Sachverhalt:
Der Katastrophenschutz des Landkreises Kaiserslautern hat
zur Erfüllung seiner Pflichtaufgaben im Bereich des überörtlichen
Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
notwendige Einheiten und Einrichtungen gemäß § 19 LBKG vorzuhalten.
Gemäß §19 Abs. 2 LBKG können sog. „private Hilfsorganisationen“ in den Katastrophenschutz aufgenommen werden, wenn die vier nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Hilfsorganisation (hier BOS-Netzwerk e.V.) hat sich zur Mitwirkung bereiterklärt.
- Die Einheit muss für die Aufgabenerfüllung geeignet sein.
- Es muss ein Bedarf an der Mitwirkung bestehen.
- Der Aufgabenträger muss der Mitwirkung zugestimmt haben.
Die Nr. 1 ist durch den beiliegenden Antrag bzw. deren Konzeptionierung erfolgt. Durch die bereits geleistete Arbeit des Vereins, kann dieser als geeignet angesehen werden (Nr. 2 der Voraussetzungen). Da sich der Landkreis Kaiserslautern u. a. auch im Bereich Führung (vgl. § 19 Abs. 3 Nr. 1 LBKG) entsprechend aufstellen muss, kann diese Einheit als ergänzend angesehen werden (Nr. 3 der Voraussetzungen), insbesondere im Bezug auf die aktuell möglichen Einsatzlagen, die eine gut funktionierende Zusammenarbeit mit der polizeilichen Gefahrenabwehr fordert.
Derzeit sind durch die Anerkennung als KatS-Einheit nur mit geringen Kosten (z.B. Handsprechfunkgerät, Funkmeldeempfänger) für den Landkreis Kaiserslautern zu rechnen.
Die detaillierten
Ausführungen des BOS-Netzwerk e.V. sind dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt den Verein „BOS-Netzwerk e.V.“ als Einheit des Katastrophenschutzes
des Landkreises Kaiserslautern anzuerkennen und gemäß § 19 LBKG aufzunehmen.