Sachverhalt:
Nach § 57
Landkreisordnung (LKO) i.V.m. § 109 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) hat der
Landkreis Kaiserslautern einen Gesamtabschluss zu erstellen, wenn zum Ende
eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
mindestens eine Tochterorganisation des Landkreises unter dem beherrschenden
oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht.
Nach Art. 8 § 15
KomDoppikLG ist der erste Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2015 aufzustellen.
Der Gesamtabschluss 2015 wurde dem Kreistag am 19.06.2017 vorgelegt.
Die Voraussetzungen
des § 109 Abs. 1 GemO liegen beim Landkreis Kaiserslautern weiterhin vor, so
dass auch für das Haushaltsjahr 2016 ein Gesamtabschluss zu erstellen war.
Das Rechnungs- und
Gemeindeprüfungsamt hat gemäß § 57 LKO i.V.m. §§ 112 und 113 GemO den
Gesamtabschluss 2016 des Landkreises Kaiserslautern geprüft. Das
Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes wurde dem
Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis und Erörterung vorgelegt.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß §§ 112 und 113 GemO die Aufgabe und die
Befugnis, die örtliche Rechnungsprüfung vorzunehmen. Er stellt das Ergebnis
seiner eigenständigen Prüfung gemäß § 57 LKO i.V.m. §§ 110 Abs. 2, 112 Abs.
1,4,7 und 113 Abs. 3, 5 GemO durch Beschluss fest.
Der Gesamtabschluss
ist dem Kreisausschuss und dem Kreistag zur Kenntnis vorzulegen. Eine
Feststellung des Gesamtabschlusses erfolgt nicht.
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt dem geprüften Gesamtabschluss 2016 zu. Die Verwaltung leitet den Gesamtabschluss mit den Prüffeststellungen gem. § 109 Abs. 8 GemO an den Kreisausschuss und den Kreistag zur Kenntnisnahme weiter.