Sachstandsmitteilung und Zustimmung zur Begleichung von Anwaltskosten
Sachverhalt:
1. Klageverfahren Landkreis
Kaiserslautern ./. Land RLP wegen Schlüsselzuweisung 2015
Der Kreistag des
Landkreises Kaiserslautern beschloss in der Sitzung am 25.04.2016, Klage gegen
die Festsetzung der Schlüsselzuweisung 2015 des Landes Rheinland-Pfalz beim
Verwaltungsgericht einzureichen und einen Antrag auf Anerkennung als
Musterprozess zu stellen.
Für die anwaltliche
Vertretung wurde das Anwaltsbüro Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
(CBH), Köln, beauftragt.
Die Klage wurde am
30.05.2016 eingereicht und mit Schriftsatz vom 02.12.2016 umfassend begründet.
Die vom Gericht auf den 10.01.2017 gesetzte Erwiderungsfrist wurde auf Antrag
des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (ISIM) bis zum
28.04.2017 verlängert. Eine Erwiderung lag bis zum Zeitpunkt der
Vorlagenerstellung nicht vor.
Der Antrag auf
Musterprozessanerkennung erfolgte am 20.07.2016. Das ISIM teilte am 21.11.2016
unter Darlegung von Gründen mit, dass die Ablehnung des Antrages beabsichtigt
sei. Vor der endgültigen Ablehnung wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur
Anhörung gegeben. Mit Schreiben vom 29.12.2016 wurde dem Land Rheinland-Pfalz
daraufhin noch mal eingehend dargelegt, warum die Klage des Landkreises als
Musterprozess anerkannt werden sollten. Herr Minister Lewentz hat letztlich mit
Schreiben vom 16.01.2017 die Prozesse des Landkreises sowie der Stadt
Kaiserslautern gegen die Schlüsselzuweisungsbescheide für das Jahr 2015
entgegen der ersten Ankündigung des ISIM als Musterprozesse anerkannt.
Da die anwaltlichen
Kosten mit der letzten Abrechnung vom 03.04.2017 insgesamt 29.784,09 € (und
somit über 20.000 € gemäß § 6 Ziff. 2 der Hauptsatzung des Landkreises
Kaiserslautern) betragen, bedarf es zur Auszahlung der letzten Abrechnung vom
03.04.2017 in Höhe von 10.267,63 € und etwaiger weiterer Rechnungen auf Grund
des weiteren Fortgangs des Verfahrens der Zustimmung des Kreisausschusses.
2. Klageverfahren Landkreis
Kaiserslautern ./. Land RLP wegen kommunalaufsichtlicher Beanstandung
Der Kreistag des
Landkreises Kaiserslautern beschloss in der Sitzung am 25.04.2016 gegen die
Haushaltsverfügung der ADD Trier vom 31.03.2016 Widerspruch einzulegen. Gegen
die angekündigte Ersatzvornahme bei Ausbleiben des geforderten
Beitrittsbeschlusses soll Widerspruch eingelegt werden. Gegen eine etwaige
ablehnende Entscheidung der Widerspruchsbehörde soll Klage eingereicht werden.
Der Widerspruch
gegen die Haushaltsverfügung der ADD Trier wurde am 26.04.2016 eingereicht.
Mit Verfügung vom
04.05.2016 hob die ADD Trier den Beschluss des Kreistages über den Hebesatz der
Kreisumlage (42,25 v. H.) auf und setzte die Kreisumlage im Wege der
Ersatzvornahme auf 44,23 v. H. fest.
Der Widerspruch des
Landkreises Kaiserslautern gegen die Umlagesatzerhöhung im Wege der
Ersatzvornahme datiert vom 11.05.2016. Die Widerspruchsbegründung des
Landkreises Kaiserslautern gegen die Haushaltsverfügung vom 31.03.2016 und die
Ersatzvornahme vom 04.05.2016 wurde am 18.05.2016 bei der ADD Trier
eingereicht.
Mit
Widerspruchsbescheid vom 05.08.2016 wurde der Widerspruch des Landkreises
Kaiserslautern zurückgewiesen.
Für die anwaltliche
Vertretung im Klageverfahren wurde das Anwaltsbüro Cornelius Bartenbach
Haesemann & Partner (CBH), Köln, beauftragt.
Die Klage gegen die
kommunalaufsichtliche Beanstandung wurde am 08.09.2016 eingereicht und mit
Schriftsatz vom 31.10.2016 umfassend begründet.
Mit Schriftsatz vom
12.01.2017 beantragte das Land die Klage abzuweisen.
Zu dem Schriftsatz
des Landes wurde am 13.02.2017 ausführlich Stellung genommen.
Zu unserer
Stellungnahme vom 13.02.2017 hat das Land mit Schriftsatz vom 16.03.2017
abermals eine Gegendarstellung vorgenommen.
Dieser Schriftsatz
wurde uns vom Verwaltungsgericht Neustadt mit einer Frist zur Stellungnahme bis
03.05.2017 vorgelegt.
Die bisher
entstandenen Anwaltskosten betragen mit der letzten Abrechnung vom 14.03.2017
insgesamt 32.269,10 € (und somit über 20.000 € gemäß § 6 Ziff. 2 der
Hauptsatzung des Landkreises Kaiserslautern). Zur Auszahlung der letzten
Abrechnung vom 14.03.2017 in Höhe von 13.660,13 € und etwaiger weiterer
Rechnungen auf Grund des weiteren Fortgangs des Verfahrens ist die Zustimmung
des Kreisausschusses einzuholen.
Bei beiden
Klageverfahren ging man davon aus, dass die Anwaltskosten die Wertgrenze in der
Hauptsatzung von 20.000 € nicht übersteigen. Das Anwaltsbüro CBH bedauert, dass
die ursprünglichen Kostenschätzungen nunmehr doch überschritten werden und
nennt als wesentlichen Grund hierfür die „sehr erhebliche Gegenwehr“ des
Landes. Dies gilt insbesondere in dem unter Ziffer 2 dargestellten Verfahren.
Zu dem Verfahren unter Ziffer 1 ist
anzumerken, dass die Rechtsanwaltskosten durch die Anerkennung als
Musterprozess grundsätzlich in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und
Auslagen vom Land mittels Gewährung einer Zuweisung aus dem Ausgleichsstock
übernommen werden. Das Land führt in dem Bescheid zur Anerkennung als
Musterprozess aus, dass auch darüber hinausgehende Anwaltskosten unter
Umständen ebenfalls zuwendungsfähig sein können. Dies bedarf allerdings noch
einer gesonderten Prüfung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt
die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der Auszahlung der die Wertgrenze nach
§ 6 Ziff. 2 der Hauptsatzung übersteigenden Anwaltskosten an das
Rechtsanwaltsbüro CBH, Köln, zu.
Sollten die
haushaltsrechtlichen Ermächtigungen bei Fortgang des Verfahrens nicht
ausreichen, werden die Auszahlungen überplanmäßig bereitgestellt und im Rahmen
des Jahresabschlusses erläutert.