Sachverhalt:
Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im
Verkehrsverbund Rhein-Neckar wurde erstmalig mit Wirkung zum 01.01.2010 von der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN)
erlassen und regelt die Grundlagen des Verbundtarifes im Zusammenspiel zwischen
den Aufgabenträgern, den Verbundunternehmen sowie den Verbundgesellschaften VRN
GmbH und URN GmbH. Außerdem enthält sie als „Allgemeine Vorschrift“ im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die
Parameter zum Ausgleich der mit dem Verbundtarif verbundenen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.
Infolge des mittlerweile im gesamten Verbundgebiet
eingezogenen Wettbewerbs ist es den in der URN GmbH zusammengeschlossenen
Verkehrsunternehmen in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, in autonomer
Selbstverwaltung die notwendigen Beschlüsse zur Fortschreibung der
Einnahmeaufteilungsregelung und eine neutrale Handhabung derselben in der
Abrechnung gegenüber ihren Mitgliedern sicherzustellen. Zahlreiche Rechtsauseinandersetzungen
um die Einnahmeabrechnung zwischen den Unternehmen untereinander, den
Unternehmen und der URN GmbH sowie zwischen den Unternehmen und den
Aufgabenträgern (beispielsweise die verwaltungsgerichtlichen Prozesse um die
Linienbündel Zweibrücken und Neustadt Los 1) haben den Verwaltungsrat
veranlasst, der VRN GmbH den Auftrag zu erteilen, Vorschläge für eine
Neuorganisation des Verbundes vorzulegen, um den Verbund insgesamt wieder
handlungsfähig zu machen.
Der Vorschlag des Verbandsvorsitzenden und der VRN GmbH
beinhaltet eine deutliche Ausweitung der Regelungen der Satzung über einen
einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar. Alle für die
Verbundunternehmen relevanten Regelungsbereiche (Tarif, Einnahmeaufteilung, Fahrgastinformation,
Verbundmarketing usw.) sollen künftig in der Satzung zusammengeführt werden und
damit eine transparente und für alle Beteiligten öffentlich-rechtlich
verbindliche Grundlage finden.
Dies hat zur Folge, dass die URN GmbH als eigenständige Rechtsperson
nicht mehr benötigt wird. Die Integration der Unternehmen erfolgt künftig
unmittelbar auf Grundlage der Satzung. Die operative Abwicklung der
Einnahmeabrechnung erfolgt dann diskriminierungsfrei durch die VRN GmbH. Die
mit einer eigenen Unternehmensgesellschaft verbundenen Overheadkosten können
gleichzeitig eingespart werden.
Die Tarifhoheit der Unternehmen soll nicht angetastet
werden. Auch in Zukunft werden die Verbundunternehmen, die das Erlösrisiko
tragen, über die Struktur und die Höhe des Verbundtarifes entscheiden.
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag ermächtigt die Vertreter des Landkreises Kaiserslautern in der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (ZRN),
der im Sachverhalt erläuterten Neufassung der Satzung über einen einheitlichen
Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar zuzustimmen.