Betreff
Prüfung der Jahresrechnung des Landkreises Kaiserslautern für das Haushaltsjahr 2015
Vorlage
0901/2017
Aktenzeichen
1.1/cz/11141
Art
Beschlussvorlage

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3, 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) hat der Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen. Gleichzeitig entscheidet der Kreistag gem. § 114 Abs. 1 S. 2 GemO über die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten.

 

Der Jahresabschluss, der gem. § 108 Abs. 2 GemO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang besteht, schließt für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt ab:

 

Die Ergebnisrechnung 2015 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 3.006.959,87 €.

Die Finanzrechnung 2015 schließt mit einem Finanzmittelfehlbetrag von 622.215,75 €.

Die Bilanzsumme beträgt 336.366.911,59 €. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag erhöht sich auf 168.541.187,07 €.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss 2015 geprüft.

 

Die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses hat am 01.06.2017 stattgefunden. Die Beschlussempfehlungen für den Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und über die Erteilung der Entlastung des Landrats sowie der Kreisbeigeordneten wurden von dort vorgenommen.

 

Der Jahresabschluss für den Eigenbetrieb wurde in der Sitzung des Kreistages am 05.12.2016 bereits beschlossen. Die Entlastungserteilung erfolgt zusammen mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 des Landkreises Kaiserslautern gem. § 114 Abs. 1 GemO.

 

Die Übermittlung des Rechenschaftsberichts und des Jahresabschlusses erfolgt vor der Sitzung nur in elektronischer Form.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag beschließt den Jahresabschluss 2015 gem. § 25 Abs. 2 Ziff. 3 und § 57 LKO in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. § 114 Abs. 1 GemO, in der jeweils gültigen Fassung festzustellen. Mit dieser Feststellung werden die über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich gemäß § 100 GemO genehmigt.

 

  1. Der Kreistag erteilt dem Landrat und den Kreisbeigeordneten gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen die Entlastung für die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft 2015 und die Haushaltsführung des Landkreises Kaiserslautern 2015.