Sachverhalt:
Die Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen
aus Kreismitteln vom 16.08.1976 (Kreishandbuch B.1-3) sind nicht mehr
zeitgemäß.
Im Rahmen der „DRK-Rückforderung“ und im Rahmen des Jahresabschlusses
2015 wurde dies übereinstimmend durch Abteilung 1 und dem Rechnungsprüfungsamt
des Landkreises Kaiserslautern festgestellt. Wie in der Stellungnahme zum
Jahresabschluss 2015 angekündigt, schlägt die Verwaltung dem Kreistag vor, den
Beschluss vom 16.08.1976 über die „Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die
Gewährung von Zuwendungen aus Kreismitteln“ aufzuheben.
Anstelle dieser sind bei der Förderung von insbesondere investiven
Vorhaben die jeweiligen spezialgesetzlichen Förderrichtlinien des Landes
Rheinland-Pfalz entsprechend anzuwenden. Als allgemeine Richtlinie gelten die
Bestimmungen zum § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Bei Zustimmung des Kreistags werden die für die Förderung zuständigen
Stellen der Kreisverwaltung Kaiserslautern innerorganisatorisch angewiesen, die
Bewilligungsbescheide so zu gestalten, dass umfassende und klare textliche
Regelungen für die Förderung, den Verwendungsnachweis und die Auszahlung mit
aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die „Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die
Gewährung von Zuwendungen aus Kreismitteln vom 16.08.1976“ aufzuheben. Die
Bewilligung der Zuwendungen erfolgt zukünftig in entsprechender Anwendung der
jeweiligen spezialgesetzlichen Förderrichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz,
insbesondere entsprechend der Bestimmungen zum § 44 LHO in der jeweils
geltenden Fassung.