Sachverhalt:
Nach § 57
Landkreisordnung (LKO) i.V.m. § 109 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) hat der
Landkreis Kaiserslautern einen Gesamtabschluss zu erstellen, wenn zum Ende
eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
mindestens eine Tochterorganisation des Landkreises unter dem beherrschenden
oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht.
Nach Art. 8 § 15
KomDoppikLG ist der erste Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2015 aufzustellen.
Die Voraussetzungen
des § 109 Abs. 1 GemO liegen beim Landkreis Kaiserslautern vor, so dass für das
Haushaltsjahr 2015 erstmals ein Gesamtabschluss zu erstellen war.
Das Rechnungs- und
Gemeindeprüfungsamt hat gemäß § 57 LKO i.V.m. §§ 112 und 113 GemO den
Gesamtabschluss 2015 des Landkreises Kaiserslautern geprüft.
Darüber hinaus
wurde der erste Gesamtabschluss des Landkreises Kaiserslautern im Zeitraum vom
24.04. bis 08.05.2017 von der Mittelrheinischen Treuhand Koblenz überprüft.
Die
Prüfungsergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes und der Mittelrheinischen
Treuhand wurden dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis und Erörterung
vorgelegt.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß §§ 112 und 113 GemO die Aufgabe und die
Befugnis die örtliche Rechnungsprüfung vorzunehmen. Er stellt das Ergebnis
seiner eigenständigen Prüfung gemäß § 57 LKO i.V.m. §§ 110 Abs. 2, 112 Abs.
1,4,7 und 113 Abs. 3, 5 GemO durch Beschluss fest.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat dem Gesamtabschluss in der Sitzung am 01.06.2017
zugestimmt.
Der Gesamtabschluss
ist dem Kreisausschuss und dem Kreistag zur Kenntnis vorzulegen. Eine Feststellung
des Gesamtabschlusses erfolgt nicht.
Die Übermittlung
der Unterlagen zum Gesamtabschluss erfolgt vor der Sitzung nur in
elektronischer Form.
Beschlussvorschlag:
Kreisausschuss und
Kreistag nehmen den Gesamtabschluss des Landkreises Kaiserslautern zum 31.
Dezember 2015 zur Kenntnis.