Betreff
Rückforderung einer Zuwendung zur "Generalsanierung" der DRK-Rettungswache Otterbach: Festlegung der Zinsforderung
Vorlage
0862/2017
Aktenzeichen
1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

A. Die Fakten

 

  1. Der Kreistag fordert mit Beschluss vom 5.12.2016 die komplette Zuwendung zurück: 586.293 €.

  2. Der Kreistag fordert mit Beschluss vom 5.12.2016 eine Verzinsung von 5% über dem Basiszinssatz.

  3. Der DRK-Kreisverband KL-Land ist grundsätzlich bereit, die komplette Zuwendung in Höhe von 586.293 € zurückzuzahlen.

  4. Der DRK-Kreisverband KL-Land ist grundsätzlich bereit, eine Verzinsung zu übernehmen.

  5. Dissens:
    Das DRK geht von einer Verjährung des Zinsanspruchs nach 3 Jahren aus und beruft sich auf die §§ 195 und 199 BGB. Der hieraus errechnete Zinsbetrag: 74.078 € zum Ende des Jahres 2016.

    Der Landkreis geht vom Verwaltungsverfahrensgesetz § 49 a aus, wonach die Verzinsung mit Eintritt der Unwirksamkeit der Leistung beginnt, demnach von Beginn der jeweiligen Zuwendungsauszahlungen in den Jahren 2004 bis 2006. Der hieraus zum Jahresende 2016 errechnete Zinsbetrag: 369.578 €.

  6. Der Landkreis hat seit Auszahlungsbeginn der Zuwendungen einen tatsächlichen Zinsaufwand von 160.275,47 € (zum Stichtag 28.2.2017).

  7. Eine Lösung wird es nur entweder vor Gericht oder mittels einer einvernehmlichen Verständigung über die Berechnung der Zinsforderung geben.

  8. Bei einer einvernehmlichen Verständigung (wie unter Punkt  13 dargestellt) ist das DRK laut Rechtsanwalt Schermer (er vertritt den DRK Kreisverband KL-Land) bereit, sofort eine Erklärung auf Rechtsmittelverzicht abzugeben.


B.  Die Risiken eines Prozesses

  1. Zur Frage der Zinsberechnung gibt es je nach Einzelfallgestaltung unterschiedliche Urteile:

    a) einerseits Festsetzung gem. § 49a VwVfG ab Eintritt der Unwirksamkeit des
        Bescheids (1. Juli 2004),

    b) andererseits 3 Jahre gem. §§ 195 und 199 BGB im Hinblick auf die
        Tatsache, dass der Gläubiger keinen Schlussverwendungsnachweis
         gefordert hat.

  2. Wegen der nicht durchgeführten Prüfung der Mittelverwendung durch die Kreisverwaltung ist nicht auszuschließen, dass der Kreisverwaltung ein Mitverschulden zugerechnet und damit die Verjährung des Zinsanspruchs nach 3 Jahren eintreten würde: In diesem Falle wären Zinsen nur noch in Höhe von 74.078 € zurückzufordern.

  3. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass aus dem gleichen Grund vor Gericht auch die Rückforderung der kompletten Zuwendung keinen Bestand haben könnte, sondern mit einem Abschlag in ungewisser Höhe belegt würde.

  4. Ein Verwaltungsgerichts-Prozess durch die Instanzen würde 4 bis 5 Jahre dauern, das finanzielle Risiko ist mit mindestens 45.000 € zu beziffern.



C.  Die Vorteile einer Verständigung

  1. Eine Verständigung könnte so aussehen: Volle Rückzahlung der Zuwendung (586.293 €) plus Rückzahlung des kompletten, tatsächlich beim Kreis angefallenen Zinsaufwands (160.275,47 €). Die Gesamtrückforderung zum 28.2.2017 würde damit 746.568,47 € betragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der Landkreis keinen finanziellen Schaden aus dem Vorgang hätte.

  2. Andererseits könnte man dem Landkreis aber auch nicht vorhalten, dass er sich nun an diesem Vorgang auch noch bereichern wolle: Es würde kein einziger Cent mehr zurückgefordert, als der Kreis selbst an Aufwendungen hatte.

  3. Der DRK-Kreisverband KL-Land müsste damit auch die Mittel (zuzüglich Zinsen) zurückzahlen, welche unstreitig für Sanierungsarbeiten aufgewendet wurden (170.970 € zuzüglich Zinsen). Dies wäre eine empfindliche Sanktion und würde ein deutliches öffentliches Zeichen setzen, dass man mit solchen Handlungen nicht nur ein sehr hohes strafrechtliches, sondern auch ein finanzielles Risiko eingeht.

  4. Es gäbe keine gerichtliche Auseinandersetzung (deren Ausgang im Hinblick auf die tatsächliche Zinsberechnung durchaus offen wäre), die erhebliche Ressourcen binden würde.

  5. Damit gäbe es auch keine öffentlichen Auseinandersetzungen und Schuldzuweisungen, aus denen auch die Kreisverwaltung nicht unbeschadet hervorgehen würde.

  6. Die anstehende Sanierung bzw. ein sinnvoller Neubau (durch DRK Stadt) könnte „bei Null“ beginnen, es wären keine aufwändigen und evtl. streitbehafteten Gutachten zur Vermeidung einer Doppelförderung notwendig.

  7. Der Landkreis muss und wird auch zukünftig mit dem DRK zusammenarbeiten, ein sich über Jahre hinziehender Prozess wäre einer gedeihlichen Zusammenarbeit nicht dienlich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Landkreis fordert vom DRK Kreisverband zurück:

a)      die komplette Zuwendung in Höhe von 586.293 €
und

b)      den kompletten Zinsaufwand, welcher dem Landkreis seit Auszahlung der Zuwendung entstanden ist: 160.275,47 € zum Stichtag 28.2.2017 (die konkrete Berechnung erfolgt auf den Tag genau).