2.2017).
- Eine Lösung wird es
nur entweder vor Gericht oder mittels einer einvernehmlichen Verständigung
über die Berechnung der Zinsforderung geben.
- Bei einer
einvernehmlichen Verständigung (wie unter Punkt 13 dargestellt) ist das DRK laut
Rechtsanwalt Schermer (er vertritt den DRK Kreisverband KL-Land) bereit,
sofort eine Erklärung auf Rechtsmittelverzicht abzugeben.
B. Die Risiken eines Prozesses
- Zur Frage der
Zinsberechnung gibt es je nach Einzelfallgestaltung unterschiedliche
Urteile:
a) einerseits Festsetzung gem. § 49a VwVfG ab Eintritt der Unwirksamkeit des
Bescheids (1. Juli 2004),
b) andererseits 3 Jahre gem. §§ 195 und 199 BGB im Hinblick auf die
Tatsache, dass der Gläubiger keinen Schlussverwendungsnachweis
gefordert hat.
- Wegen der nicht
durchgeführten Prüfung der Mittelverwendung durch die Kreisverwaltung ist
nicht auszuschließen, dass der Kreisverwaltung ein Mitverschulden
zugerechnet und damit die Verjährung des Zinsanspruchs nach 3 Jahren
eintreten würde: In diesem Falle wären Zinsen nur noch in Höhe von 74.078
€ zurückzufordern.
- Es ist zudem nicht auszuschließen,
dass aus dem gleichen Grund vor Gericht auch die Rückforderung der
kompletten Zuwendung keinen Bestand haben könnte, sondern mit einem
Abschlag in ungewisser Höhe belegt würde.
- Ein
Verwaltungsgerichts-Prozess durch die Instanzen würde 4 bis 5 Jahre
dauern, das finanzielle Risiko ist mit mindestens 45.000 € zu beziffern.
C. Die Vorteile einer Verständigung
- Eine Verständigung
könnte so aussehen: Volle Rückzahlung der Zuwendung (586.293 €) plus
Rückzahlung des kompletten, tatsächlich beim Kreis angefallenen
Zinsaufwands (160.275,47 €). Die Gesamtrückforderung zum 28.2.2017 würde
damit 746.568,47 € betragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der
Landkreis keinen finanziellen Schaden aus dem Vorgang hätte.
- Andererseits könnte
man dem Landkreis aber auch nicht vorhalten, dass er sich nun an diesem
Vorgang auch noch bereichern wolle: Es würde kein einziger Cent mehr
zurückgefordert, als der Kreis selbst an Aufwendungen hatte.
- Der DRK-Kreisverband
KL-Land müsste damit auch die Mittel (zuzüglich Zinsen) zurückzahlen,
welche unstreitig für Sanierungsarbeiten aufgewendet wurden (170.970 €
zuzüglich Zinsen). Dies wäre eine empfindliche Sanktion und würde ein
deutliches öffentliches Zeichen setzen, dass man mit solchen Handlungen
nicht nur ein sehr hohes strafrechtliches, sondern auch ein finanzielles
Risiko eingeht.
- Es gäbe keine
gerichtliche Auseinandersetzung (deren Ausgang im Hinblick auf die
tatsächliche Zinsberechnung durchaus offen wäre), die erhebliche
Ressourcen binden würde.
- Damit gäbe es auch
keine öffentlichen Auseinandersetzungen und Schuldzuweisungen, aus denen
auch die Kreisverwaltung nicht unbeschadet hervorgehen würde.
- Die anstehende
Sanierung bzw. ein sinnvoller Neubau (durch DRK Stadt) könnte „bei Null“
beginnen, es wären keine aufwändigen und evtl. streitbehafteten Gutachten
zur Vermeidung einer Doppelförderung notwendig.
- Der Landkreis muss und
wird auch zukünftig mit dem DRK zusammenarbeiten, ein sich über Jahre
hinziehender Prozess wäre einer gedeihlichen Zusammenarbeit nicht
dienlich.
Beschlussvorschlag:
Der Landkreis fordert vom DRK Kreisverband zurück:
a)
die komplette Zuwendung in Höhe von 586.293 €
und
b)
den kompletten Zinsaufwand, welcher dem Landkreis seit Auszahlung der
Zuwendung entstanden ist: 160.275,47 €
zum Stichtag 28.2.2017 (die konkrete Berechnung erfolgt auf den Tag genau).