Betreff
Feststellung der Jahresrechnung des Landkreises Kaiserslautern für das Haushaltsjahr 2018
Vorlage
3445/2023
Aktenzeichen
1.3/LT/11613
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

Gemäß §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3, 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) hat der Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen. Gleichzeitig entscheidet der Kreistag gem. § 114 Abs. 1 S. 2 GemO über die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten.

 

Der Jahresabschluss, der gem. § 108 Abs. 2 GemO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang besteht, schließt für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt ab:

 

  • Die Ergebnisrechnung 2018 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 1.787.159,74 €.
  • Die Finanzrechnung 2018 schließt mit einem Finanzmittelfehlbetrag von 2.367.113,13 €.
  • Die Bilanzsumme beträgt 351.187.033,82 €.
  • Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag erhöht sich von 174.470.079,28 € auf 176.225.512,80 €.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss 2018 geprüft.

 

Die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses hat am 28.06.2023 stattgefunden. Die Beschlussempfehlungen für den Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und über die Erteilung der Entlastung des Landrats sowie der Kreisbeigeordneten wurden von dort vorgenommen.

 

Der Jahresabschluss 2018 für den Eigenbetrieb wurde in der Sitzung des Kreistages am 17.02.2020 bereits beschlossen. Die Entlastungserteilung erfolgt zusammen mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 des Landkreises Kaiserslautern gem. § 114 Abs. 1 GemO.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag beschließt, den Jahresabschluss 2018 gem. § 25 Abs. 2 Ziff. 3 und § 57 LKO in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. § 114 Abs. 1 GemO in der jeweils gültigen Fassung festzustellen. Mit dieser Feststellung werden die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich gemäß § 100 GemO genehmigt.

 

  1. Der Kreistag erteilt dem Landrat und den Kreisbeigeordneten gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen die Entlastung für die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft 2018 und die Haushaltsführung des Landkreises Kaiserslautern 2018.