Betreff
Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2018
Vorlage
1017/2018
Aktenzeichen
1/lt/61103
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Kaiserslautern hat bereits in den Vorjahren die Finanzdaten der Orts- und Verbandsgemeinden jedes Jahr neu ermittelt, im Haushaltsplan dargestellt und auch bei der Festsetzung der Höhe des Kreisumlagesatzes berücksichtigt.

 

Für die Kreisumlagefestsetzung 2018 wurde mit Schreiben vom 18.10.2017 den Orts- und Verbandsgemeinden die Gelegenheit gegeben, sich zu deren Finanzsituation und in dem Zusammenhang auch zu der Höhe des Kreisumlagesatzes zu äußern. Mit E-Mail vom 14.11.2017 haben die Finanzabteilungen der Verbandsgemeinden die aktualisierten Übersichten über die Finanzdaten der Orts- und Verbandsgemeinden im Landkreis Kaiserslautern erhalten.

 

Die Bürgermeister der Verbandsgemeinden Landstuhl und Bruchmühlbach-Miesau haben von ihrer Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht. Diese beiden Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt.

 

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren „Malbergweich“ zielt darauf ab, dass der Landkreis die Finanzsituation der kreisangehörigen Kommunen bei der Umlagefestsetzung zu ermitteln und bei der Entscheidung zu berücksichtigen hat. Dies wird bei uns in der o. g. Weise schon seit Jahren praktiziert.

 

Das Thüringer OVG geht in seinem Urteil vom 07.10.2016 noch weiter, hier läuft es sogar auf ein Anhörungsgebot im Vorfeld der Umlagefestsetzung hinaus. Diesem Urteil steht allerdings das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg entgehen, welches sich ausdrücklich von dem Urteil des Thüringer OVG und den darin formulierten erhöhten Anforderungen an die Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden im Zuge der Kreisumlageerhebung sowie an den Abwägungsprozess zur Höhe der Kreisumlage distanziert.

 

Dennoch ist es dem Landkreis wichtig, dass er seine von der Rechtsprechung mehrfach zitierten „Ermittlungspflichten“ hinsichtlich der Finanzsituation der kreisangehörigen, umlagepflichtigen Kommunen in ausreichender Form nachkommt. Die Festsetzung erfolgt daher unter Berücksichtigung der im Haushaltsplanentwurf 2018 dargestellten Finanzdaten der Orts- und Verbandsgemeinden sowie der vorliegenden Stellungsnahmen.

 

Nach den aktuellsten Finanzdaten weisen für die Haushaltsplanung 2017 von insgesamt 57 Orts- und Verbandsgemeinden 43 eine negative Freie Finanzspitze aus. Die Freie Finanzspitze aller Orts- und Verbandsgemeinden beträgt ca. -9,9 Mio. €.

 

49 der 57 Orts- und Verbandsgemeinden planen 2017 mit einem Jahresfehlbetrag im Ergebnishaushalt. Das ordentliche Ergebnis aller Ergebnishaushalte beträgt ca. -14,15 Mio. €.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt einen Kreisumlagesatz 2018 gem. § 25 Abs. 2 LFAG in Höhe von 42,25 von Hundert.