Betreff
Prüfung der Jahresrechnung des Landkreises Kaiserslautern für das Haushaltsjahr 2017
Vorlage
1289/2019
Aktenzeichen
1.3/LT/11141
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3, 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) hat der Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen. Gleichzeitig entscheidet der Kreistag gem. § 114 Abs. 1 S. 2 GemO über die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten.

 

Der Jahresabschluss, der gem. § 108 Abs. 2 GemO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang besteht, schließt für das Haushaltsjahr 2017 wie folgt ab:

 

Die Ergebnisrechnung 2017 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 5.132.847,34 €.

Die Finanzrechnung 2017 schließt mit einem Finanzmittelfehlbetrag von 3.233.927,59 €.

Die Bilanzsumme beträgt 342.510.365,75 €. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag erhöht sich auf 174.470.079,28 €.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss 2017 geprüft.

 

Die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses hat am 04.04.2019 stattgefunden. Die Beschlussempfehlungen für den Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und über die Erteilung der Entlastung des Landrats sowie der Kreisbeigeordneten wurden von dort vorgenommen.

 

Der Jahresabschluss 2017 für den Eigenbetrieb wurde in der Sitzung des Kreistages am 26.11.2018 bereits beschlossen. Die Entlastungserteilung erfolgt zusammen mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2017 des Landkreises Kaiserslautern gem. § 114 Abs. 1 GemO.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Der Kreistag beschließt, den Jahresabschluss 2017 gem. § 25 Abs. 2 Ziff. 3 und § 57 LKO in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. § 114 Abs. 1 GemO in der jeweils gültigen Fassung festzustellen. Mit dieser Feststellung werden die über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich gemäß § 100 GemO genehmigt.

 

  1. Der Kreistag erteilt dem Landrat und den Kreisbeigeordneten gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen die Entlastung für die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft 2017 und die Haushaltsführung des Landkreises Kaiserslautern 2017.