Betreff
Klageverfahren Landkreis Kaiserslautern ./. Land Rheinland-Pfalz wegen Schlüsselzuweisung 2015 und Ersatzvornahme Kreisumlage
Sachstandsmitteilung und Zustimmung zur Begleichung von Anwaltskosten
Vorlage
0881/2017
Aktenzeichen
1.3/lt/61102 u. 61103
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1. Klageverfahren Landkreis Kaiserslautern ./. Land RLP wegen Schlüsselzuweisung 2015

 

Der Kreistag des Landkreises Kaiserslautern beschloss in der Sitzung am 25.04.2016, Klage gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisung 2015 des Landes Rheinland-Pfalz beim Verwaltungsgericht einzureichen und einen Antrag auf Anerkennung als Musterprozess zu stellen.

Für die anwaltliche Vertretung wurde das Anwaltsbüro Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner (CBH), Köln, beauftragt.

 

Die Klage wurde am 30.05.2016 eingereicht und mit Schriftsatz vom 02.12.2016 umfassend begründet. Die vom Gericht auf den 10.01.2017 gesetzte Erwiderungsfrist wurde auf Antrag des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (ISIM) bis zum 28.04.2017 verlängert. Eine Erwiderung lag bis zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung nicht vor.

 

Der Antrag auf Musterprozessanerkennung erfolgte am 20.07.2016. Das ISIM teilte am 21.11.2016 unter Darlegung von Gründen mit, dass die Ablehnung des Antrages beabsichtigt sei. Vor der endgültigen Ablehnung wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Mit Schreiben vom 29.12.2016 wurde dem Land Rheinland-Pfalz daraufhin noch mal eingehend dargelegt, warum die Klage des Landkreises als Musterprozess anerkannt werden sollten. Herr Minister Lewentz hat letztlich mit Schreiben vom 16.01.2017 die Prozesse des Landkreises sowie der Stadt Kaiserslautern gegen die Schlüsselzuweisungsbescheide für das Jahr 2015 entgegen der ersten Ankündigung des ISIM als Musterprozesse anerkannt.

 

Da die anwaltlichen Kosten mit der letzten Abrechnung vom 03.04.2017 insgesamt 29.784,09 € (und somit über 20.000 € gemäß § 6 Ziff. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Kaiserslautern) betragen, bedarf es zur Auszahlung der letzten Abrechnung vom 03.04.2017 in Höhe von 10.267,63 € und etwaiger weiterer Rechnungen auf Grund des weiteren Fortgangs des Verfahrens der Zustimmung des Kreisausschusses.

 

 

2. Klageverfahren Landkreis Kaiserslautern ./. Land RLP wegen kommunalaufsichtlicher Beanstandung

 

Der Kreistag des Landkreises Kaiserslautern beschloss in der Sitzung am 25.04.2016 gegen die Haushaltsverfügung der ADD Trier vom 31.03.2016 Widerspruch einzulegen. Gegen die angekündigte Ersatzvornahme bei Ausbleiben des geforderten Beitrittsbeschlusses soll Widerspruch eingelegt werden. Gegen eine etwaige ablehnende Entscheidung der Widerspruchsbehörde soll Klage eingereicht werden.

 

Der Widerspruch gegen die Haushaltsverfügung der ADD Trier wurde am 26.04.2016 eingereicht.

 

Mit Verfügung vom 04.05.2016 hob die ADD Trier den Beschluss des Kreistages über den Hebesatz der Kreisumlage (42,25 v. H.) auf und setzte die Kreisumlage im Wege der Ersatzvornahme auf 44,23 v. H. fest.

Der Widerspruch des Landkreises Kaiserslautern gegen die Umlagesatzerhöhung im Wege der Ersatzvornahme datiert vom 11.05.2016. Die Widerspruchsbegründung des Landkreises Kaiserslautern gegen die Haushaltsverfügung vom 31.03.2016 und die Ersatzvornahme vom 04.05.2016 wurde am 18.05.2016 bei der ADD Trier eingereicht.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2016 wurde der Widerspruch des Landkreises Kaiserslautern zurückgewiesen.

 

Für die anwaltliche Vertretung im Klageverfahren wurde das Anwaltsbüro Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner (CBH), Köln, beauftragt.

 

Die Klage gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung wurde am 08.09.2016 eingereicht und mit Schriftsatz vom 31.10.2016 umfassend begründet.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 beantragte das Land die Klage abzuweisen.

Zu dem Schriftsatz des Landes wurde am 13.02.2017 ausführlich Stellung genommen.

Zu unserer Stellungnahme vom 13.02.2017 hat das Land mit Schriftsatz vom 16.03.2017 abermals eine Gegendarstellung vorgenommen.

Dieser Schriftsatz wurde uns vom Verwaltungsgericht Neustadt mit einer Frist zur Stellungnahme bis 03.05.2017 vorgelegt.

 

Die bisher entstandenen Anwaltskosten betragen mit der letzten Abrechnung vom 14.03.2017 insgesamt 32.269,10 € (und somit über 20.000 € gemäß § 6 Ziff. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Kaiserslautern). Zur Auszahlung der letzten Abrechnung vom 14.03.2017 in Höhe von 13.660,13 € und etwaiger weiterer Rechnungen auf Grund des weiteren Fortgangs des Verfahrens ist die Zustimmung des Kreisausschusses einzuholen.

 

 

Bei beiden Klageverfahren ging man davon aus, dass die Anwaltskosten die Wertgrenze in der Hauptsatzung von 20.000 € nicht übersteigen. Das Anwaltsbüro CBH bedauert, dass die ursprünglichen Kostenschätzungen nunmehr doch überschritten werden und nennt als wesentlichen Grund hierfür die „sehr erhebliche Gegenwehr“ des Landes. Dies gilt insbesondere in dem unter Ziffer 2 dargestellten Verfahren.

Zu dem Verfahren unter Ziffer 1 ist anzumerken, dass die Rechtsanwaltskosten durch die Anerkennung als Musterprozess grundsätzlich in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen vom Land mittels Gewährung einer Zuweisung aus dem Ausgleichsstock übernommen werden. Das Land führt in dem Bescheid zur Anerkennung als Musterprozess aus, dass auch darüber hinausgehende Anwaltskosten unter Umständen ebenfalls zuwendungsfähig sein können. Dies bedarf allerdings noch einer gesonderten Prüfung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der Auszahlung der die Wertgrenze nach § 6 Ziff. 2 der Hauptsatzung übersteigenden Anwaltskosten an das Rechtsanwaltsbüro CBH, Köln, zu.

Sollten die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen bei Fortgang des Verfahrens nicht ausreichen, werden die Auszahlungen überplanmäßig bereitgestellt und im Rahmen des Jahresabschlusses erläutert.