Sachverhalt:
Der
Landkreis Kaiserslautern ist gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II als kommunaler
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig für die Gewährung der
Leistung der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Nach den
§§ 22 SGB II und 35 SGB XII werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die
bisher geltende Richtlinie des Landkreises Kaiserslautern zur Angemessenheit
der Kosten der Unterkunft und Heizung wurde im Jahr 2011 auf der Datenbasis
2010 letztmals überarbeitet. Die Mietpreisentwicklung der letzten Jahre führt
im Landkreis Kaiserslautern zu zunehmenden Schwierigkeiten bei der
Wohnungssuche für Leistungsempfänger nach dem SGB II.
Die
Erfahrung im Jobcenter zeigt, dass zu den in der Richtlinie aufgeführten Sätzen
Wohnungen kaum noch angemietet werden können.
Bereits
mehr als ein Drittel der Bedarfsgemeinschaften des Landkreises Kaiserslautern
sind derzeit bereits von einer Kostensenkung wegen Unangemessenheit der
Wohnkosten betroffen, da die Werte der Richtlinie aus dem Jahr 2011 die
aktuelle Situation nicht mehr annähernd widerspiegeln.
Als
Folge drohen integrationsbehindernde wirtschaftliche Probleme, da Teile der
Miete aus dem Regelsatz bestritten werden müssen. Damit sind Energieschulden,
Räumungsklagen und nicht zuletzt auch Wohnungsverlust vorprogrammiert.
Verschärft
wird diese Situation durch den vermehrten Zuzug und der damit einhergehenden
Wohnungssuche von Flüchtlingen.
Für das
Jobcenter zeigt sich diese Problematik in einer zunehmenden Zahl von
Widersprüchen, die die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft betreffen,
denen in der Regel stattgegeben werden muss. In Anlehnung an die Rechtsprechung
der Sozialgerichte, wird dabei schon jetzt auf die um einen Sicherheitszuschlag
von 10 % erhöhten Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (§ 12 WoGG)
zurückgegriffen.
Aus Sicht
des Jobcenters sollte daher eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten auf
dem Immobilienmarkt erfolgen.
Das
Jobcenter nimmt dies zum Anlass, dem Landkreis vorzuschlagen die
Mietobergrenzen (Kosten/m² Mietfläche) im Landkreis Kaiserslautern für einen
Übergangszeitraum bis zur Erstellung eines von der Gerichtsbarkeit immer wieder
geforderten sog. „Schlüssigen Konzeptes“ bzw. anderer Regelungen neu
festzulegen. Ergänzend ergeht der Hinweis, dass ein „schlüssiges Konzept“ nach
Fertigstellung aufgrund der Rechtsprechung alle 2 Jahre an die Entwicklung auf
dem Wohnungsmarkt anzupassen ist.
In Bezug
auf die Erstellung eines „schlüssigen Konzeptes“, das mit einem nicht
unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist, haben sich die Leiter der Jugend-
und Sozialämter in Rheinland-Pfalz unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des
Landkreistages S 72/2017 vom 30.01.2017 darauf geeinigt, die diesbezüglichen
Ergebnisse der gemeinsamen Unterarbeitsgruppe der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz und der kommunalen Spitzenverbände abzuwarten.
Ziel im
weiteren Vorgehen ist es, auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse
Vorschläge für eine gesetzliche Neuregelung zu erarbeiten, bei denen die
Schaffung von Rechtssicherheit für die Landkreise und kreisfreien Städte in Bezug
auf deren schlüssige Konzepte und die Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der Angemessenheitsgrenzen im Mittelpunkt stehen.
Aus
diesem Grund wird für einen Übergangszeitraum eine Orientierung am Index der
Nettokaltmieten des Statistischen Bundesamtes vorgeschlagen. Danach sind die
Nettokaltmieten seit 2010 um rund 8 % gestiegen.
Bezüglich
der als angemessen zu bewertenden Mietpreise/m² werden bisher die Ortsgemeinden
des Landkreises in 3 Preis-Cluster aufgeteilt.
Unter
Beibehaltung der Cluster würden daher seitens des Jobcenters für eine
Übergangszeit folgende neuen Werte vorgeschlagen.
Ortsgemeinden |
€/m² alt |
€/m² neu |
€/m² Diff |
|
|
|
|
Cluster 1 Alsenborn, Enkenbach, Hochspeyer, Otterbach, Otterberg,
Baalborn, Fischbach, Frankenstein, Heiligenmosche,; Hirschhorn, Katzweiler,
Mehlbach, Mehlingen, Neuhemsbach,
Niederkirchen, Olsbrücken,
Sambach, Schallodenbach,
Schneckenhausen, Sembach, Sulzbachta,: Frankelbach, Heimkirchen,
Morbach, Waldleiningen, Wörsbach; |
4,20 |
4,60 |
0,40 |
Cluster 2 Bann, Hütschenhausen, Bruchmühlbach, Hauptstuhl,
Kottweiler-Schwanden, Krickenbach, Mackenbach, Martinshöhe, Miesau,
Queidersbach, Schopp, Schwedelbach, Spesbach, Steinwenden, Vogelbach,
Albersbach, Elschbach, Erzenhausen, Eulenbis, Fockenberg-Limbach,
Gerhardsbrunn, Katzenbach, Kollweiler, Lambsborn, Langwieden, Linden,
Mittelbrunn, Niedermohr, Oberarnbach, Obermohr, Pörrbach,
Reichenbach-Steegen, Reuschbach, Schrollbach |
4,40 |
4,80 |
0,40 |
Cluster 3 Kindsbach, Ramstein –
Miesenbach, Landstuhl, Rodenbach, Stelzenberg, Trippstadt, Weilerbach |
4,63 |
5,00 |
0,37 |
Mit dieser Anpassung könnte die
Zahl der bereits abgesenkten Bedarfsgemeinschaften vermindert werden. Für die
Mitarbeiter des Jobcenters wäre es im Beratungsprozess eine große
Erleichterung, da insbesondere bei Neuanträgen der Verweis auf die „alte“
Richtlinie stets zu unerfreulichen, zeitintensiven und letztlich ineffektiven
Konfliktgesprächen führt und immer öfter ein Widerspruchsverfahren zur Folge
hat.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung schlägt dem
Kreistag zur Beschlussfassung vor:
- Das Mietniveau/Quadratmeterpreis wird anhand der aktuellen
Gegebenheiten auf dem Immobilienmarkt im Landkreis angepasst. Die
Kosten der Unterkunft belaufen sich zukünftig auf maximal 5,00 €/m² - 4,80
€/m² bzw. 4,60 €/m².
- Die sonstigen fachlichen Weisungen werden an die geltende
Rechtsprechung angepasst.