Sachverhalt:
Der Kreistag hat in der Sitzung am 20.02.2017 die Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen. Mit Schreiben vom
24.02.2017 wurden die notwendigen Genehmigungen bei der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier beantragt. Zusätzliche, von der ADD
Trier angeforderte Unterlagen, wurden mit Schreiben vom 24.03.2017
nachgereicht.
Die Haushaltsverfügung der ADD Trier (siehe Anlage) datiert vom
15.05.2016.
Auf Seite 2 der Haushaltsverfügung sind die Entscheidungen Ziff. 1-6 der
ADD Trier angeführt.
Nach Ziff. 1 wird der Beschluss des Kreistages vom 20.02.2017 über die
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2017 beanstandet.
Die Ziff. 2 hat folgenden Wortlaut:
„ Ich ordne an,
dass der Landkreis Kaiserslautern bis zum 19.06.2017 eine Haushaltssatzung zu
beschließen hat, die in § 1 Nr. 1 durch nachhaltige, nachweisbare und
strukturelle Veränderungen einen um 2.030.000 € reduzierten Jahresfehlbetrag
aufweist“.
Die Gründe für diese Entscheidung werden auf den Seiten 12-15 näher
erläutert.
Auf Seite 15 führt die ADD Trier an:
„Sofern der
Kreistag keinen Beschluss zur Reduzierung des Fehlbetrages fasst, der den
Anforderungen entspricht, weise ich bereits jetzt darauf hin, dass ich
beabsichtige, diesen durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu ersetzen und wie
im Haushaltsjahr 2016 einen angemessenen Umlagesatz per Ersatzvornahme
festzulegen.“
Mit Ziff. 3 wird die sofortige Vollziehung der Entscheidungen zu Ziff. 1
und 2 angeordnet.
Mit Ziff. 4 und 5 wird die Genehmigung des Gesamtbetrages der
vorgesehenen Kredite und Verpflichtungsermächtigungen vorerst versagt und mit
Ziff. 6 wird die Veranschlagung der Investitionsschlüsselzuweisung im
Ergebnishaushalt zugelassen.
Zu Ziff. 2 sei angemerkt, dass eine 2 %ige Umlagesatzerhöhung zu einer
Ergebnisverbesserung von 2.029.771 € führen würde. Es ist folglich davon
auszugehen, dass die ADD Trier, sollte der Kreistag keinen Beschluss zur
Fehlbetragsreduzierung fassen, die Kreisumlage im Wege der Ersatzvornahme von
42,25 v. H. auf 44,25 v. H. anheben wird.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag fasst den von der ADD Trier in Ziffer 2 der
Haushaltsverfügung vom 15.05.2017 erwarteten Beschluss nicht.
Die Verwaltung wird beauftragt, wie folgt zu verfahren:
I. Gegen die Haushaltsverfügung der ADD Trier vom 15.05.2017 soll
hiermit Widerspruch eingelegt werden mit den Anträgen
- die Ziffer 1 und 2 der Verfügung aufzuheben,
- entgegen Ziffer 4 der Verfügung die aufsichtsbehördliche Genehmigung
für den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kredite und
- entgegen Ziffer 5 der Verfügung die aufsichtsbehördliche Genehmigung
für den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen.
II. Gegen die angekündigte Ersatzvornahme -bei Ausbleiben des
geforderten Beschlusses nach Ziffer 2- soll Widerspruch eingelegt werden.
Die ADD Trier regte für diesen Fall an, dass das Widerspruchsverfahren
bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (rechtskräftiges Urteil) über
die Haushaltsverfügung 2016 ruhend gestellt werden sollte. Sodann wird unter
maßgeblicher Berücksichtigung der Rechtsgründe des Verfahrens 2016 über den
Widerspruch 2017 entschieden. Dieser Vorgehensweise wird zugestimmt.
III. Bei einer etwaigen ablehnenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde
ist vor Einreichung der Klage die Angelegenheit im Kreistag noch mal zu
beraten.