Sachverhalt:

 

Gemäß § 58 Abs. 4 Landkreisordnung erhebt der Landkreis, soweit seine eigenen Finanzmittel zur Deckung seines Finanzmittelbedarfs nicht ausreichen, jährlich von den kreisangehörigen Kommunen eine Umlage. Aus haushaltsrechtlicher Sicht dient die Umlage dem Ziel, die Deckungslücke zum erforderlichen Haushaltsausgleich zu schließen.

 

Der vom Kreistag in den Jahren 2016 und 2017 in der Haushaltssatzung vorgesehene Kreisumlagesatz von 42,25 v.H. wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier im Wege der Ersatzvornahme auf 44,23 v.H. bzw. 44,25 v.H. erhöht.

 

Für den Haushalt 2018 hat der Kreistag in der Haushaltssatzung den Kreisumlagesatz wie in den Vorjahren auf 42,25 v.H. festgelegt. Da der Haushaltsplan 2018 im Ergebnishaushalt erstmals seit vielen Jahren ein positives ordentliches Ergebnis vorsah (18.017 €), verzichtete die ADD Trier auf eine abermalige Erhöhung des Umlagesatzes durch Ersatzvornahme.

 

In der Sitzung am 29.10.2018 beschloss der Kreistag einen 1. Nachtragshaushalt, der nunmehr für den Ergebnishaushalt 2018 einen Fehlbetrag von 6.302.066 € vorsieht. Der Nachtragshaushalt wurde der ADD Trier vorgelegt, eine Genehmigung steht noch aus. Der Haushaltsplan 2019 wird gegenwärtig erstellt. Wie sich das Ergebnis gestalten wird, kann zum jetzigen Stand der Haushaltsplanung noch nicht abschließend beurteilt werden.

 

Für die Haushaltsplanung des Landkreises aber auch für die Haushaltsplanung der Verbandsgemeinden / Ortsgemeinden ist der Kreisumlagesatz eine bedeutsame Größe. Ein Prozent Kreisumlage bedeutet ein um ca. 1 Mio. € erhöhtes Kreisumlageaufkommen beim Landkreis Kaiserslautern und gleichzeitig ein entsprechender Aufwand bei den kreisangehörigen Kommunen.

 

Aus Gründen der Planungssicherheit ist es sowohl für den Landkreis als auch für die umlagepflichten kreisangehörigen Kommunen wichtig, frühzeitig die Höhe des Umlagesatzes zu kennen.

 

Bei der Festsetzung des Umlagesatzes haben die Umlageverbände und folglich auch der Landkreis Kaiserslautern neben dem Haushaltsausgleichsgebot auch das von der Landesverfassung geschützte Selbstverwaltungsrecht der umlagepflichtigen Gemeinden bzw. das in der Rechtsprechung entwickelte Gebot kommunaler Rücksichtnahme zu beachten.

Aus diesen Gründen hatte der Kreistag des Landkreises Kaiserslautern in den Jahren 2016 und 2017 die Kreisumlage nicht erhöht. Die ADD Trier vertrat die Auffassung, dass die kreisangehörigen Kommunen sehr wohl in der Lage sind, eine höhere Umlage zu tragen und ersetzte die Entscheidung des Kreistages im Wege der Ersatzvornahme. Eine Klage des Landkreises Kaiserslautern gegen die Ersatzvornahme und die Anhebung des Umlagesatzes im Jahr 2016 auf 44,23 v.H. blieb vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erfolglos. Die Berufung gegen das Urteil wurde beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz mittlerweile eingelegt.

 

Es stellt sich nunmehr die Frage, in welcher Höhe die Kreisumlage 2019 in die Haushaltsplanung einfließen soll. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Frage frühzeitig mit den Kreisgremien zu erörtern.

 

Als Grundlage für die Erörterung und Entscheidungsfindung fügen wir folgende Unterlagen bei:

 

  • Aktualisierte Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen
  • Unser Schreiben an die Orts- und Verbandsgemeinden vom 18.10.2018 zwecks Anhörung vor der Umlagefestsetzung
  • Eingegangene Stellungnahmen zum 12.11.2018

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Umlagesatz entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Beachtung des Selbstverwaltungsrechts der umlagepflichtigen Kommunen sowie der aktuellen Rechtsprechung festzulegen.

 

Auch wenn zum aktuellen Zeitpunkt die Haushaltsplanung für 2019 noch nicht abschließend vorliegt, sind zwei wesentliche Aspekte bei der Festsetzung der Kreisumlage für 2019 zu berücksichtigen:

 

a)      Der Landkreis Kaiserslautern befindet sich in einem laufenden Kreisumlage-Berufungsverfahren und die vom Kreis beauftragten Rechtsanwaltskanzlei sieht gute Erfolgschancen, dass die zwangsweise Erhöhung der Kreisumlage von 42,25  auf 44,23 v.H. bzw. 44,25 v.H. nicht rechtmäßig erfolgte.

 

b)      Des Weiteren hat die gute Wirtschaftslage verbunden mit höheren Schlüsselzuweisungen insgesamt zu einem deutlich höheren Kreisumlageaufkommen geführt.

 

Im Hinblick auf das Gebot der kommunalen Rücksichtnahme sollte sich der Umlagesatz deshalb nach wie vor an der Höhe der vom Landkreis im aktuell anhängigen Klageverfahren vertretenen Umlagehöhe, nämlich 42,25 v.H. orientieren.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zur Festlegung des Kreisumlagesatzes 2019 auf 42,25 v. H. zu.