Betreff
Reform des Einlagensicherungsfonds
Vorlage
0966/2017
Aktenzeichen
1.3/tl/11611
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 05. April 2017 hat die Delegiertenversammlung des Bundesverbands deutscher Banken eine Reform des Einlagensicherungsfonds beschlossen. Die Reform sieht u. a. vor, dass neben den Einlagen bankähnlicher Kunden ab dem 01. Oktober 2017 auch die Einlagen von Gebietskörperschaften, also Bund, Ländern und Kommunen, nicht mehr durch den Einlagensicherungsfonds geschützt sind.

 

Nach §78 Abs. 2 Satz 2 GemO ist bei Geldanlagen der Gemeinde auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. „Ausreichende Sicherheit“ bedeutet, dass bei einer Geldanlage ein Kapitalverlust mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss. Darüber hinaus haben die Kommunen einen Beurteilungsspielraum, was ausreichende Sicherheit“ bedeutet.

 

Um dem Sicherheitsaspekt Rechnung zu tragen, ist für die Kreisverwaltung Kaiserslautern bislang wesentlich, dass Geldanlagen nur bei Instituten erfolgen, die über eine Instituts- oder Einlagensicherung verfügen. Geldanlagen des Landkreises bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken sind aufgrund der Institutssicherung des jeweiligen Haftungsverbundes in vollem Umfang abgesichert. Geldanlagen des Landkreises bei privaten Banken sind bislang über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken aktuell bis 20 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank pro Einleger abgesichert.

 

Nach Wegfall der Einlagensicherung müssen nunmehr Ersatzkriterien für die Sicherheit von Geldanlagen bei privaten Banken definiert werden. Die im Beschlussantrag genannten Kriterien sind dazu geeignet, eine ausreichende Sicherheit zu erreichen bzw. zu gewährleisten.

 


Beschlussvorschlag:

 

Für neue Geldanlagen der Landkreises Kaiserslautern müssen ab dem 01.10.2017 folgende Kriterien erfüllt sein:

 

  1. Die Bank muss in Deutschland geschäftsansässig sein.
  2. Die Bank muss unter der Aufsicht der Bundesbank/EZB stehen.
  3. Die Bank muss dem Haftungsverbund der Sparkassen/ Genossenschaften angehören oder die Geldanlage muss mit mindestens A- geratet sein.