Sachverhalt:
Gemäß § 58 Abs. 4
Landkreisordnung erhebt der Landkreis, soweit seine eigenen Finanzmittel zur
Deckung seines Finanzmittelbedarfs nicht ausreichen, jährlich von den
kreisangehörigen Kommunen eine Umlage. Aus haushaltsrechtlicher Sicht dient die
Umlage dem Ziel, die Deckungslücke zum erforderlichen Haushaltsausgleich zu
schließen.
Der vom Kreistag in
den Jahren 2016 und 2017 in der Haushaltssatzung vorgesehene Kreisumlagesatz
von 42,25 v.H. wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Trier im Wege der Ersatzvornahme auf 44,23 v.H. bzw. 44,25 v.H. erhöht.
Für den Haushalt
2018 hat der Kreistag in der Haushaltssatzung den Kreisumlagesatz wie in den
Vorjahren auf 42,25 v.H. festgelegt. Da der Haushaltsplan 2018 im
Ergebnishaushalt erstmals seit vielen Jahren ein positives ordentliches
Ergebnis vorsah (18.017 €), verzichtete die ADD Trier auf eine abermalige
Erhöhung des Umlagesatzes durch Ersatzvornahme.
In der Sitzung am
29.10.2018 beschloss der Kreistag einen 1. Nachtragshaushalt, der nunmehr für den
Ergebnishaushalt 2018 einen Fehlbetrag von 6.302.066 € vorsieht. Der
Nachtragshaushalt wurde der ADD Trier vorgelegt, eine Genehmigung steht noch
aus. Der Haushaltsplan 2019 wird gegenwärtig erstellt. Wie sich das Ergebnis
gestalten wird, kann zum jetzigen Stand der Haushaltsplanung noch nicht
abschließend beurteilt werden.
Für die
Haushaltsplanung des Landkreises aber auch für die Haushaltsplanung der
Verbandsgemeinden / Ortsgemeinden ist der Kreisumlagesatz eine bedeutsame
Größe. Ein Prozent Kreisumlage bedeutet ein um ca. 1 Mio. € erhöhtes
Kreisumlageaufkommen beim Landkreis Kaiserslautern und gleichzeitig ein
entsprechender Aufwand bei den kreisangehörigen Kommunen.
Aus Gründen der
Planungssicherheit ist es sowohl für den Landkreis als auch für die
umlagepflichten kreisangehörigen Kommunen wichtig, frühzeitig die Höhe des
Umlagesatzes zu kennen.
Bei der Festsetzung
des Umlagesatzes haben die Umlageverbände und folglich auch der Landkreis
Kaiserslautern neben dem Haushaltsausgleichsgebot auch das von der
Landesverfassung geschützte Selbstverwaltungsrecht der umlagepflichtigen
Gemeinden bzw. das in der Rechtsprechung entwickelte Gebot kommunaler
Rücksichtnahme zu beachten.
Aus diesen Gründen
hatte der Kreistag des Landkreises Kaiserslautern in den Jahren 2016 und 2017
die Kreisumlage nicht erhöht. Die ADD Trier vertrat die Auffassung, dass die
kreisangehörigen Kommunen sehr wohl in der Lage sind, eine höhere Umlage zu
tragen und ersetzte die Entscheidung des Kreistages im Wege der Ersatzvornahme.
Eine Klage des Landkreises Kaiserslautern gegen die Ersatzvornahme und die
Anhebung des Umlagesatzes im Jahr 2016 auf 44,23 v.H. blieb vor dem
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erfolglos. Die Berufung gegen das
Urteil wurde beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz mittlerweile eingelegt.
Es stellt sich
nunmehr die Frage, in welcher Höhe die Kreisumlage 2019 in die Haushaltsplanung
einfließen soll. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Frage frühzeitig mit
den Kreisgremien zu erörtern.
Als Grundlage für
die Erörterung und Entscheidungsfindung fügen wir folgende Unterlagen bei:
- Aktualisierte Finanzdaten der
kreisangehörigen Kommunen
- Unser Schreiben an die Orts- und
Verbandsgemeinden vom 18.10.2018 zwecks Anhörung vor der Umlagefestsetzung
- Eingegangene Stellungnahmen zum
12.11.2018
Die Verwaltung
schlägt vor, den Umlagesatz entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben und
unter Beachtung des Selbstverwaltungsrechts der umlagepflichtigen Kommunen
sowie der aktuellen Rechtsprechung festzulegen.
Auch wenn zum
aktuellen Zeitpunkt die Haushaltsplanung für 2019 noch nicht abschließend
vorliegt, sind zwei wesentliche Aspekte bei der Festsetzung der Kreisumlage für
2019 zu berücksichtigen:
a)
Der
Landkreis Kaiserslautern befindet sich in einem laufenden
Kreisumlage-Berufungsverfahren und die vom Kreis beauftragten
Rechtsanwaltskanzlei sieht gute Erfolgschancen, dass die zwangsweise Erhöhung
der Kreisumlage von 42,25 auf 44,23 v.H.
bzw. 44,25 v.H. nicht rechtmäßig erfolgte.
b)
Des
Weiteren hat die gute Wirtschaftslage verbunden mit höheren
Schlüsselzuweisungen insgesamt zu einem deutlich höheren Kreisumlageaufkommen
geführt.
Im Hinblick auf das
Gebot der kommunalen Rücksichtnahme sollte sich der Umlagesatz deshalb nach wie
vor an der Höhe der vom Landkreis im aktuell anhängigen Klageverfahren
vertretenen Umlagehöhe, nämlich 42,25 v.H. orientieren.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt
dem Vorschlag der Verwaltung zur Festlegung des Kreisumlagesatzes 2019 auf
42,25 v. H. zu.