Betreff
ÖPNV; Neufassung der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar
Vorlage
0946/2017
Aktenzeichen
3.1/sp/5470
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar wurde erstmalig mit Wirkung zum 01.01.2010 von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) erlassen und regelt die Grundlagen des Verbundtarifes im Zusammenspiel zwischen den Aufgabenträgern, den Verbundunternehmen sowie den Verbundgesellschaften VRN GmbH und URN GmbH. Außerdem enthält sie als „Allgemeine Vorschrift“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Parameter zum Ausgleich der mit dem Verbundtarif verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

 

Infolge des mittlerweile im gesamten Verbundgebiet eingezogenen Wettbewerbs ist es den in der URN GmbH zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, in autonomer Selbstverwaltung die notwendigen Beschlüsse zur Fortschreibung der Einnahmeaufteilungsregelung und eine neutrale Handhabung derselben in der Abrechnung gegenüber ihren Mitgliedern sicherzustellen. Zahlreiche Rechtsauseinandersetzungen um die Einnahmeabrechnung zwischen den Unternehmen untereinander, den Unternehmen und der URN GmbH sowie zwischen den Unternehmen und den Aufgabenträgern (beispielsweise die verwaltungsgerichtlichen Prozesse um die Linienbündel Zweibrücken und Neustadt Los 1) haben den Verwaltungsrat veranlasst, der VRN GmbH den Auftrag zu erteilen, Vorschläge für eine Neuorganisation des Verbundes vorzulegen, um den Verbund insgesamt wieder handlungsfähig zu machen.

 

Der Vorschlag des Verbandsvorsitzenden und der VRN GmbH beinhaltet eine deutliche Ausweitung der Regelungen der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar. Alle für die Verbundunternehmen relevanten Regelungsbereiche (Tarif, Einnahmeaufteilung, Fahrgastinformation, Verbundmarketing usw.) sollen künftig in der Satzung zusammengeführt werden und damit eine transparente und für alle Beteiligten öffentlich-rechtlich verbindliche Grundlage finden.

Dies hat zur Folge, dass die URN GmbH als eigenständige Rechtsperson nicht mehr benötigt wird. Die Integration der Unternehmen erfolgt künftig unmittelbar auf Grundlage der Satzung. Die operative Abwicklung der Einnahmeabrechnung erfolgt dann diskriminierungsfrei durch die VRN GmbH. Die mit einer eigenen Unternehmensgesellschaft verbundenen Overheadkosten können gleichzeitig eingespart werden.

Die Tarifhoheit der Unternehmen soll nicht angetastet werden. Auch in Zukunft werden die Verbundunternehmen, die das Erlösrisiko tragen, über die Struktur und die Höhe des Verbundtarifes entscheiden.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag ermächtigt die Vertreter des Landkreises Kaiserslautern in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (ZRN), der im Sachverhalt erläuterten Neufassung der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar zuzustimmen.