Betreff
Anpassung der KdU-Richtlinie und Kostensätze
Vorlage
0917/2017
Aktenzeichen
4/LR/II - 1304
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Kaiserslautern ist gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig für die Gewährung der Leistung der Kosten der Unterkunft und Heizung.

 

Nach den §§ 22 SGB II und 35 SGB XII werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

 

Die bisher geltende Richtlinie des Landkreises Kaiserslautern zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung wurde im Jahr 2011 auf der Datenbasis 2010 letztmals überarbeitet. Die Mietpreisentwicklung der letzten Jahre führt im Landkreis Kaiserslautern zu zunehmenden Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche für Leistungsempfänger nach dem SGB II.

 

Die Erfahrung im Jobcenter zeigt, dass zu den in der Richtlinie aufgeführten Sätzen Wohnungen kaum noch angemietet werden können.

 

Bereits mehr als ein Drittel der Bedarfsgemeinschaften des Landkreises Kaiserslautern sind derzeit bereits von einer Kostensenkung wegen Unangemessenheit der Wohnkosten betroffen, da die Werte der Richtlinie aus dem Jahr 2011 die aktuelle Situation nicht mehr annähernd widerspiegeln.

 

Als Folge drohen integrationsbehindernde wirtschaftliche Probleme, da Teile der Miete aus dem Regelsatz bestritten werden müssen. Damit sind Energieschulden, Räumungsklagen und nicht zuletzt auch Wohnungsverlust vorprogrammiert.

 

Verschärft wird diese Situation durch den vermehrten Zuzug und der damit einhergehenden Wohnungssuche von Flüchtlingen.

 

Für das Jobcenter zeigt sich diese Problematik in einer zunehmenden Zahl von Widersprüchen, die die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft betreffen, denen in der Regel stattgegeben werden muss. In Anlehnung an die Rechtsprechung der Sozialgerichte, wird dabei schon jetzt auf die um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöhten Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (§ 12 WoGG) zurückgegriffen.

 

Aus Sicht des Jobcenters sollte daher eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten auf dem Immobilienmarkt erfolgen.


 

Das Jobcenter nimmt dies zum Anlass, dem Landkreis vorzuschlagen die Mietobergrenzen (Kosten/m² Mietfläche) im Landkreis Kaiserslautern für einen Übergangszeitraum bis zur Erstellung eines von der Gerichtsbarkeit immer wieder geforderten sog. „Schlüssigen Konzeptes“ bzw. anderer Regelungen neu festzulegen. Ergänzend ergeht der Hinweis, dass ein „schlüssiges Konzept“ nach Fertigstellung aufgrund der Rechtsprechung alle 2 Jahre an die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt anzupassen ist.

 

In Bezug auf die Erstellung eines „schlüssigen Konzeptes“, das mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist, haben sich die Leiter der Jugend- und Sozialämter in Rheinland-Pfalz unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Landkreistages S 72/2017 vom 30.01.2017 darauf geeinigt, die diesbezüglichen Ergebnisse der gemeinsamen Unterarbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und der kommunalen Spitzenverbände abzuwarten.

 

Ziel im weiteren Vorgehen ist es, auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse Vorschläge für eine gesetzliche Neuregelung zu erarbeiten, bei denen die Schaffung von Rechtssicherheit für die Landkreise und kreisfreien Städte in Bezug auf deren schlüssige Konzepte und die Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheitsgrenzen im Mittelpunkt stehen.

 

Aus diesem Grund wird für einen Übergangszeitraum eine Orientierung am Index der Nettokaltmieten des Statistischen Bundesamtes vorgeschlagen. Danach sind die Nettokaltmieten seit 2010 um rund 8 % gestiegen.

 

Bezüglich der als angemessen zu bewertenden Mietpreise/m² werden bisher die Ortsgemeinden des Landkreises in 3 Preis-Cluster aufgeteilt.

 

Unter Beibehaltung der Cluster würden daher seitens des Jobcenters für eine Übergangszeit folgende neuen Werte vorgeschlagen.

 

Ortsgemeinden

€/m² alt

€/m² neu

€/m² Diff

 

 

 

 

Cluster 1

 

Alsenborn, Enkenbach, Hochspeyer, Otterbach, Otterberg, Baalborn, Fischbach, Frankenstein, Heiligenmosche,; Hirschhorn, Katzweiler, Mehlbach, Mehlingen, Neuhemsbach,  Niederkirchen,  Olsbrücken, Sambach, Schallodenbach,  Schneckenhausen, Sembach, Sulzbachta,: Frankelbach, Heimkirchen, Morbach, Waldleiningen, Wörsbach;

 

4,20

4,60

0,40

Cluster 2

 

Bann, Hütschenhausen, Bruchmühlbach, Hauptstuhl, Kottweiler-Schwanden, Krickenbach, Mackenbach, Martinshöhe, Miesau, Queidersbach, Schopp, Schwedelbach, Spesbach, Steinwenden, Vogelbach, Albersbach, Elschbach, Erzenhausen, Eulenbis, Fockenberg-Limbach, Gerhardsbrunn, Katzenbach, Kollweiler, Lambsborn, Langwieden, Linden, Mittelbrunn, Niedermohr, Oberarnbach, Obermohr, Pörrbach, Reichenbach-Steegen, Reuschbach, Schrollbach

 

4,40

4,80

0,40

Cluster 3

 

Kindsbach, Ramstein – Miesenbach, Landstuhl, Rodenbach, Stelzenberg, Trippstadt, Weilerbach

 

 

4,63

5,00

0,37

 

 


Mit dieser Anpassung könnte die Zahl der bereits abgesenkten Bedarfsgemeinschaften vermindert werden. Für die Mitarbeiter des Jobcenters wäre es im Beratungsprozess eine große Erleichterung, da insbesondere bei Neuanträgen der Verweis auf die „alte“ Richtlinie stets zu unerfreulichen, zeitintensiven und letztlich ineffektiven Konfliktgesprächen führt und immer öfter ein Widerspruchsverfahren zur Folge hat.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt dem Kreistag zur Beschlussfassung vor:

 

  1. Das Mietniveau/Quadratmeterpreis wird anhand der aktuellen Gegebenheiten auf dem Immobilienmarkt im Landkreis angepasst.  Die Kosten der Unterkunft belaufen sich zukünftig auf maximal 5,00 €/m² - 4,80 €/m² bzw. 4,60 €/m².

 

  1. Die sonstigen fachlichen Weisungen werden an die geltende Rechtsprechung angepasst.